European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00146.17F.0130.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ali K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (I./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Mai 2017 in Wien Ali H*****
I./ absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er diesem mit einem Küchenmesser mit einer 19 cm langen Klinge eine Schnittwunde vom Ohr bis zum Kinn zufügte, wobei die Tat eine bis in das Unterhautfettgewebe reichende, klaffende Wunde an der linken Wange in der Länge von acht Zentimeter mit bleibender Narbe (US 5), somit eine auffallende Verunstaltung zur Folge hatte;
II./ im Anschluss an die unter I./ beschriebene Tat durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er in Richtung der Wand, vor der H***** stand, das Messer warf, das dort stecken blieb und sodann äußerte, er werde ihn umbringen, sollte er nicht sagen, dass er „Scheiße gefressen“ habe, zu einer Handlung, nämlich zum Tätigen dieser Aussage genötigt, während er H***** dabei filmte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO stützt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der „aufrechterhaltene“ Antrag auf Ladung und Vernehmung des Zeugen Morad K*****, „da dieser Angaben über den tatsächlichen Tathergang machen kann“ (ON 32 S 30) zu Recht der Abweisung (RIS‑Justiz RS0099301, RS0099132). Es mangelt ihm an einer Begründung, weshalb die gewünschte Beweisaufnahme – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der genannte Zeuge die Taten mangels Anwesenheit am Tatort gerade nicht wahrnehmen konnte (US 7) – das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0118444). Das erst im Rechtsmittel als Versuch einer Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist prozessual verspätet und somit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10) an den Feststellungen zur auffallenden Verunstaltung (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB) verkennt, dass der Gebrauch der verba legalia die Wirksamkeit einer Tatsachenfeststellung grundsätzlich nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass in Wahrheit kein Sachverhaltsbezug hergestellt und damit gar keine Feststellungen getroffen wurden (RIS‑Justiz RS0119090). Weshalb den Entscheidungsgründen (US 2, 5 und 8) ein hinreichender Sachverhaltsbezug nicht zu entnehmen wäre und insbesondere in den Urteilsannahmen zur „auffallenden“ Veränderung der äußeren Erscheinung (US 5) bzw zur Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung „in auffälliger Weise“ (US 8) die erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Im Übrigen ist – entgegen dem Beschwerdestandpunkt – auch eine etwa 8 cm lange Narbe im Bereich der Mitte der Wange als auffallende Verunstaltung anzusehen (14 Os 11/01, SSt 63/136).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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