Rechtssatz
Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Der Irrende kann die Erklärung vielmehr noch unter den gleichen Voraussetzungen anfechten wie eine ausdrücklich abgegebene oder eine schriftliche Erklärung nach Durchlesen der Urkunde.
4 Ob 52/72 | OGH | 12.09.1972 |
Veröff: SozM IAd1019 = ZAS 1973,223 (zustimmend Wresounig) = Arb 9211 |
7 Ob 613/76 | OGH | 01.07.1976 |
Beisatz: Listige Irreführung (T1) Veröff: HS 9450 |
8 Ob 544/77 | OGH | 05.10.1977 |
Beisatz: Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss aber eingewendet werden; die bloße Behauptung der unzureichenden Kenntnis der deutschen Sprache reicht nicht aus. (T2) |
1 Ob 708/77 | OGH | 09.11.1977 |
Beisatz: Wenn er eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde hatte und glaubte, es stehe darin das seiner Meinung nach mündlich Vereinbarte. (T3) |
8 Ob 304/79 | OGH | 21.02.1980 |
nur: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. (T4) |
8 Ob 7/80 | OGH | 20.03.1980 |
nur T4 |
5 Ob 512/80 | OGH | 01.04.1980 |
Beis wie T3 |
8 Ob 229/83 | OGH | 12.04.1984 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 608/84 | OGH | 11.07.1984 |
Beisatz: Ausgeschlossen ist die Irrtumsanfechtung nur dann, wenn dem Vertragspartner die Festlegung des Vertragsinhalts überlassen wurde. (T5) |
7 Ob 639/85 | OGH | 21.11.1985 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356 |
6 Ob 526/86 | OGH | 27.02.1986 |
nur T4; nur: Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. (T6); Beisatz: Hier: Auch Arglist (T7) |
9 ObS 42/94 | OGH | 16.03.1994 |
nur T4; nur T6; Beisatz: Die Erklärung ist insbesondere anfechtbar, wenn es sich um außergewöhnliche unübliche Klauseln handelt, die durch die "Rahmenvorstellung", die derjenige von einer Urkunde haben muss, die er ungelesen unterfertigt, nicht gedeckt sind oder der Inhalt einer Urkunde in Täuschungsabsicht erschlichen wurde. (T8) |
1 Ob 604/94 | OGH | 23.11.1994 |
Auch; nur T4; Beisatz: Wenn er nicht vom Vertragspartner in zurechenbarer Weise vom Lesen abgehalten worden ist. (T9) |
9 Ob 302/99y | OGH | 26.01.2000 |
nur: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung. (T10); nur T6 |
9 ObA 197/01p | OGH | 05.09.2001 |
nur T10; Beisatz: Er hat sich dabei allfällige Fehler in der Urkunde anrechnen zu lassen. (T11) |
5 Ob 277/01y | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; nur T10; Beisatz: Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. (T12) |
1 Ob 30/04z | OGH | 16.04.2004 |
Teilweise abweichend; nur T4; Beisatz: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem; ausdrücklich abweichend von 5 Ob 289/66. (T13); Veröff: SZ 2004/53 |
1 Ob 64/04z | OGH | 16.04.2004 |
Auch; Beisatz: Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt. (T14) |
6 Ob 272/05a | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Wer eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihm unbekannt ist. (T15); Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (T16); Veröff: SZ 2006/19 |
10 Ob 26/08h | OGH | 23.09.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei „ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden. (T17) |
3 Ob 67/17z | OGH | 07.06.2017 |
nur T4; Beis wie T12; Beis wie T14 |
1 Ob 112/17b | OGH | 29.11.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Dies kann jedoch Schadenersatzpflichten einer Partei nicht verhindern, die unrichtige Angaben über den Inhalt der unterfertigten Unterlagen macht, auf die ihr Vertragspartner vertraut. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00169_7100000_001
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