European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00080.19T.1113.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Felix B***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Felix B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde vonBedeutung – Felix B***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. Februar 2019 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil bezeichneten Personen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Entgegenhalten eines Elektroschockers und einer Schreckschusspistole, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, zum Teil auch Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, und zwar
1) Simon Ra***** und (wenige Stunden später)
2) Nick S*****.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Felix B***** ist nicht im Recht.
Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RIS‑Justiz RS0117499). Nichts anderes gilt für Tatsachenrügen (RIS‑Justiz RS0118780). Ob der (im Übrigen nach der Aktenlage auch zum Tatvorwurf 1 geständige [ON 97 S 9, vgl auch US 7 und 9]) Beschwerdeführer mit dem Elektroschocker einen Schritt auf Simon Ra***** zuging, bevor dieser weglief, oder ob er den Elektroschocker „nur“ in Händen hielt, ist kein solcher (entscheidender) Aspekt.
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite übergeht die Beschwerde, dass das Erstgericht diese Feststellungen keineswegs nur auf das objektive Tatgeschehen, sondern auch auf die geständige Verantwortung des Angeklagten stützt (US 7). Solcherart bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0119370). Hinzu kommt, dass auch der aus dem objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite gezogene Schluss per se unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS‑Justiz RS0098671).
Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen, hier, dass die Geständnisse der Angeklagten mit den Schilderungen der als glaubwürdig beurteilten Zeugen übereinstimmen (US 7), kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht angefochten werden (RIS‑Justiz RS0099524 und RS0099431).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Bezug auf die Konfiskation nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS‑Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
Da das Konfiskationserkenntnis auch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS‑Justiz RS0130617), war der – nur den Angeklagten Manuel R***** betreffende (US 3 und 7) – Ausspruch der Konfiskation eines Elektroschockers und einer Schreckschusspistole bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS‑Justiz RS0120887 [T2 und T3], jüngst 14 Os 52/19g) – Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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