European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00063.16G.0426.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 5 AußStrG kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte und der Entscheidungsgegenstand ‑ wie bei der Entscheidung über die Feststellung der Abstammung ‑ nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS‑Justiz RS0042418 [T1, T2]). Das (unrichtig bezeichnete) Rechtsmittel ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (RIS‑Justiz RS0036258 [T26, T30]).
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Ob bei der Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit einer unehelichen Vaterschaft vorliegt, bildet ‑ von im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0048265 [T7, T10], RS0048225 [T5], RS0048226 [T2]).
Für den Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB ist entscheidend, wann dem Ehemann Umstände von so großer Beweiskraft bekannt wurden, dass er objektiv die Nichtabstammung des Kindes von ihm als höchstwahrscheinlich ansehen musste und erwartenkonnte, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können (Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 §§ 151‑153 Rz 5 mwN; Fischer‑Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 153 Rz 3 mwN; RIS‑Justiz RS0048265).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der Antragsteller zwar, dass die Mutter der Antragsgegnerin damals auch andere Männer kannte und dass sie allein im Sommer auf Urlaub war, er wusste jedoch nicht, ob sie mit anderen Männern eine sexuelle Beziehung hatte. Ebenso wenig schöpfte der Antragsteller aufgrund des Aussehens der Antragsgegnerin einen Verdacht. Die bloße Bekanntschaft mit anderen Männern oder die Kenntnis eines allein verbrachten Urlaubs ohne weitere Hinweise reichen nicht aus, den Lauf der Frist des § 153 Abs 1 ABGB auszulösen. Im Übrigen würde nicht einmal die bloße Kenntnis von einem allfälligen Mehrverkehr der Kindesmutter ausreichen, die Frist des § 153 ABGB in Gang zu setzen (Bernat in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia § 153 Rz 5).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin vor ihrer Ehe eine lose Beziehung führten, nicht gemeinsam wohnten und auch ihre Freizeit getrennt verbrachten. Dass der Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausreichend Kenntnis von den Umständen hatte, die gegen seine Vaterschaft sprechen, konnte gerade nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die UN‑Kinderrechtskonvention ist darin nicht zu erblicken.
Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.
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