Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gordana P*****, Küchengehilfin,***** vertreten durch Mag.Thomas Lehner, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, Wienerstraße 7, 7000 Eisenstadt, dieser vertreten durch Dr.Harald Beck und Dr.Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wider die beklagte Partei H***** GesmbH,***** vertreten durch die Geschäftsführerin Elfriede D*****, ebendort, diese vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 28.477,37 netto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.April 1994, GZ 32 Ra 22/94-8, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Jänner 1994, GZ 17 Cga 1061/93g-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Zahlungsbefehl gegen die "Cafe H***** GmbH" wurde am 18.5.1993 an der Anschrift in Eisenstadt durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Sendung kam unbehoben zurück. Ob sich am Ort der Zustellung eine Abgabestelle der beklagten Gesellschaft mbH befand, wird noch zu klären und allenfalls die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben sein. Die allenfalls ausstehende wirksame Zustellung des Zahlungsbefehls vom 14.5.1993 an die beklagte Partei ändert nichts daran, daß die Berichtigung der Parteienbezeichnung selbst noch nach Rechtskraft des Zahlungsbefehls im Mahnverfahren vorgenommen werden dürfte (DRdA 1991, 246 mwN). Die Berichtigung des Namens (der Firma) ist in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen, wenn wie hier unzweifelhaft ist, wer Beklagter war (§ 235 Abs 5 ZPO; Rechberger in FS Fasching, 391 ff).
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