Spruch:
Die vom Bezirksgericht Döbling verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache des mj. M***** R***** an das Bezirksgericht Linz-Land wird nicht genehmigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Scheidung der Ehe der Eltern befand sich der Minderjährige vorerst in Pflege und Erziehung der Mutter in Wien. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17.7.1991 wurde die Obsorge für den Minderjährigen der mütterlichen Großmutter, J***** B***** übertragen, weil sich die Mutter um das Kind nicht ausreichend kümmerte und dieses bereits seit Feber 1991 mit Einverständnis seiner Mutter bei der Großmutter wohnte und von dieser versorgt wurde. Seit 21.7.1993 befindet sich der Minderjährige im Jugendwohnheim H***** in der Außenwohngemeinschaft ***** F***** im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz-Land. Die Mutter wohnt in Wien, der Vater in Salzburg. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.11.1986 wurde das Bezirksjugendamt f.d. 19.Wiener Bezirk (nunmehr Amt für Jugend und Familie 19.Bezirk) zum besonderen Kurator des Minderjährigen zur Durchsetzung dessen Unterhaltsansprüche bestellt. Beide Elternteile wurden zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
Das Bezirksgericht Döbling übertrug im Hinblick auf den nunmehrigen ständigen Aufenthalt des Minderjährigen die Vormundschaftssache an das Bezirksgericht Linz-Land.
Das Bezirksgericht Linz-Land lehnte die Übernahme der Vormundschaftssache ab.
Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Linz-Land ist nicht gerechtfertigt. Wohl wird es in zahlreichen Fällen dem Wohl des Minderjährigen entsprechen, wenn die Pflegschaftssache durch das Gericht geführt wird, in dessen Sprengel er sich aufhält. Hier ist jedoch die Bindung des Minderjährigen an den derzeitigen Aufenthaltsort eher lose. Es steht keineswegs fest, daß es sich bei seiner Unterbringung in der Wohngemeinschaft, in der er sich jetzt befindet, um eine auf Dauer ausgerichtete Maßnahme handelt. Der wesentliche Bezugsort liegt nach wie vor im Sprengel des übertragenden Gerichtes, wo seine Großmutter wohnhaft ist, der die Obsorge übertragen ist und wo auch das zum besonderen Kurator bestellte Amt für Jugend und Familie seinen Sitz hat.
Im Interesse des Minderjährigen erscheint es daher nicht zweckmäßig, die Besorgung der Vormundschaft an das Bezirksgericht Linz-Land zu übertragen.
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