Der OGH bejahte in den Jahren 2016 und 2017 in ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit Österreichs zur Leistung von Rehabilitationsgeld auch bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bei Vorliegen österreichischer Versicherungszeiten vor allem bei vorherigem Bezug einer befristeten Invaliditätspension aus primärrechtlichen Überlegungen. Im Jahr 2018 stellte er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, ob dies auch gelte, wenn die österreichischen Versicherungszeiten schon lange zurückliegen. Der EuGH verneinte dies in seinem Urteil vom 5. 3. 2020, Rs C-135/19 , Pensionsversicherungsanstalt gegen CW. Diese Entscheidung soll einer kritischen Würdigung unterzogen werden.