OGH 1Ob18/92 (RS0049974)

OGH1Ob18/9220.12.2022

Rechtssatz

Bei der Ermessensausübung fällt dem zur Entscheidung berufenen Organ nur dann ein den Amtshaftungsanspruch rechtfertigendes Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen mißbrauchte, also zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht ließ, oder aber den Ermessensspielraum überschritt.

Normen

AHG §1 Cb

1 Ob 18/92OGH14.07.1992
1 Ob 10/94OGH11.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/166

1 Ob 34/95OGH17.10.1995

Vgl

1 Ob 45/95OGH27.02.1996

Vgl

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Der Missbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann. Es ist daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindselig oder unwahrhaftig verfährt, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen. (T1)

1 Ob 73/01vOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. (T2)

1 Ob 298/00fOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmäßig als Verschulden anzusehen sein. (T3)

1 Ob 130/14wOGH27.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/121

1 Ob 216/16wOGH23.11.2016
1 Ob 171/17dOGH29.11.2017

Beis wie T2

1 Ob 207/17yOGH15.12.2017

Auch; Beis wie T2

1 Ob 15/21vOGH22.11.2021

Auch; Beis wie T2

1 Ob 210/22xOGH22.11.2022
1 Ob 248/22kOGH20.12.2022

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00018_9200000_002

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