Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Einhaltung der Frist für die Ehelichkeitsbestreitung nach § 156 ABGB aF ist die Kenntnis von Umständen, die für die Unehlichkeit eines Kindes sprechen, nicht schon dann anzunehmen, wenn der Ehemann einzelne Verdachtsumstände erfahren hat (RIS-Justiz RS0048265; RS0048226; RS0048225; RS0048232). Die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Bestreitungsprozess nachkommen zu können (RIS-Justiz RS0048265 [T1]). Wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist hingegen bedeutungslos (RIS-Justiz RS0048265 [T3]).
2. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass diese zu § 156 Abs 2 ABGB aF entwickelten Kriterien auch für die in § 158 Abs 1 ABGB idF des FamRÄG 2004, BGBl I 2004/58, normierte Frist für den Feststellungsantrag heranzuziehen sind (5 Ob 196/08x iFamZ 2009/19 mwN).
3. Ob bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet - von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 196/08x mwN).
4. Die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Antragsteller in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an der Vaterschaft zur Antragsgegnerin reichten nicht aus, hält sich im Hinblick darauf, dass nicht positiv feststeht, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin im kritischen Zeitraum keinen Geschlechtsverkehr hatten, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine auffallende und damit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt damit nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)