Rechtssatz
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel verlegt.
7 Nd 503/83 | OGH | 15.02.1983 |
Auch; Beisatz: Dies ist in der Regel ein wichtiger Grund für die Übertragung der Pflegschaftssache. (T1) |
6 Nd 504/85 | OGH | 29.03.1985 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Nd 515/85 | OGH | 02.01.1986 |
Auch; Beis wie T1 |
1 Nd 509/87 | OGH | 07.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat. (T2) |
6 Nd 502/91 | OGH | 19.02.1991 |
Beis wie T1 |
4 Nd 512/91 | OGH | 20.12.1991 |
Vgl auch |
1 Nd 501/92 | OGH | 17.03.1992 |
Vgl auch |
10 Nd 502/94 | OGH | 14.04.1994 |
Auch; Beisatz: Keine Übertragung, wenn die Bindung des Minderjährigen an den derzeitigen Aufenthaltsort eher lose ist. (T3) |
5 Nd 509/95 | OGH | 04.09.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Ein offener Antrag spricht nicht dagegen, das entscheidende Gewicht auf den Lebensmittelpunkt der Minderjährigen zu legen. (T4) |
10 Nd 503/98 | OGH | 16.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um eine äußerst umfangreiche, komplexe und zufolge diverser Auslandsbezüge auch komplizierte, damit sachaufwendige und zufolge Anhängigkeit immerhin schon seit rund acht Jahren auch weit fortgeschrittene Sache, wobei allein der Minderjährige in einen anderen Gerichtssprengel verzogen ist, so sind aus der Sachbearbeitung durch ein völlig neues Gericht, dessen Richter sich erst in den mehrbändigen Akt samt Beilagenkonvoluten einlesen muss, Vorteile im Sinne des § 111 Abs 1 JN nicht zu erwarten. (T5) |
7 Nd 510/00 | OGH | 03.08.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis; es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T6) |
9 Nd 513/00 | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei instabilen Wohnverhältnissen kann von einem ausschließlichen Lebensschwerpunkt nicht die Rede sein. (T7) |
9 Nd 514/01 | OGH | 19.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern. (T8) Beisatz: Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN restriktiv auszulegen. (T9) |
10 Nd 510/02 | OGH | 05.09.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftssache. (T10) |
3 Nc 1/05k | OGH | 26.01.2005 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
7 Nc 5/07f | OGH | 17.04.2007 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T11) |
5 Nc 22/07s | OGH | 12.10.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist. (T12) |
6 Nc 17/07p | OGH | 13.09.2007 |
Vgl auch; Beis nur T6; Beis ähnlich wie T2 |
5 Nc 11/09a | OGH | 13.07.2009 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T14)<br/>Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T15) |
4 Nc 20/09t | OGH | 06.10.2009 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12 |
4 Nc 6/10k | OGH | 29.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die die Unterhaltsfestsetzung anstrebende Tochter ist mittlerweile volljährig und auch nicht aus einem anderen Grund als pflegebefohlen anzusehen. Die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes kommt daher nicht mehr in Betracht. (T16) |
4 Nc 6/11m | OGH | 14.04.2011 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T13 |
5 Nc 7/15x | OGH | 10.04.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12 |
5 Nc 24/15x | OGH | 09.11.2015 |
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T15 |
3 Ob 169/16y | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T5 |
10 Nc 10/18d | OGH | 04.06.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Obdachlose betroffene Person. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19820305_OGH0002_0010ND00504_8200000_001
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