Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, dass aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteibezeichnung und Parteiänderungen voneinander abzugrenzen.
9 ObA 158/89 | OGH | 14.06.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Umstellung von einzelnen Mitgliedern eines Betriebsrates auf diesen bei Wahlanfechtung (§ 48 ASGG). (T1) |
9 ObA 105/94 | OGH | 29.06.1994 |
Auch; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung bleibt es trotz der der Verfahrensökonomie Rechnung tragenden Zielsetzung der ZVN 1983, daß aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" erkennbar ist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3) |
4 Ob 2340/96p | OGH | 17.12.1996 |
nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T4) |
10 ObS 2021/96w | OGH | 30.07.1996 |
nur T2; Beisatz: Berichtigung der Parteibezeichnung vom bloßen Vollziehungsorgan (Bezirkshautpmannschaft) auf den wahren Pflegegeldträger (das Land Steiermark). (T5) |
8 ObA 180/98 | OGH | 24.08.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers nach einer Gesamtrechtsnachfolge. (T6) |
8 ObA 189/99y | OGH | 12.08.1999 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung läßt eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" zu erkennen ist. Auch bei fehlender Namensähnlichkeit ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen. (T7) |
6 Ob 36/00p | OGH | 05.10.2000 |
nur T2; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T8) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier (Mit)Eigentümer als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T9) |
1 Ob 12/12i | OGH | 23.03.2012 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T10) |
6 Ob 128/13m | OGH | 28.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Allgemein neigt die Rechtsprechung infolge der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft zu äußerster Großzügigkeit bei der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T11) |
6 Ob 136/15s | OGH | 25.09.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von einer Kommanditgesellschaft auf die Komplementärin. (T12) |
1 Ob 92/17m | OGH | 30.08.2017 |
Vgl; beis wie T8; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel von der - auch strafgerichtlich verfolgten - potentiell haftenden natürlichen Person auf die mit der Schneeräumung und Streuung der Wege tatsächlich betraute juristische Person. (T13) |
2 Ob 113/20m | OGH | 14.10.2020 |
Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel. (T14) |
2 Ob 212/20w | OGH | 26.05.2021 |
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T15) |
2 Ob 76/24a | OGH | 28.05.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Kein strenger Maßstab ist bei der Prüfung der Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung dann anzulegen, wenn ein Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (unrichtigen) Bezeichnung gar nicht existiert. (T17)<br/>Beisatz: Berichtigung einer Klage des "Nachlasses", der nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage nicht existiert, auf die Erben (allenfalls Testamentsvollstrecker), weil aus der Klagserzählung ersichtlich war, dass Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin die Klageforderung geltend machen wollten. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00127_8600000_002
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