OGH 9Ob72/07i

OGH9Ob72/07i28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Seyed S***** M*****, Angestellter, *****, 2. Susan M***** S*****, Angestellte, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 22.929,91 sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, GZ 16 R 93/07z-41, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 2007, GZ 18 Cg 22/05w-35, hinsichtlich der erstbeklagten Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.189,44 (darin enthalten EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass es zur Frage, ob der Geschäftsführer und 25 %-Gesellschafter einer GmbH als Unternehmer iSd § 1 KSchG zu qualifizieren sei, wenn ihm ein bindendes Anbot vorliege, gegen Zahlung von EUR 1 auch den Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 75 % entspreche, zu übertragen, noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gebe (§ 502 Abs 1 ZPO). Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage mag - isoliert betrachtet - erheblich sein; indes sie braucht im vorliegenden Fall nicht gelöst zu werden. Eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Die Revisionsgegnerin bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich die Zulässigkeit der Revision. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision des Erstbeklagten kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

Im Revisionsverfahren geht es nur mehr um die richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG; dies unter der Voraussetzung, dass der Erstbeklagte bei der Übernahme der Bürgschaft als Verbraucher iSd § 1 KSchG - und nicht als Unternehmer - zu qualifizieren war. Die richterliche Mäßigung der Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c KSchG) kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände, die ein unbilliges Missverhältnis zwischen der Verbindlichkeit des Erstbeklagten als Interzedenten und dessen Leistungsfähigkeit begründen, bei Begründung der Verbindlichkeit für die Klägerin als Gläubigerin erkennbar waren (§ 25d Abs 1 KSchG; Kathrein in KBB² § 25d KSchG Rz 4 ua). Der Erstbeklagte, den die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände trifft (Mayrhofer in Klang³ § 25d KSchG Rz 27; vgl auch 7 Ob 35/00y ua), legte in erster Instanz nicht dar, weshalb der Klägerin ein Missverhältnis im vorstehenden Sinn bekannt sein musste. Er beschränkte sich, soweit es die Klägerin betrifft, auf die Behauptung, dass dieser die angespannte finanzielle Situation der Gesellschaft bekannt gewesen sei. Der Erstbeklagte kann sich daher schon mangels primärer Voraussetzung nicht auf eine Mäßigung nach § 25d KSchG berufen (vgl 6 Ob 202/04f ua). Auf die Frage der Verbrauchereigenschaft des Erstbeklagten braucht daher gar nicht mehr eingegangen werden. Was den abschließenden Hinweis des Revisionswerbers auf mangelnde Deutschkenntnisse und Aufklärung durch die Klägerin zur Begründung der Mäßigung auf Null (arg „daher") betrifft, ist der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen. Danach macht, wer eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat (RIS-Justiz RS0014753 ua). Da auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die Revision des Erstbeklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979 ua).

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