OGH 22Os5/14x

OGH22Os5/14x11.11.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Mascher und Dr. Waizer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Sailer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. Hermann H*****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 5. März 2014, AZ D 12‑49 (3 DV 13‑01), D 13‑06 (3 DV 13‑12), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Kammeranwalts Dr. Schmidinger und des Verteidigers Dr. Gatscha zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0220OS00005.14X.1111.000

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. Hermann H***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes schuldig erkannt und ‑ unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2013, AZ D 10‑60 (3 DV 12‑23) ‑ zu einer (Zusatz‑)Geldbuße von 3.000 Euro verurteilt.

Danach hat er

zu D 13‑6 (3 DV 13‑12)

in der Rechtssache S***** im Rahmen einer Leistungsaufstellung vom 12. März 2012 Leistungen unrichtig (Antrag auf Einstellung des Verfahrens vom 19. September 2011 mit TP 3C RATG), überhöht (Akteneinsicht und Vernehmung vom 28. November 2011, richtig 15. September 2011) sowie mehrfach verrechnet und somit Honorar überhöht verzeichnet;

zu D 12‑49 (3 DV 13‑01)

obwohl das Vollmachtsverhältnis mit seiner Mandantschaft, der A***** KG, mit Schreiben vom 20. Mai 2012 und des Rechtsanwalts Mag. Ferdinand K***** vom 11. Juni 2012 beendet und um eine Abrechnung unter Berücksichtigung des erlegten Kostenvorschusses binnen sieben Tagen ersucht worden war, erst nach mehrfacher Intervention und nach erfolgter Anzeige an Rechtsanwalt Mag. K*****, dem neuen Rechtsvertreter der A***** KG, das Schreiben samt Leistungsaufstellung vom 21. August 2012 übermittelt und somit nicht unverzüglich abgerechnet.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Herabsetzung der Geldbuße antragenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Ausgehend von den Feststellungen zeigt sie nicht auf, worin der wesentliche Beitrag des Disziplinarbeschuldigten zur Wahrheitsfindung bestehen soll (vgl ES 3 f und 6) und verkennt, dass der Disziplinarrat sowohl von einer einvernehmlichen Kostenregelung mit der Anzeigerin Margarethe S***** (ES 4 vorletzter Absatz) als auch von einer fehlenden Schädigung der A***** KG (vgl ES 6) ausging.

Mit Blick auf das Zusammentreffen mehrerer Disziplinarvergehen und das durch vier (davon eine Bedachtnahme) teils gleichfalls Abrechnungsmängel betreffende Vorverurteilungen getrübte Vorleben des Disziplinarbeschuldigten sieht sich der Oberste Gerichtshof zu keiner Änderung der ohnehin moderaten Sanktion bestimmt.

Bleibt anzumerken, dass auf ein Erkenntnis, das dem Regime des § 31 StGB unterstellt wird (§ 16 Abs 5 DSt), nur Bedacht zu nehmen ist, wenn die Aburteilung aller nunmehrigen Taten (schon in erster Instanz) bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das (im Vor‑)Erkenntnis Bedacht genommen wurde (RIS‑Justiz RS0075198, RS0112524, vgl auch RS0113612; Ratz in WK2 StGB § 31 Rz 5 mwN; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 16 DSt, 903). Da das (Vor‑)Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2013, AZ 10 D‑60 (3 DV 12‑23), auf dessen Erkenntnis vom 20. Juni 2011, AZ D 09‑47 (1 DV 10‑04), Bedacht nahm und die nunmehr zur Aburteilung gelangenden Taten nach diesem Zeitpunkt liegen, erweist sich die ‑ sich zum Vorteil des Disziplinarbeschuldigten auswirkende ‑ Bedachtnahme als rechtlich verfehlt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.

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