Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.966,40 (einschließlich S 494,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte am 5.August 1967 vor dem Standesamt Schrems mit der Mutter der Beklagten, Maria Edeltraud A***, geborene W***, die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 20.Juni 1974 zu 13 Cg 450/73 rechtskräftig geschieden. Am 31.Juli 1970, sohin während aufrechter Ehe, hat Maria Edeltraud A***, damalige S***, die Beklagte geboren, welche als eheliches Kind in das Geburtenbuch eingetragen wurde. Der Kläger wußte schon während der Ehe mit der Mutter der Beklagten, daß seine damalige Ehefrau im Zeitraum ab Beginn 1969 bis 1971 auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte. In der Scheidungsklage warf er ihr damals Ehebruch mit namentlich genannten Männern vor. Bereits damals war dem Kläger klar, daß infolge außerehelichen Geschlechtsverkehrs seiner Ehegattin die Möglichkeit einer unehelichen Abstammung der Beklagten besteht; er dachte nicht daran, die Ehelichkeit der Beklagten zu bestreiten, weil er in der kritischen Zeit vor der Geburt der Beklagten mit seiner damaligen Ehegattin Geschlechtsverkehr gepflogen hatte.
Der Kläger ist als Erzeuger der Beklagten ausgeschlossen. Am 2.Oktober 1987 erhob der Kläger die Ehelichkeitsbestreitungsklage und brachte vor, erst im April 1987 aus einem anonymen Telefonanruf die Mitteilung erhalten zu haben, daß die Mutter der Beklagten dem Anrufer gegenüber erklärt habe, der Kläger sei nicht der Vater der Beklagten. Erst dann habe er verunsichert feststellen müssen, daß die Beklagte ihm nicht ähnlich sehe, und die Überzeugung gewonnen, nicht der Vater der Beklagten zu sein.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte zuletzt lediglich vor, die Bestreitungsklage sei gemäß § 156 Abs 2 ABGB verfristet, weil der Kläger bereits wesentlich früher im Zuge des Scheidungsverfahrens erfahren habe, daß die Mutter der Beklagten außer der Ehe auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe.
Beide Vorinstanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens. Sie verwarfen den Einwand der Beklagten, die Bestreitungsklage sei verfristet. Die Jahresfrist des § 156 Abs 1 ABGB beginne nicht schon mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Ehemann der Mutter erstmals Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes und davon Kenntnis erlangt habe, daß die Mutter auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrte, weil er dann, wenn er wie im vorliegenden Fall selbst mit ihr in der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrte, noch nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, nicht selbst der Vater zu sein. Bloße Vermutungen über die Unehelichkeit des Kindes oder durch keinerlei Tatsachen belegte Zweifel an der Vaterschaft könnten die materielle Ausschlußfrist des § 156 ABGB nicht in Gang setzen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die materiellrechtliche Ausschlußfrist des § 156 Abs 1 ABGB erst dann zu laufen beginnt, wenn die Ehelichkeit vom Vater als höchst unwahrscheinlich angesehen werden muß und er erwarten kann, daß er seiner Beweispflicht entsprechen werde; dies kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Bestreitungskläger selbst in der Empfängniszeit mit seiner Gattin geschlechtlich verkehrte und nach Bekanntwerden auch anderweitigen geschlechtlichen Umganges seiner Gattin bloß Verdacht hegen konnte, nicht unbedingt er, sondern allenfalls auch ein anderer Mann käme als Erzeuger des Kindes in Betracht (EFSlg 53.982 = 53.987 uva). Im vorliegenden Fall mußte der Kläger im Scheidungsverfahren, als er den Vorwurf mehrfachen Ehebruchs gegen seine damalige Ehefrau erhob, bloß die Vermutung haben, auch ein anderer Mann käme als Erzeuger der Beklagten in Betracht. Solche Vermutungen reichen aber nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, den Lauf der Bestreitungsfrist in Gang zu setzen (EFSlg 53.987; 51.240 = 51.242 = 51.248). Die hier festgestellten Tatsachen konnten beim Kläger weder die Gewißheit noch eine derart hochgradige Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses seiner Vaterschaft bewirken, daß er schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage verpflichtet gewesen wäre. Seine Klage ist deshalb auch nicht verfristet.
Die in der Revision - wie schon in der Berufung - erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nicht begründet, weil die nicht vernommene Zeugin auch nur zu dem Beweisthema aussagen sollte, daß der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt oder geäußert hätte, und diese Zweifel allein, wie bereits dargelegt wurde, den Lauf der Bestreitungsfrist nicht in Gang setzen konnten.
Der Revision der Beklagten konnte demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)