OGH 10ObS52/09h (RS0124750)

OGH10ObS52/09h21.4.2009

Rechtssatz

Als Härtefälle gelten gemäß § 1 lit b KBGG-Härtefälle-Verordnung jene Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem Grunde nach erfüllt sind, jedoch aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint. Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger jedoch erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung ausgeübt werden.

Normen

KBGG §31 Abs4
KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita
KBGG-Härtefälle-Verordnung §1 litb

10 ObS 52/09hOGH21.04.2009
10 ObS 57/09vOGH21.04.2009
10 ObS 54/09bOGH12.05.2009
10 ObS 53/09fOGH12.05.2009
10 ObS 61/09gOGH12.05.2009
10 ObS 62/09dOGH12.05.2009

Auch

10 ObS 63/09aOGH12.05.2009

Auch; Beisatz: Prüfungen des Tatbestands des § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. Liegt infolge der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands (§ 31 KBGG) ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Leistungsbezieher vor, so besteht gegen ihn ein hoheitlicher Rückforderungsanspruch des Bundes aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Für das durchzuführende Rückforderungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw Forderungsverzicht sowie die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen, sind im Wesentlichen die §§ 60 bis 62 BHG zu beachten (vgl § 2 KBGG-Härtefälle-Verordnung). Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides oder Urteils ausgeübt werden. (T1)

10 ObS 91/09vOGH16.06.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Von den Arbeits- und Sozialgerichten ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin zur Rückzahlung des im strittigen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgelds an die beklagte Partei verpflichtet ist oder ob eine solche Rückersatzverpflichtung wegen Vorliegens des Härtefalltatbestands des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung zu entfallen hat. (T2)

10 ObS 143/09sOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T1 nur: Prüfungen des Tatbestands des § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. (T3); Beis ähnlich wie T2

10 ObS 144/09pOGH08.09.2009
10 ObS 156/09bOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T3

10 ObS 145/09kOGH08.09.2009

Auch; Beis wie T3

10 ObS 136/09mOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T3 nur: Prüfungen des Tatbestands des § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. (T4); Beis wie T2

10 ObS 147/09dOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung in Betracht. (T5)

10 ObS 91/11xOGH06.12.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/146

10 ObS 175/12aOGH29.01.2013

Vgl

10 ObS 27/13pOGH25.06.2013

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_010OBS00052_09H0000_001

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