OGH 1Ob110/74 (RS0048265)

OGH1Ob110/7414.9.2022

Rechtssatz

Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. Das Wissen um derartige Verdachtsgründe muss den Mann veranlassen, sich binnen Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden.

Normen

ABGB §156 Ca
ABGB §158 Abs1 idF FamErbRÄG 2004
ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004

1 Ob 110/74OGH26.06.1974
8 Ob 70/75OGH09.04.1975
8 Ob 532/76OGH22.09.1976

nur: Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T1) Veröff: EFSlg 26689

1 Ob 805/76OGH19.01.1977

nur T1; Veröff: EFSlg 29111

1 Ob 613/81OGH01.07.1981

nur T1

5 Ob 576/82OGH18.05.1982

nur T1

3 Ob 544/86OGH15.10.1986
1 Ob 650/87OGH02.09.1987

nur T1

1 Ob 619/88OGH19.07.1988

nur T1

8 Ob 656/89OGH19.10.1989

nur T1; Beisatz: Dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht. (T2)

4 Ob 595/89OGH07.11.1989

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt als die Bestreitungsfrist in Lauf. Als solche Umstände kommen beispielsweise der Reifegrad, erbbiologische und rassische Merkmale, Unmöglichkeit der Zeugung und dergleichen in Betracht. Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos. (T3) Veröff: RZ 1992/61 S 156 = ÖA 1990,51

1 Ob 501/90OGH21.02.1990

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T2; Veröff: RZ 1990/84 S 202

6 Ob 501/90OGH22.02.1990
7 Ob 534/91OGH18.04.1991

nur: Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können. (T4); Beisatz: Eine absolute Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes ist für den Beginn des Laufes der Frist jedoch nicht erforderlich. (T5) Veröff: SZ 64/42 = EvBl 1991/132 S 594

2 Ob 571/91OGH27.11.1991

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 72/01mOGH20.11.2001

nur T1

3 Ob 313/05hOGH25.01.2006

nur T1; Beisatz: Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T6); Beisatz: Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)

5 Ob 196/08xOGH23.09.2008

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Auffassung des Rekursgerichts, weder die Kenntnis vom Mehrverkehr noch die sowohl von der Mutter als auch vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien als einzelne Verdachtsumstände ausreichend, die zweijährige Frist des § 158 Abs 1 ABGB in Gang zu setzen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T8)

2 Ob 182/08sOGH04.09.2008

Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Es ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. (T9)

7 Ob 85/08pOGH30.03.2009

Auch

8 Ob 65/10gOGH04.11.2010

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses. (T10)

5 Ob 174/11sOGH14.09.2011

Auch; nur T1; Beis auch wie T3

1 Ob 7/12dOGH23.03.2012

Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10

8 Ob 120/11xOGH26.07.2012

nur T1; Beis wie T7

5 Ob 237/12gOGH14.02.2013

Auch; Beis wie T6

6 Ob 63/16gOGH26.04.2016

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Das Wissen des Antragstellers um die bloße Bekanntschaft der Mutter mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. (T11)

6 Ob 208/16fOGH22.12.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass ein Verkehr am ursprünglich angenommenen Datum nicht stattgefunden haben konnte, reicht nicht aus, dass die Nichtabstammung des Kindes als „höchst wahrscheinlich“ anzusehen gewesen wäre. (T12)

1 Ob 137/22mOGH14.09.2022

Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausreichende Verdachtsmomente und Möglichkeit der Einholung einer DNA‑Analyse. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19740626_OGH0002_0010OB00110_7400000_001

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