Rechtssatz
Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (vgl SSt 29/44, ÖJZ-LSK 1980/51, Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97, Ratz WK § 31 Rz 5). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt (wie hier) nach dem Urteil im ersten Verfahren - in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können - weiteres strafbares Verhalten, das zu einer zweiten Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem dritten Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem ersten Urteil begangene) Tat im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458).
12 Os 37/02 | OGH | 04.06.2002 |
nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (idS Faseth, ÖJZ 1968, 458). (T1) |
14 Os 32/02 | OGH | 07.05.2002 |
Auch; Beisatz: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. § 4 Abs 5 TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T2) |
11 Os 28/02 | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Der in der Strafregisterauskunft bei der Eintragung des dritten Urteiles enthaltene rechtsfehlerhafte Hinweis auf eine Zusatzstrafe steht der selbständigen Beurteilung des Vorliegens eines nach §§ 31, 40 StGB als Einheit zu behandelnden Strafurteils ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass im Urteil die verhängte Strafe rechtsirrig als Zusatzstrafe bezeichnet wurde. (T3); Beisatz: Hier: Die beiden Urteile sind daher als zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten anzusehen, welche auch verbüßt wurden und damit die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 StGB verwirklichen. (T4) |
11 Os 160/01 | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 StGB, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, so ist nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt. (T5) |
15 Os 115/02 | OGH | 10.10.2002 |
Auch; nur: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. (T6) |
13 Os 68/02 | OGH | 16.10.2002 |
Vgl; Beis wie T2 nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T7) |
14 Os 39/05z | OGH | 10.05.2005 |
Auch; nur: Im Fall mehrerer nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen. (T9) |
12 Os 17/06a | OGH | 01.06.2006 |
Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 31 Abs 1 StGB kommt es nicht nur auf einen vor dem früheren Urteil gelegenen Tatzeitpunkt an, sondern auch darauf, ob diese Tat „in dem früheren Verfahren" schon hätte abgeurteilt werden können. (T10) |
13 Os 132/06w | OGH | 24.01.2007 |
Auch; nur T6; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall. (T11) |
1 Bkd 7/08 | OGH | 15.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vorerkenntnis, womit bereits auf ein (noch) früheres Erkenntnis Bedacht genommen wurde, ist nur möglich, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. (T12) |
13 Os 29/13h | OGH | 16.05.2013 |
Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil gemäß § 31 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vor-Urteil erster Instanz verübt wurden. (T13) |
14 Os 23/23y | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0140OS00129_9900000_001
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