European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131788
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab dem Stichtag eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Bei der klagenden Partei liegt ab 1. 11. 2016 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor. Als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist der weitere Krankheitsverlauf abzuwarten. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
3. Das Klagebegehren, die beklagte Partei habe der klagenden Partei ab dem 1. 11. 2016 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zu gewähren, wird abgewiesen.“
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin, eine 1979 geborene deutsche Staatsangehörige, hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 11. 2016) in Deutschland und in Österreich überwiegend als Redakteurin gearbeitet und in beiden Staaten insgesamt 101 Versicherungsmonate erworben. Von September 2009 bis Dezember 2014 lebte und arbeitete sie in Österreich. Sie erwarb inklusive der Zeit der Arbeitslosigkeit bis April 2015 in Österreich 69 Versicherungsmonate. Seit Mai 2015 lebt sie wieder in Deutschland und bezieht dort eine bis 31. 3. 2022 befristete Rente eines deutschen Versicherungsträgers.
[2] Im Revisionsverfahren ist der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und dessen Export nach Deutschland strittig.
[3] Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 24. 4. 2018 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension sowie des Rehabilitationsgeldes ab, und stellte fest, dass seit 1. 11. 2016 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege, als medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.
[4] Die Klägerin begehrt in ihrer Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.
[5] Die Beklagte bestritt das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit und die Verpflichtung, Rehabilitationsgeld an die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland zu zahlen.
[6] Das Erstgericht wies das Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (rechtskräftig) ab. Es stellte fest, dass ab 1. 11. 2016 für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig oder zumutbar seien, und dass die Klägerin Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie ab Vorliegen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit für deren Dauer Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger habe.
[7] Das Berufungsgericht gab der von der Pensionsversicherungsanstalt gegen die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld erhobenen Berufung nicht Folge. Es bejahte die Verpflichtung der Beklagten, das Rehabilitationsgeld aufgrund dessen Sondercharakters an der Schnittstelle zwischen Krankheit und Invalidität an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen. Der EuGH habe zwar in seinem Urteil vom 5. 3. 2020, C‑135/19 , Pensionsversicherungsanstalt, klargestellt, dass das österreichische Rehabilitationsgeld eine Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 sei und nicht mehr erwerbstätige Personen nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, nicht aber dem System der sozialen Sicherheit des früheren Beschäftigungsstaats unterlägen. Ungeachtet dessen müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die alleinige Zuständigkeit des nunmehrigen Wohnsitzmitgliedstaats die im Primärrecht verankerte Freizügigkeit beschränke und ein im Primärrecht begründeter Anspruch auf Export des Rehabilitationsgeldes bestehe. Im Gegensatz zum Anlassfall der Vorabentscheidung C‑135/19 habe die Klägerin im vorliegenden Fall die Mehrheit ihrer gesamten Versicherungsmonate in Österreich erworben und sei erst nach Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Deutschland zurückgekehrt, ohne dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe durchaus „zeitnah“ nach der Rückkehr nach Deutschland die Gewährung des Rehabilitationsgeldes beantragt. Der Erwerb der überwiegenden Versicherungszeiten begründe eine besondere Nahebeziehung der Klägerin zum österreichischen System der sozialen Sicherheit. Die Revision sei mangels gesicherter Rechtsprechung zulässig.
[8] Die – nicht beantwortete – Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[9] 1.1 Der Oberste Gerichtshof sah zu 10 ObS 133/15d (SSV‑NF 30/79 = SZ 2016/141) und zahlreichen Folgeentscheidungen (RIS‑Justiz RS0131207) das österreichische Rehabilitationsgeld grundsätzlich als Geldleistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 an. Diese Einordnung hindere aber nicht die Berücksichtigung des Sondercharakters des – die befristete Invaliditäts‑ und Berufsunfähigkeitspension ersetzenden – Rehabilitationsgeldes (10 ObS 133/15d Punkt 3.4.4). Dieser Sondercharakter müsse auch bei der Anwendung der Koordinierungsvorschriften der VO (EG) 883/2004 berücksichtigt werden (10 ObS 133/15d Punkt 5.7). Die alleinige Zuständigkeit des ausländischen Wohnmitgliedstaats und der damit einhergehende Leistungsverlust trotz bereits im Inland erworbener Versicherungszeiten könnte in bestimmten Fällen die unionsrechtliche Freizügigkeit beschränken. Um eine Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, sei Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für diese Leistung mit Sondercharakter nicht der Wohnsitz, sondern die erworbenen Versicherungszeiten (10 ObS 133/15d Punkt 5.9 und 6.2).
[10] 1.2 Dieser Judikatur lag zugrunde, dass die versicherten Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zuvor von den beklagten österreichischen Sozialversicherungsträgern eine befristete Invaliditäts‑ oder Berufsunfähigkeitspension bezogen hatten, an die das Rehabilitationsgeld unmittelbar angeschlossen hätte (10 ObS 133/15d; 10 ObS 10/17v, 10 ObS 12/17p; 10 ObS 17/17y; 10 ObS 31/17g; 10 ObS 57/17f).
[11] 2.1 In seinem Urteil vom 5. 3. 2020, C‑135/19 , Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung), beantwortete der EuGH die vom Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 66/18f (RS0132457) gestellte erste Vorlagefrage, ob das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a, als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c oder als Leistung der Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h zu qualifizieren sei, eindeutig so, dass das Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der genannten Verordnung anzusehen ist.
[12] 2.2 Zur zweiten Vorlagefrage stellte der EuGH zu C‑135/19 klar, dass die VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass sie einer Situation nicht entgegensteht, in der eine Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr sozialversichert ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie gearbeitet und den größten Teil ihrer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaats die Gewährung einer Leistung über das Rehabilitationsgeld versagt wird, da diese Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat (siehe dazu etwa Fuchs, NZS‑Jahresrevue 2020: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Sozialrecht, NZS 2020, 121 [121 f]).
[13] 2.3 Der EuGH verwies auf die Regel der Einheitlichkeit der Sozialvorschriften in Art 11 Abs 1 sowie die Zuständigkeitsregel des Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004 , wonach eine Person, die keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegt (Rn 52). Die Versagung des Rehabilitationsgeldes führt nicht dazu, dass eine Person vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird, für die diese Rechtsvorschriften nach der VO (EG) 883/2004 gelten und ihr somit der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten (Rn 53).
[14] 3.1 Der Oberste Gerichtshof qualifizierte in dem nach Einlangen der Entscheidung des EuGH zu 10 ObS 35/20z fortgesetzten Anlassverfahren und in mehreren Folgeentscheidungen (10 ObS 54/20v; 10 Ob 41/20g; 10 ObS 64/20i; 10 ObS 38/20s, 10 ObS 36/20x; RS0132457) das österreichische Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 . Die Kläger würden nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen und nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit des Herkunftsstaats angehören. Damit bestehe keine Verpflichtung, das Rehabilitationsgeld an die im EU‑Ausland wohnenden Kläger zu zahlen.
[15] 3.2 Seit der klaren Einordnung des österreichischen Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 durch die Entscheidung des EuGH vom 5. 3. 2020, C‑135/19 , und der darauf basierenden österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur ist die in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 133/15d und andere) vertretene Ansicht, dem Rehabilitationsgeld komme aufgrund seiner Berührungspunkte mit Leistungen bei Invalidität ein Sondercharakter zu, nicht mehr aufrecht zu erhalten.
[16] 3.3 Nach den unmissverständlichen Vorgaben des EuGH in seiner Entscheidung C‑135/19 ist es ausgeschlossen, die hier unstrittig anzuwendende Zuständigkeitsregelung des Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004 unter dem Aspekt der unionsrechtlichen Freizügigkeit auszulegen und damit den Export des Rehabilitationsgeldes im Sinne der früheren, sich insbesondere an den Überlegungen des EuGH in seinem Urteil vom 30. 6. 2011, C‑388/09 , da Silva Martins, orientierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu rechtfertigen (aA Sonntag, Erste EuGH‑Entscheidung zur Koordinierung des Rehabilitationsgeldes. Das EuGH‑Urteil Pensionsversicherungsanstalt gegen CW überzeugt weder in Begründung noch im Ergebnis, ASoK 2020, 242).
[17] 3.4 In dieser Entscheidung hatte der EuGH das deutsche Pflegegeld als eine einer Leistung bei Krankheit gleichgestellte Leistung qualifiziert, billigte ihr jedoch einen Sondercharakter zu, der bei Auslegung der Zuständigkeitsregeln zu beachten sei (Rz 48 und 69). Das deutsche Pflegegeld stelle die Gegenleistung für Beiträge dar, welche die betroffene Person aufgrund eines eigenständigen Versicherungssystems gezahlt habe, das nicht das Risiko der Krankheit im eigentlichen Sinn betreffe, sondern das des Sondercharakters (Rz 74, 78). Der Gerichtshof sah es daher als nicht mit dem Zweck von Art 48 AEUV vereinbar an, dass der aus Portugal stammende, jahrelang in Deutschland beschäftigte Kläger nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat das bisher bezogene deutsche Pflegegeld nur deshalb nicht mehr erhielt, weil er nach den unionsrechtlichen Koordinierungsregelungen nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat nur dessen Rechtsvorschriften für Leistungen bei Krankheit im eigentlichen Sinn unterlag (Rz 78).
[18] 4.1 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der Export des Rehabilitationsgeldes an die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland nicht mit dem Urteil des EuGH vom 30. 6. 2011, C‑388/09 , rechtfertigen.
[19] 4.2 Die Klägerin unterliegt seit der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat Deutschland im Mai 2015 zufolge Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004 ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften, soweit Leistungen bei Krankheit betroffen sind. Dem österreichischen Rehabilitationsgeld kommt gegenüber anderen Leistungen bei Krankheit im eigentlichen Sinn kein Sondercharakter zu.
[20] 4.3 Die Leistungszuständigkeit nach der VO (EG) 883/2004 bestimmt sich ausschließlich nach dem Wohnort und nicht danach, in welchem Mitgliedstaat die versicherte Person die meisten Versicherungszeiten erworben hat. Wenn sich der EuGH zu C‑135/19 auf den Erwerb des größten Teils der Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) bezieht, so antwortet er damit auf die zweite, zu 10 ObS 66/18f gestellte Vorlagefrage. Mit seinen Formulierungen billigt der Gerichtshof dieser Tatsache aber keine Relevanz für den zu klärenden Export des österreichischen Rehabilitationsgeldes zu. Er begründet seine Antwort vielmehr damit, dass die versicherte Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern jenen des Wohnsitzstaats. Ein Abweichen von den Zuständigkeitsregeln der VO (EG) 883/2004 als Folge einer Beschränkung der primärrechtlichen Freizügigkeit wird nicht einmal erwähnt. So wie im vorliegenden Fall führte der Wechsel der Leistungszuständigkeit auch nicht zum Verlust einer zuvor in Österreich bezogenen Leistung.
[21] 5.1 Ergebnis:
[22] Die Klägerin unterliegt nach Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004 ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats Deutschland und gehört nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit sowie Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland (im Mai 2015) nicht mehr dem österreichischen System der sozialen Sicherheit an. Es besteht keine Verpflichtung, das österreichische Rehabilitationsgeld an die in Deutschland wohnende Klägerin zu zahlen.
[23] Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in diesem Sinn abzuändern.
[24] 6. Die Klägerin hat keine Kosten verzeichnet, weshalb sich Überlegungen zu den Voraussetzungen eines Kostenzuspruchs nach § 77 Abs 2 Z 2 lit b ASGG erübrigen.
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