European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00066.18F.1219.000
Spruch:
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
– als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder
– als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder
– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung
zu qualifizieren?
2. Ist die Verordnung (EG) 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?
B. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a GOG ausgesetzt.
Begründung:
I. Sachverhalt
Die am 28. Oktober 1965 geborene österreichische Staatsbürgerin B***** (Klägerin) hat den Beruf einer Bürokauffrau erlernt und arbeitete bis 1990 in Österreich. Etwa 1990 zog sie aufgrund der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland, wo sie seither wohnt. Ab der Übersiedlung war sie nur noch in Deutschland berufstätig, zuletzt im Jahr 2013 als Bürokauffrau. Sie hat in Österreich 59 Versicherungsmonate (27 Beitragsmonate und 32 Monate Ersatzzeit) und in Deutschland 235 Versicherungsmonate erworben. Seit Ende 1990 unterliegt sie nicht mehr der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung und bezog keine Leistungen aus Österreich.
In dem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren ist die Frage strittig, ob das österreichische Rehabilitationsgeld zugunsten der Klägerin nach Deutschland zu exportieren ist.
II. Unionsrechtliche Grundlagen
1. Die Verordnung (EG) 883/2004 gilt für Leistungen bei Krankheit (Art 3 Abs 1 lit a), Leistungen bei Invalidität (Art 3 Abs 1 lit c) und Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art 3 Abs 1 lit h).
2. Nach Art 11 Abs 3 lit a der Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
3. Nach Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung ist subsidiär die Rechtsordnung des Wohnmitgliedstaats anzuwenden, wenn die Person keine Beschäftigung ausübt.
III. Nationales Recht:
1. Mit dem am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 SRÄG 2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I 2013/3) wurde für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, die „befristete Invaliditätspension“ abgeschafft. Diese Leistung hatte auf Fälle vorübergehender Invalidität abgezielt. Seit 1. Jänner 2014 ist die Invaliditätspension im Wesentlichen auf Personen eingeschränkt, die nicht mehr für den Arbeitsmarkt aktivierbar sind, vor allem, weil die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt.
2. Mit 1. Jänner 2014 traten für den Fall vorübergehender Invalidität neue Leistungen an die Stelle der befristeten Invaliditätspension, nämlich das Rehabilitationsgeld und das Umschulungsgeld. Das Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührt dem Versicherten vom Arbeitsmarktservice während einer beruflichen Rehabilitation: Das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG hat der zuständige Krankenversicherungsträger während der medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Die Bezieher von Rehabilitationsgeld unterliegen der Teilversicherung in der Krankenversicherung (§ 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG).
3. Auch verfahrensmäßig ist der Vorrang der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vor der Gewährung von Pensionsleistungen dadurch gewährleistet, dass ein Antrag auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit primär als Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes zu deuten ist (§ 361 Abs 1 ASVG). Ein eigenständiger Antrag des Versicherten auf Zuerkennung von Rehabilitationsgeld ist nicht vorgesehen.
4. § 143a ASVG („Rehabilitationsgeld“) in der hier anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
„(1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen … [auf Rehabilitationsgeld] ... erfüllt sind, haben ab dem Stichtag für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes von der letzten Begutachtung im Rahmen des Case Managements zu überprüfen und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung … . Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht sowie dessen Entziehung erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.
(2) Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des Krankengeldes ... und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes ..., das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gebührt hätte, … .“
5. § 143b ASVG („Case Management“) lautet auszugsweise:
„Die Krankenversicherungsträger haben die … [Bezieherinnen von Rehabilitationsgeld] ... umfassend zu unterstützen, um einen dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozess für den Übergang zwischen einer Krankenbehandlung und der Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und für einen optimalen Ablauf der notwendigen Versorgungsschritte zu sorgen. In diesem Rahmen ist die versicherte Person während der Krankenbehandlung sowie der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei der Koordinierung der weiter zu setzenden Schritte zu unterstützen und dahingehend zu begleiten, dass nach einer entsprechenden Bedarfserhebung ein individueller Versorgungsplan erstellt und durch die einzelnen Leistungserbringer umgesetzt wird. Im Rahmen des Case Managements ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Versicherten regelmäßigen Begutachtungen im Kompetenzzentrum ... unterziehen … .“
IV. Vorbringen und Anträge der Parteien
1. Die Klägerin begehrte am 18. Juni 2015 die Gewährung einer Invaliditätspension, in eventu den Zuspruch von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, in eventu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Sie sei arbeitsunfähig. Es liege ein Naheverhältnis zu Österreich vor, weil sie österreichische Staatsbürgerin sei und Versicherungsmonate in Österreich erworben habe, für die sie eine entsprechende Gegenleistung erwarten könne. Sie wohne in der Nähe Österreichs und habe guten Kontakt zu den in Österreich lebenden Eltern und zwei Geschwistern.
2. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt bestritt das Vorliegen von Invalidität und – sollte vorübergehende Invalidität vorliegen – die Verpflichtung, das Rehabilitationsgeld an die Klägerin mit Wohnsitz in Deutschland zu zahlen. Das Rehabilitationsgeld sei unionsrechtlich eine Leistung bei Krankheit. Sein Export würde zu nicht sachgerechten Lösungen führen. Eine geringe in Österreich erworbene Anzahl von Versicherungsmonaten führe – wegen des Fehlens eines Kürzungsfaktors nach dem Verhältnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten – zu unverhältnismäßig hohen Leistungen. Der Pensionsversicherungsanstalt sei es nicht möglich, im Sinn der innerstaatlichen Bestimmungen zum Rehabilitationsgeld Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im Ausland zu erbringen. Der Klägerin fehle die Nahebeziehung zum österreichischen System der sozialen Sicherheit.
V. Bisheriges Verfahren
1. Das Gericht erster Instanz (Landesgericht Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht) wies das Klagebegehren auf Gewährung der Invaliditätspension ab. Es stellte fest, dass ab 18. Juni 2015 für voraussichtlich mindestens sechs Monate vorübergehende Invalidität vorliege und ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Die klagende Partei habe ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer ihrer vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß.
2. Das Gericht zweiter Instanz (Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen) gab der allein von der Pensionsversicherungsanstalt wegen der Zuerkennung von Rehabilitationsgeld erhobenen Berufung nicht Folge.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Pensionsversicherungsanstalt eine Revision an den Obersten Gerichtshof. Sie beantragt, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
VI. Begründung der Vorlagefragen
1. Die Klägerin war von 1990 bis zuletzt 2013 in Deutschland berufstätig. Seit der Übersiedlung nach Deutschland unterlag sie nicht mehr der österreichischen Kranken- oder Pensionsversicherung. Sie bezog in Österreich keine Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung (wie zum Beispiel eine befristete Invaliditätspension oder Krankengeld).
2. Entsprechend den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Leistungen bei Krankheit und Leistungen bei Invalidität (EuGH 21. 7. 2011, C-503/09 , Stewart , ECLI:EU:2011:500, Rn 37 ff; siehe auch EuGH 10. 1. 1980, 69/79, Jordens-Vosters , ECLI:EU:C:1980:7) ordnet die herrschende Ansicht in Österreich das Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit (Art 3 Abs 1 lit a der VO [EWG] 883/2004) ein, weil es nicht das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit deckt, wenn wahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsunfähigkeit bleibend und dauerhaft sein wird. Das Rehabilitationsgeld steht in einer engen Verbindung mit aktivierenden Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Sein Zweck liegt darin, den krankheitsbedingten Einkommensausfall für den Zeitraum auszugleichen, in dem sich die betroffene Person den Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zu unterziehen hat. Die Berechnung richtet sich nach der Berechnung des Krankengeldes.
3. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld eine Geldleistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) 883/2004, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gemäß Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung der Wohnsitzstaat Deutschland für Leistungen aus der Krankenversicherung zuständig. Art 7 der Verordnung verbietet nur dem zur Zahlung verpflichteten Sozialversicherungsträger, Leistungen deshalb zu kürzen oder zu entziehen, weil der Anspruchswerber seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
4. Das Rehabilitationsgeld ist allerdings so ausgestaltet, dass es auch Eigenschaften einer Leistung bei Invalidität aufweist. Es setzt voraus, dass Beiträge in die Pflichtversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) geleistet wurden, sodass es erst nach Erfüllung einer gewissen Wartezeit gewährt wird. Geltend gemacht werden kann das Rehabilitationsgeld nur durch einen Antrag auf Invaliditätspension beim Pensionsversicherungsträger. Das Rehabilitationsgeld ist nur zu gewähren, wenn die Invalidität zwar nicht dauerhaft vorliegt; allerdings muss sie länger als sechs Monate vorliegen, was bei einer Krankheit in der Regel nicht der Fall ist.
5. In der Entscheidung vom 30. Juni 2011, C‑388/09, da Silva Martins , ECLI:EU:C:2011:439, stellte der Gerichtshof das deutsche Pflegegeld zwar Leistungen bei Krankheit (Art 4 Abs 1 lit a der Verordnung [EWG] 1408/71) gleich. Er betonte aber, dass Pflegegeldleistungen im Unterschied zu den Leistungen bei Krankheit grundsätzlich nicht darauf angelegt sind, für kurze Zeit gezahlt zu werden, und durch ihre Anwendungsmodalitäten Merkmale aufweisen können, die den Zweigen Invalidität und Alter nahe kommen (Rz 48). Der Gerichtshof bejahte die Verpflichtung Deutschlands als ehemaligen Beschäftigungsstaat, einem portugiesischen Landarbeiter nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat das deutsche Pflegegeld weiter zu zahlen. Die Einstellung des Pflegegeldes trotz Weiterzahlung von Beiträgen als Folge der Rückkehr in den Herkunftsstaat sah er (zumindest bei der Weiterzahlung von freiwilligen Versicherungsbeiträgen in die Pflegeversicherung) als unvereinbar mit Art 48 AEUV und als Benachteiligung des ehemaligen Wanderarbeitnehmers im Vergleich zu Rentnern an, die eine Altersrente nur eines Mitgliedstaats beziehen und ihre gesamte berufliche Laufbahn in nur einem Mitgliedstaat zurückgelegt haben, bevor sie während ihres Ruhestands ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen (Rn 77 bis 79). Der Export setzt voraus, dass der Herkunftsstaat keine Geldleistungen wie das Pflegegeld kennt.
6. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es in Deutschland keine dem österreichischen Rehabilitationsgeld vergleichbare Geldleistung aus der Krankenversicherung gibt.
7. Obwohl das österreichische Rehabilitations-geld voraussetzt, dass Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden, unterscheidet es sich nach Ausgestaltung und Zweck doch wesentlich von einer Pensionsleistung oder einer Pflegegeldleistung. Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht erst dann, wenn auf Antrag festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind. Es ist keine auf Dauer angelegte Leistung bei wahrscheinlicher Erwerbsunfähigkeit. Die Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die der Krankenversicherungsträger im Rahmen des Case Management organisiert und denen sich der Versicherte zu unterziehen hat, sollen in absehbarer Zeit eine Reintegration in den nationalen Arbeitsmarkt bewirken und dadurch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vermeiden. Insofern ist das Rehabilitationsgeld nicht als bloße Vorstufe zu einer unbefristeten Invaliditätspension zu sehen. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes wird vom Krankenversicherungsträger nach § 143a Abs 2 bis 4 ASVG berechnet und ausgezahlt. Sie richtet sich nach der Höhe des Krankengeldes. Eine Proratisierung nach den in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten findet nicht statt. Das Rehablitationsgeld wird somit unabhängig vom Ausmaß der Beitragsleistungen berechnet. Anders als im Fall d a Silva Martins werden keine Beiträge aufgrund eines eigenständigen Versicherungssystems der Pflegeversicherung eingezahlt, die nicht das Risiko der Krankheit im eigentlichen Sinn, sondern jenes des Sondercharakters einer Leistung wie des Pflegegeldes betreffen.
8. Da der Zweck der medizinischen Rehabilitation und der – damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden – Gewährung des Rehabilitationsgeldes darin liegt, in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Personen wiederum für den Arbeitsmarkt zu aktivieren, kommt auch eine Einordnung des Rehabilitationsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung (EG) 883/2004 in Betracht (EuGH 4. 6. 1987, 375/85, Campana , ECLI:EU:C:1987:253). Allerdings stellt das ASVG für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld keinen Zusammenhang mit einer drohenden oder bestehenden Arbeitslosigkeit her.
9. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts liegt eine freizügigkeitsbeschränkende Wirkung durch den Nichtexport des Rehabilitationsgeldes im Fall der Klägerin, die seit dem Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland vor über 20 Jahren keine österreichische Leistung wie eine befristete Invaliditätspension bezogen (und eine solche auch nicht beantragt) hatte, nicht nahe.
VII. Aussetzung des Verfahrens
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 90a Abs 1 GOG.
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