Rechtssatz
Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höhere qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an.
Angestellte — hauptsächliche Inanspruchnahme — vorwiegend — Wichtigkeit — Zeitverhältnis
9 ObA 98/93 | OGH | 19.05.1993 |
nur: Haben jedoch die höhere qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2) |
8 ObA 38/01y | OGH | 22.02.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Einstufung eines Abfallbeauftragten in ein Verwendungsgruppenschema. (T3) |
9 ObA 85/20w | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Hier: Keine Leitungsfunktionen und Einstufung gemäß § 65 VBG 1948. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_010OBS00032_9200000_002
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