OGH 6Ob41/14v

OGH6Ob41/14v28.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. C***** S*****, 2. Mag. G***** S*****, 3. Dr. W***** L*****, alle vertreten durch Dr. Ludwig Beurle ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. D***** K*****, 2. S***** K*****, 3. mj A***** K*****, dieser vertreten durch den Kollisionskurator Rechtsanwalt Dr. Christian Sparlinek, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz, dieser vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, 4. Mag. D***** K*****, 5. Mag. G***** B*****, 6. Mag. F***** S*****, erst‑, zweit‑, viert‑ bis sechstbeklagte Parteien vertreten durch huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unwirksamerklärung der Abberufung und Neubestellung von Vorstandsmitgliedern, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2013, GZ 3 R 174/13y‑85, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Mai 2013, GZ 2 Cg 212/10i‑80, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den erst-, zweit-, viert-, fünft- und sechstbeklagten Parteien die mit 2.770,18 EUR (darin enthalten 461,70 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der drittbeklagten Partei die mit 2.360,10 EUR (darin enthalten 393,35 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind als Vorstandsmitglieder der G***** Privatstiftung eingetragen, die am 31. Dezember 2008 zu FN ***** als Privatstiftung auf den Todesfall im Firmenbuch eingetragen wurde. Ihr Stifter G***** K***** war am 14. Juli 2007 verstorben. Der Erstbeklagte entstammt der ersten Ehe des Stifters, die Zweitbeklagte war dessen vierte Ehefrau, der Drittbeklagte ist der Sohn des Stifters und der Zweitbeklagten. Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin der K***** Holding GmbH, diese wiederum Alleingesellschafterin der operativ tätigen G. ***** GmbH und weiterer Tochtergesellschaften. Die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten sind Stiftungsbegünstigte, wobei der Zweit- und dem Drittbeklagten eine Liegenschaft der Privatstiftung in W***** zur unentgeltlichen Benützung zur Verfügung steht. Die sonstigen jährlichen Erträge der Privatstiftung sind nach Abzug aller ihr entstandenen jährlichen Unkosten den drei Begünstigten zu je einem Drittel auszubezahlen. Schon der Stifter bestellte den Erst- und den Zweitkläger in seiner letztwilligen Stiftungserklärung zu Stiftungsvorständen, die Bestellung eines dritten Vorstandsmitglieds oblag dem Stiftungskurator.

Nach Punkt 7. Abs 2 der Stiftungsurkunde („Stiftungsvorstand-Aufträge an den Stiftungsvorstand“) obliegt die Bestellung sowie Abberufung des Stiftungsvorstands (nach der Erstberufung durch den Stifter selbst) in weiterer Folge den Begünstigten, die die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit einfacher Mehrheit wählen und abberufen. Die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Jeder Stiftungsbegünstigte hat unabhängig von seiner Beteiligung im Sinn des Punkts 8. der Stiftungsurkunde nur eine Stimme ohne weitere Gewichtung (Kopfmehrheit).

Zwischen den klagenden Stiftungsvorständen und den Stiftungsbegünstigten entstanden Auffassungs-unterschiede über die Thesaurierung von Gewinnen der Gesellschaften und damit im Zusammenhang über die Höhe der Ausschüttungen an die Begünstigten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 ersuchte ein Rechtsvertreter der Erst- und Zweitbeklagten um Ausschüttung allfälliger Erträgnisse aus den Tochterunternehmen der Privatstiftung und um Erteilung verschiedener diesbezüglicher Auskünfte.

Am selben Tag beschlossen die Kläger in ihrer Funktion als Stiftungsvorstände unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur (6 Ob 42/09h sowie 6 Ob 145/09f) den ersatzlosen Entfall des zweiten Absatzes in Punkt 7. der Stiftungsurkunde und beantragten am 20. Mai 2010 beim zuständigen Firmenbuchgericht die Genehmigung dieser Änderung und die Eintragung des Änderungsbeschlusses. Sie verfolgten damit das Ziel, dass die Abberufung von Stiftungsvorständen künftig nicht mehr den Begünstigten, sondern dem Gericht obliegen sollte. Die angestrebte gerichtliche Genehmigung und Eintragung wurde den Antragstellern rechtskräftig versagt.

Am 27. Mai 2010 fassten der Erst- und die Zweitbeklagte, diese im eigenen Namen sowie im Namen des Drittbeklagten als dessen gesetzliche Vertreterin, den (einstimmigen) schriftlichen Beschluss auf Abberufung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund und Bestellung der Viert-, Fünft- und Sechstbeklagten zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Diese beantragten noch am selben Tag beim Firmenbuchgericht die Löschung der Kläger als Vorstandsmitglieder und ihre Eintragung als Vorstandsmitglieder. Das Firmenbuchgericht vertrat die Auffassung, der Drittbeklagte hätte bei der Beschlussfassung vom 27. Mai 2010 der Vertretung durch einen Kollisionskurator und der Beschluss vom 27. Mai 2010 der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Hierauf wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts Rechtsanwalt Dr. Sparlinek zum Kollisionskurator des Drittbeklagten zu dessen Vertretung im Zusammenhang mit seinen Angelegenheiten als Begünstigter der Privatstiftung bestellt und später das Vorhaben des Kollisionskurators, dem Beschluss der beiden anderen Begünstigten vom 27. Mai 2010 nicht zuzustimmen, genehmigt. Am 8. November 2010 fassten ‑ zur Sanierung einer allfälligen Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27. Mai 2010 ‑ die Erst- und Zweitbeklagten gegen die Stimme des vom Kollisionskurator vertretenen Drittbeklagten den Beschluss, die Kläger mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen als Vorstandsmitglieder abzuberufen und die am 27. Mai 2010 zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands bestellten Personen mit Wirkung zum 8. November 2010 zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Noch am selben Tag legten die Viert-, Fünft- und Sechstbeklagten dem Firmenbuchgericht diesen Beschluss vor. Das Firmenbuchgericht wies die Eintragungsanträge ab. Das Oberlandesgericht Linz hob diesen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 12. Jänner 2012, 6 Ob 101/11p, dem Revisionsrekurs der Kläger Folge und stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her.

Mit ihrer am 15. Juli 2010 eingebrachten Klage begehren die Kläger die Unwirksamerklärung ihrer von den Erst-, Zweit- und Drittbeklagten mit Beschluss vom 27. Mai 2010 vorgenommenen Abberufung als Vorstandsmitglieder der Privatstiftung und der mit diesem Beschluss vorgenommenen Bestellung der Viert-, Fünft- und Sechstbeklagten zu Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung. Im Verfahren dehnten sie das Klagebegehren um ein korrespondierendes Begehren auf Unwirksamerklärung des Beschlusses vom 8. November 2010 aus. Dabei vertraten sie die Ansicht, ihre Abberufung sei rechtswidrig erfolgt und daher unwirksam. Insbesondere entspreche ihre Ausschüttungsstrategie dem Willen des Stifters und dem von ihm in seiner Stiftungserklärung angegebenen Stiftungszweck.

Die Beklagten wendeten ein, oberstes Ziel des Stifters sei es gewesen, die Begünstigten zu versorgen und diesen die Erträgnisse aus seinen Unternehmen und damit auch der Stiftung zukommen zu lassen. Dem widerspreche die Thesaurierung eines Gewinns der Gesellschaft ohne Vorhandensein eines Kapitalbedarfs. Die Gesellschaften wiesen keinerlei Fremdverbindlichkeiten und ausreichende Rückstellungen und Liquidität auf. Durch das Stehenlassen der Gewinne im operativen Unternehmen ergebe sich die Gefahr, dass diese Gewinne bei nächster Gelegenheit nicht mehr vorhanden seien und nicht mehr ausgeschüttet werden könnten. Durch diese Handlungen hätten die Kläger der Stiftung schuldhaft und rechtswidrig Schaden zugefügt. Auch die Änderung der Stiftungsurkunde im Punkt 7. widerspreche dem Stifterwillen. Die Viert-, Fünft- und Sechstbeklagten bestritten auch ihre Passivlegitimation mit der Begründung, sie hätten an den angefochtenen Beschlussfassungen nicht mitgewirkt.

Die Frage, gegen wen eine Anfechtungsklage von Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit, Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung zu richten ist, wurde in erster Instanz nicht erörtert.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Es bejahte die Wirksamkeit beider bekämpften Beschlüsse und auf Basis der umfangreichen Feststellungen das Vorliegen von wichtigen Gründen für die Abberufung der Kläger als Stiftungsvorstandsmitglieder.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Einsetzung eines mit Begünstigten besetzten Beirats mit Abberufungskompetenz sei zulässig (6 Ob 195/10k auch für die hier maßgebliche Rechtslage vor der Novellierung des § 14 PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011). Um eine solche Stelle handle es sich hier, wo der Stifter in Punkt 7. Abs 2 der Stiftungserklärung den Begünstigten die Kompetenz zur Abberufung des Stiftungsvorstands eingeräumt habe. Die Begünstigten hätten mit den den Gegenstand der beiden Klagebegehren bildenden Beschlüssen keine bloßen Individualinteressen wahrgenommen, sondern im Interesse der Privatstiftung gehandelt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Frage der Wirksamkeit, der Unwirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung im streitigen Rechtsweg mit rechtsgestaltender Anfechtungsklage und erst nach Ablauf der Amtsperiode mit Feststellungsklage zu klären sei (6 Ob 178/05b; RIS‑Justiz RS0120551) oder jedenfalls (nur) mit Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung (so Arnold, PSG³ [2013], § 15 Rz 123). Denn vom hier erhobenen Rechtsgestaltungsbegehren (Unwirksamerklärung der Abberufung des Vorstands) sei als minus das Feststellungsbegehren (auf Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses) mitumfasst (RIS-Justiz RS0112070). Eine solche Klage sei aber in jedem Fall gegen die Privatstiftung und nicht gegen die Stiftungsbegünstigten oder die von ihnen neu berufenen Vorstandsmitglieder zu richten (so Arnold aaO § 25 Rz 61 ausdrücklich zu Anfechtungsklagen bzw Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen). Das PSG enthalte diesbezüglich zwar keine ausdrückliche Regelung, doch seien § 42 Abs 1 GmbHG und § 197 Abs 2 AktG analog anzuwenden. Auch eine vom Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ausgesprochene Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 75 Abs 4 AktG sei mit einer gegen die Gesellschaft zu richtenden Anfechtungsklage zu bekämpfen (vgl 1 Ob 294/97k; 2 Ob 285/04g). Für die Frage, gegen wen eine Klage zu richten sei, sei der Inhalt des erhobenen Begehrens ausschlaggebend. Im konkreten Fall ziele das Begehren auf Unwirksamerklärung eines Beschlusses ab, der in erster Linie für die Privatstiftung wirksam sei, es sei nicht auf ein bestimmtes Verhalten (etwa Abstimmungsverhalten) der Begünstigten gerichtet. Die Klage scheitere daher schon am Fehlen der passiven Sachlegitimation der Beklagten. Die Frage der Sachlegitimation sei auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen, wenn sie sich ‑ wie hier ‑ als reine Rechtsfrage darstelle (RIS-Justiz RS0035170 [T4]). In erster Instanz hätten zwar weder die Parteien noch das Erstgericht die Relevanz dieser Rechtsfrage erkannt, weshalb sie unerörtert geblieben sei. Eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zur Erörterung dieses bislang unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts könne allerdings unterbleiben, weil auch weiteres Tatsachenvorbringen an der Lösung dieser Rechtsfrage nichts ändern würde (vgl 10 ObS 53/13m mwN). Die Voraussetzungen nach § 235 Abs 5 ZPO für eine Berichtigung der Parteibezeichnung von den Stiftungsbegünstigten und den neu bestellten Vorstandsmitgliedern auf die Privatstiftung lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage, gegen wen eine Anfechtungsklage wie die vorliegende zu richten ist, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Folgendes wurde erwogen:

1. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Rechtsausführungen der Revision für nicht stichhaltig, dagegen die Begründung des angefochtenen Urteils für richtig (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. In Erwiderung auf die Revisionsausführungen wird Folgendes ergänzt:

2.1.1. Die Entscheidung 6 Ob 195/10k (= JBl 2011, 321 [Karollus] = ecolex 2011, 429 [Rizzi] = ZfS 2011, 68 [Kalss] = Hochedlinger, PSR 2011, 52 = PSR 2011, 86 = GesRZ 2011, 239 [H. Torggler]) steht den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Mit dieser Entscheidung ist der erkennende Senat von seiner Vorentscheidung 6 Ob 178/05b insoweit abgegangen, als eine Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nunmehr verneint wurde. Das betrifft aber nur den Umstand, dass eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern nicht ‑ wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht ‑ wirksam, sondern unwirksam ist, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist. Die Entscheidung 6 Ob 195/10k hat die Möglichkeit einer Feststellungsklage (im streitigen Verfahren) nicht verneint, sie steht daher den abberufenen Vorstandsmitgliedern offen (so auch Karollus , JBl 2011, 329 [330; Anm zu 6 Ob 195/10k]; H. Torggler , GesRZ 2011, 247 [248; Anm zu 6 Ob 195/10k]; Arnold , PSG³ [2013], § 15 PSG Rz 123 mwN). Dass es nicht schadet, dass die Kläger ein Rechtsgestaltungsbegehren gestellt haben, weil demgegenüber ein Feststellungsbegehren ein bloßes Minus ist, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

2.1.2. Mit der Frage der Passivlegitimation bei einer solchen Klage hat sich weder die Entscheidung 6 Ob 178/05b noch die Entscheidung 6 Ob 195/10k ausdrücklich befasst.

2.1.2.1. Diese Frage der Passivlegitimation wirft im Privatstiftungsrecht dieselbe Problematik wie im Kapitalgesellschaftsrecht auf. In beiden Fällen geht es ‑ unabhängig von der Art der Klage (auf Rechtsgestaltung oder Feststellung) ‑ darum, mit bindender Wirkung für den Rechtsträger, der da wie dort eine juristische Person ist, zu klären, ob die Abberufung rechtmäßig erfolgte und ob daher die klagenden Organwalter (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) ihr Amt verloren haben oder nicht.

2.1.2.2. Wenngleich in § 75 Abs 4 AktG die Frage der Passivlegitimation nicht ausdrücklich geregelt ist, zeigt doch die schon vom Berufungsgericht zitierte Judikatur (1 Ob 294/97k; 2 Ob 285/04g), dass ‑ vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet ‑ das abberufene Vorstandsmitglied stets die Gesellschaft geklagt hat. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht weiters darauf verwiesen, dass Klagen wegen Beschlussmängeln im Aktienrecht nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stets gegen die Gesellschaft zu richten sind (§ 197 Abs 2 Satz 2, § 201 Abs 1 AktG).

2.1.2.3. Für das GmbH-Recht ergibt sich die Passivlegitimation der Gesellschaft für eine Klage eines abberufenen Geschäftsführers unmittelbar aus dem Gesetz. § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG verweist für die rechtskräftige Entscheidung über die Unwirksamkeit der Abberufung sowie des Vorliegens eines wichtigen Grundes auf die §§ 41, 42 und 44 GmbHG. Gemäß § 42 Abs 1 GmbHG ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten (vgl auch Koppensteiner/Rüffler , GmbHG 3 [2007], § 42 Rz 2; Enzinger in Straube , GmbHG [2013], § 42 Rz 11, jeweils mwN).

2.1.2.4. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für eine Klage von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder die Privatstiftung passiv legitimiert ist.

2.2. Sämtliche Versuche der Revisionswerber, die Passivlegitimation der Beklagten doch noch zu „retten“, müssen scheitern: Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder ‑ weil die Abberufung rechtens erfolgte ‑ eben nicht. Die Kläger haben daher das für Feststellungsklagen nach § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse in der vorliegenden Konstellation nur gegenüber der Stiftung, nicht auch gegenüber anderen Personen.

2.3. Den Klägern hilft auch nicht jene Rechtsprechung, wonach auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten Gegenstand einer Feststellungsklage sein können:

2.3.1. Das Recht oder Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht wird, kann auch ein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten sein. Die gerichtliche Entscheidung über Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten erwächst ‑ von Ausnahmen abgesehen ‑ jedoch nicht in Rechtskraft (RIS‑Justiz RS0039068). Daraus, dass sich die Rechtskraft der Entscheidung jedoch nicht auf den Dritten, den anderen Partner des Rechtsverhältnisses, erstreckt, folgt aber regelmäßig das Fehlen des notwendigen Feststellungsinteresses (RIS-Justiz RS0039068 [T2]). So erstreckt sich auch hier die Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung zwischen den Klägern einerseits und den Begünstigten und den neu bestellten Vorstandsmitgliedern andererseits nicht auf die Privatstiftung, weil sie nicht Partei des Verfahrens war. Für die Feststellung gegenüber den hier Beklagten fehlt es den Klägern somit an dem von § 228 ZPO geforderten rechtlichen Interesse.

2.3.2. Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung deswegen besteht, weil ein Rechtsverhältnis, an dem er nicht beteiligt ist, unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (RIS‑Justiz RS0038958). Dieses rechtliche Interesse wurde etwa bejaht für die Klage eines Arbeitgebers gegen den Versicherer auf Feststellung, dass letzterer seinem Arbeitnehmer Versicherungsschutz zu gewähren habe (RIS‑Justiz RS0038958 [T1]); für die Rechtsstellung eines Zessionars der Klägerin, dem gegenüber die Gegenforderung des Beklagten bestand oder noch besteht (RIS-Justiz RS0038958 [T2]).

Mit diesen Fällen ist der vorliegende nicht vergleichbar.

2.4. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber handelt es sich beim Aufgreifen der mangelnden Passivlegitimation durch das Berufungsgericht um keine unzulässige Neuerung:

2.4.1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die viert- bis sechstbeklagten Parteien bereits in erster Instanz ihre Passivlegitimation bestritten haben.

2.4.2. Die Entscheidung über die Frage der Sachlegitimation (Aktivlegitimation oder Passivlegitimation) ist nichts anderes als die meritorische Entscheidung über den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen. Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage und unterliegt keiner Sonderregelung. Soweit sie rechtliche Beurteilung ist und in dem ‑ allenfalls gemäß § 182 ZPO zu ergänzenden ‑ Tatsachenvorbringen der Parteien oder im festgestellten Sachverhalt Deckung findet, sind eine Einrede der mangelnden Sachlegitimation oder sonstige Rechtsausführungen der Parteien keine Entscheidungsvoraussetzungen, auch nicht in den Rechtsmittelinstanzen (RIS-Justiz RS0035170; vgl RS0035196). Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (RIS‑Justiz RS0065553). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden und nicht etwa ‑ wie bei der Verjährung (§ 1501 ABGB) ‑ eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die den Erstrichter hinderte, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (RIS-Justiz RS0016473).

2.4.3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Passivlegitimation im Rechtsmittelverfahren als reine Rechtsfrage, die ‑ insoweit auch von der Revision unbestritten ‑ auf Grundlage des in erster Instanz erstatteten Vorbringens und der Feststellungen zu lösen ist.

2.5.1. Die an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei ist dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung der beklagten Partei auf der von ihm gewählten Bezeichnung beharrt (RIS-Justiz RS0107428 [T2]). Die Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266). Die Existenz zweier

Rechtssubjekte spricht für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0039297). Die Rechtsprechung lässt eine Berichtigung der Parteibezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteibezeichnung geirrt hat, die tatsächlich

gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0039808 [T11], vgl RS0039378).

2.5.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung sowohl die Passivlegitimation der Beklagten als auch die Voraussetzungen für die Berichtigung der Parteibezeichnung verneint. Trotzdem beharren die Revisionswerber auf der Passivlegitimation der Beklagten, erstatten dazu umfangreiche Rechtsausführungen und stellen nicht einmal hilfsweise einen Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten auf die Privatstiftung. Nach den unter Punkt 2.5.1. dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung scheidet daher eine (amtswegige) Berichtigung der Parteibezeichnung aus.

2.6.1. Zur Aktiengesellschaft hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen: Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, dh innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben. Grund dafür ist das evidente Klarstellungsinteresse der Gesellschaft. Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen (9 Ob 19/04s = RIS-Justiz RS0119069).

2.6.2. Diese Wertung, nämlich das evidente Klarstellungsinteresse, gilt ebenso im Privatstiftungsrecht. Sollten daher keine Umstände, die im Sinne der zitierten Entscheidung eine Verlängerung der Frist zur Klage rechtfertigen, vorliegen (was jetzt rund vier Jahre nach der erfolgten Abberufung höchst unwahrscheinlich sein dürfte), wäre eine jetzt eingebrachte Klage der Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer zweimaligen Abberufung als Vorstandsmitglieder im Jahr 2010 gegen die Privatstiftung verfristet.

3. Da die Klage schon wegen fehlender passiver Klagslegitimation der Beklagten unberechtigt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob wichtige Gründe für die Abberufung der Kläger als Vorstandsmitglieder der Privatstiftung vorliegen. Hingewiesen sei nur (nochmals) darauf, dass nach dem mittlerweile rechtskräftig beendeten Eintragungsverfahren im Firmenbuch die Kläger ohnehin (weiterhin) Vorstandsmitglieder sind und als solche auch im Firmenbuch eingetragen sind (6 Ob 101/11p).

4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.

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