AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2102337.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2015, Zl. 1021252702-14696641 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Burkina Faso, der Volksgruppe der Bissa zugehörig und Moslem, stellte am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 12.06.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Seine Ehefrau, seine zwei Söhne, seine vier Brüder und seine Schwester würden sich unverändert im Herkunftsstaat aufhalten. Seine Eltern seien unbekannten Aufenthalts.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 gefasst. Er sei im Februar 2004 mittels Flugzeug mit seinem Reisepass ausgereist. Er sei legal mit einem Familienvisum nach Italien zu seinen Eltern gereist, die in Italien leben würden. Er habe in Italien bis 2014 legal als Mechaniker gearbeitet. Vor ca. fünf Jahren sei er für ca. drei Monate nach Deutschland gereist, wo er um Asyl angesucht habe, um arbeiten zu können. Er sei nach Italien abgeschoben worden und habe in der Folge nur Gelegenheitsarbeiten gefunden. Am 10.06.2014 sei er von Italien mit dem Zug nach Österreich gereist.
Neben seinem Reisepass legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsgenehmigung der italienischen Behörden, gültig bis zum Jahr 2019, vor.
Er meinte, dass das Leben in Italien schwer sei.
Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass er dort nicht genug zu Essen und keine Arbeit gehabt habe. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er schwere Lebensbedingungen.
Der Beschwerdeführer legte einen abgelaufenen und einen bis 11.12.2018 gültigen Reisepass vor, wobei diese am 18.07.2008 und 12.12.2013 ausgestellt wurden.
Weiters legte er eine Identitätskarte der Konsularabteilung von Burkina Faso in Italien vom XXXX sowie einen Personalausweis für Fremde mit Wohnsitz in Italien vom XXXX, gültig bis XXXX vor. Schließlich wurden eine Fiktionsbescheinigung der deutschen Behörden vom 13.01.2011, ein Aufenthaltstitel EU-Modell Karte (I) sowie ein boarding pass von XXXX vorgelegt.
Am 15.01.2015 fand vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, eine niederschriftliche Einvernahme statt.
Bei der Datenaufnahme erklärte der Beschwerdeführer, sich von Februar 2004 bis März 2014 in Italien aufgehalten zu haben, wobei er zwischenzeitig drei Monate lang in Deutschland aufhältig gewesen sei.
Seine Mutter, seine vier Brüder und seine Schwester würden wie seine Ehefrau und seine 12 und sechs Jahre alten Kinder im Heimatdorf in Burkina Faso leben. Sein Vater halte sich in Italien auf.
Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, bislang die Wahrheit gesagt zu haben.
Er bestätigte auf Nachfrage auch, von 19.01.2009 bis 20.02.2009, von 03.08.2010 bis 20.09.2010 und von 06.12.2013 bis 03.04.2014 in Burkina Faso gewesen zu sein. Am 12.12.2013 sei ihm ein neuer Reisepass ausgestellt worden.
Er sei illegal in Österreich eingereist. Er besitze einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien. Er habe in Italien nie einen Asylantrag gestellt. Er verfüge in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und über einen italienischen Personalausweis.
Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da seine Familie in Afrika sei. Es gebe ein kleines Problem im Dorf, weshalb er im Dezember 2013 nach Afrika gereist sei. Eine Hexe wolle seine Familie töten. Nur sein Vater halte sich in Italien auf. Er sei viele Jahre in Italien gewesen. Sein Vater sei jetzt schon alt. Er habe zwar kein Problem in Italien, aber Italien sei nicht gut für ihn. In Österreich sei ihm kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt worden.
In Österreich habe er auch keine verwandtschaftlichen Bindungen.
Mit seiner Familie in Burkina Faso stehe er in Kontakt. Er habe lange nicht mehr angerufen, da er keine Möglichkeit dazu gehabt habe.
Er habe in Österreich ein wenig Deutsch gelernt und besuche einen Deutschkurs. Er gehe hier keiner legalen Arbeit nach.
Zu Erkrankungen befragt, meinte er, bei Zahnschmerzen ein Schmerzmittel zu verwenden.
Er sei in Burkina Faso nicht vorbestraft.
Im Herkunftsstaat seien er und seine Familie Landwirte gewesen. Sie hätten Obst, Gemüse und Mais für den Eigenbedarf angebaut. Die Situation sei sehr schlecht gewesen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass es Probleme mit Hexerei gegeben habe. Hexen aus dem Dorf würden Leute willkürlich töten. Eigentlich sei es nur eine allmächtige Frau namens XXXX (phon.), die alle töten wolle. Gegen sie könne man nichts machen. Sie treibe ihr Unwesen nur im Heimatort des Beschwerdeführers. Er wisse nicht wie die Hexerei von XXXX genannt werde. Sie werde nur Hexe genannt und verhexe Leute, weil sie keine Leute leiden könne. Als er im Dezember 2013 dort gewesen sei, sei er mit seiner Ehefrau mit dem Motorrad unterwegs gewesen. XXXX habe gesagt, dass er einen Unfall haben werde. Er habe tatsächlich einen Unfall gehabt und habe sich den kleinen Finger an der linken Hand gebrochen. Seine Ehefrau habe sich den rechten Arm gebrochen. Der Heimatort des Beschwerdeführers sei groß, er wisse jedoch nicht, wie viele Einwohner dieser habe.
Befragt, was seine Angehörigen gemacht hätten, dass die Hexe jetzt auf alle böse sei, meinte er, dass er den Grund dafür nicht kenne.
Als er einmal aus Italien zurückgekehrt sei, habe die Hexe Geld von ihm verlangt. Er habe ihr gesagt, dass er in Italien nicht viel verdiene. Dann habe die Hexe ihm mit dem Umbringen gedroht. Aus Angst vor der Hexe sei er nach Italien zurückgekehrt.
Befragt, weshalb er seine Ehefrau nicht sofort mitgenommen habe, meinte er, dass es keine Arbeit gebe und er kein Geld habe. Wenn die Hexe eine Person verwünsche, dann sei alles verdorben. Er habe keine Arbeit mehr gefunden.
Befragt, ob ihm noch etwas passiert sei, schilderte er, zuerst Bauchschmerzen gehabt zu haben, woraufhin er auf traditionelle Weise behandelt worden sei und er sich nun wieder gut fühle. Dann sei er nach Italien geflüchtet, da er das nicht mehr mitmachen habe wollen.
Befragt, ob er in Afrika Anzeige erstattet habe, meinte er, dass die Polizei nichts gegen Hexen machen könne. Es gebe auch keine Beweise gegen die Hexe.
Befragt, weshalb er mit seiner Familie der lokal begrenzten Bedrohung nicht durch einen Umzug etwa nach XXXX aus dem Weg gegangen sei, meinte er, dass dort kein Platz für seine Familie sei. Sie hätten dort kein Haus und nichts.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe angegeben habe, meinte er, dass dies zutreffend sei. Die Arbeitslosigkeit sei hoch. Ein Krankheitsfall innerhalb der Familie sei ein großes Problem. Ihm sei erst jetzt die Sache mit der Hexerei eingefallen. Er träume jetzt sehr viel von der erwähnten Hexe.
In Burkina Faso sei er niemals in Haft gewesen, oder festgenommen worden. Er habe dort auch niemals Probleme mit der Polizei oder mit einem Gericht gehabt und sei dort auch nicht aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Er sei dort auch nicht Mitglied in einer politischen Partei gewesen und sei dort auch nicht wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden.
Für den Fall einer Rückkehr nach Burkina Faso befürchte er, wegen der Hexe gemeinsam mit seiner Familie zu sterben.
Er verneinte auf Nachfrage, jemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen zu sein.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör übergeben.
Mit Fax vom 27.01.2015 wurden Berichte über Hexerei in Afrika übermittelt, die darauf hindeuten würden, dass dort Hexerei eine reale und gefährliche Macht sei.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.02.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burkina Faso abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen wurde - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig erachtet.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können.
Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig und gesund. Im Herkunftsstaat lebe seine Familie von der Landwirtschaft und würden sich weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat aufhalten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und habe auch sonst keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art. 3 EMRK darstellen könnte.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2014 in Österreich auf, besuche schon einen Deutschkurs und habe ein wenig Deutsch erlernt. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor. Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 27.02.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Mit der Beschwerde wurde auch die Vertretung durch die Diakonie lediglich hinsichtlich Spruchpunkt III. angezeigt und eine entsprechende Vollmacht vom 24.02.2015 beigelegt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde moniert, dass die belangte Behörde ihre amstwegigen Ermittlungspflichten verletzt habe, indem das Fluchtvorbringen nicht in der geforderten Tiefe erfragt worden sei. Soweit dem Beschwerdeführer Unstimmigkeiten vorgeworfen werden würden, hätten diese bereits im Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden können.
Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft, zumal die belangte Behörde keine Länderberichte zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Hexenverfolgung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe zwar einige Artikel zur Hexerei in Burkina Faso vorgelegt, was die belangte Behörde jedoch nicht davon entbinde, eigene Recherchen anzustellen.
Aus den Länderberichten sei bereits erkennbar, dass die Sicherheitslage und die allgemeine Lage in Burkina Faso nicht stabil sei. Im Übrigen wurden weitere Berichte zur allgemeinen Situation in Burkina Faso zitiert, aus denen sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer dort auf jeden Fall das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergebe.
Es sei auch zu unrichtigen Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung gekommen.
Es gebe keine kausalen Gründe, warum die Hexe seine Familie töten wolle. Es reiche aus, dass man die Hexe irgendwie verärgere. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie das passiert sei.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichte würden auch nicht den Schluss zulassen, dass die staatlichen Behörden in Burkina Faso gegen Hexerei vorgehen würden. Es helfe auch nicht, dass Hexerei in den modernen Großstädten nicht so weit verbreitet sei, da der Beschwerdeführer nicht die nötigen finanziellen Mitteln habe, sich mit seiner Familie in einer Großstadt anzusiedeln. Die Familie würde am Land als Selbstversorger leben und würde in einer Großstadt in eine ausweglose Lage geraten.
Soweit die belangte Behörde sich auf Widersprüche in den Ausführungen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA stütze, stehe dem § 19 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen.
Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Heimatland Verfolgung durch eine Privatperson und könne der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatlandes im Hinblick auf Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen.
Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da bei seiner Rückkehr aufgrund der zitierten Länderberichte eine Inhaftierung überaus wahrscheinlich sei.
Der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde Judikatur der Höchstgerichte entgegengehalten, wonach die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden hätte müssen. Dem Beschwerdeführer wäre von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen gewesen.
Schließlich wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Am 18.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Diakonie.
Der zuständige Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Burkina Faso, wobei auf eine Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung verzichtet wurde.
* Bezüglich des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 09.12.2014, Zl. E599/2014-19, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1021252702-14696641, beinhaltend die Erstbefragung am 12.06.2014 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 15.01.205, die Beschwerden vom 27.02.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015, durch die im Verlauf des Asylverfahrens vorgelegten Unterlagen sowie schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:
Amnesty International Report 2014/15
* Agence France Presse 14.11.2014, Burkina Faso power transition deal to be signed on Saturday
* US Department of State, Country Reports on Human Rights 2013 sowie
US Department of State, Burkina Faso 2013 Human Rights Report.
1. Feststellungen:
Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Burkina Faso, Angehöriger der Volksgruppe der Bissa und Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge der vorgelegten unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente fest.
Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Einreise am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Burkina Faso mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgrund war die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Im Übrigen fehlt es diesem an Asylrelevanz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Burkina Faso in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dort halten sich seine Familie und Verwandten auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner legalen Einreise im Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel bis zum Jahr 2019 in Italien.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage: Burkina Faso ist laut Verfassung von 1991 eine laizistische präsidiale Republik mit Mehrparteiensystem. Der Präsident wird als Staatsoberhaupt alle 5 Jahre direkt gewählt und besitzt weitreichende Vollmachten. Der Präsident ernennt den Premierminister und das Regierungskabinett. Präsident und Regierungskabinett bilden die exekutive Gewalt. Die Legislative liegt bei der Assemblée Nationale, dem Parlament. Die 111 Parlamentarier werden für 5 Jahre gewählt. Im April 2012 wurde die Zahl auf 127 erhöht. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 21. November 2010 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 54,9 %. Unter den 6 Bewerbern wurde der amtierende Präsident Blaise Compaoré mit offiziell 80,2 % der Stimmen gewählt. Zweiter wurde Hama Arba Diallo mit 8,2 % und Dritter Bénéwende Stanislaw Sankara mit 6,3 % der Stimmen. (GIZ 7.2013a) Alle fünf Jahre wird das Einkammerparlament, die Assemblée Nationale, gewählt. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 2. Dezember 2012 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 75,96 % erhielt die regierende Partei CDP mit 55,11 % der Stimmen 70 von 127 Sitzen und behält trotz Verlusten die absolute Mehrheit im Parlament. Die Parteien für den Wechsel haben dazugewonnen. Stärkste Partei der Opposition ist nun die UPC (Union pour le Progrès et le Changement), die den offiziellen Oppositionsführer (Chef de file d¿opposition) stellen wird. Vorwürfe des Wahlbetrugs wurden in der Provinz Kadiogo laut. (GIZ 7.2013a) Die bisherige Regierung umfasst 30 Minister. Fünf davon sind stellvertretende Minister (ministres délégués). Als Reaktion auf Unruhen und Meutereien kam es am 18. April 2011 zu einer Regierungsumbildung. Regierungschef ist seitdem Luc-Adolphe Tiao, der Tertius Zongo ablöste. In der Praxis beschränken die Dominanz des Präsidenten, sein uneingeschränkter Zugriff auf die Sicherheitskräfte, sein Einfluss auf die Exekutive, die Legislative und das Justizsystem sowie sein Einfluss auf die Berufung der Verfassungsrichter substantiell das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Mehrheitspartei sowie zahlreiche Oppositionsparteien im Parlament stehen unter dem Einfluss des Präsidenten. (GIZ 7.2013a) Die Lage in Burkina Faso stabilisierte sich 2012 nach Massenprotesten und Meutereien der Armee im Jahr 2011, obwohl einige kleinere Demonstrationen weiterhin vorkamen. Im Dezember 2012 gewann Präsident Blaise Campaore's CDP die Mehrheit in Parlaments- und Kommunalwahlen, die als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. (FH 1.2013) (Quellen: FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/240163/363272_de.html , Zugriff 5.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013)
Unruhen oder Putsch: Mit der Ankündigung vom 31.10.2014 ist der Präsident von Burkina Faso, Blaise Compaoré, zurückgetreten (BBC 31.10.2014a). Inzwischen hatten die Streitkräfte des Landes die Einsetzung einer Übergangsregierung angekündigt. Zudem werde das Parlament aufgelöst, der Ausnahmezustand ausgerufen und eine nächtliche Ausgangssperre erlassen. Das hatte General Honore Traoré erklärt (FAZ 30.10.2014). Alle Parteien sollen an der Übergangsregierung beteiligt werden (Standard 31.10.2014). Zuvor hatten zehntausende Menschen gegen eine geplante Verfassungsänderung demonstriert, die dem 63-jährigen Staatspräsidenten Blaise Compaoré eine dritte Amtszeit ermöglicht hätte. Sie stürmten das Parlament, legten Feuer und besetzten das Staatsfernsehen (FAZ 30.10.2014). Auch ein Luxushotel sowie Häuser von Abgeordneten wurden angezündet (BBC 31.10.2014b). Nicht nur in Ouagadougou sondern auch in Bobo Dioulasso kam es zu Protesten, dort sind das Rathaus und das Hauptquartier der Regierungspartei in Brand gesetzt worden (NZZ 30.10.2014). Es gab ca. 30 Tote und zahlreiche Verletzte im ganzen Land (Standard 31.10.2014; vgl. BBC 31.10.2014b; vgl. Kurier 31.10.2014). Das Vorhaben einer Verfassungsänderung gab Compaoré, der 1987 durch einen Militärputsch an die Macht gekommen war, auf. Zuerst rief der Präsident die Oppositionsführer auf, die Unruhen zu beenden und widersetzte sich den Rücktrittsforderungen (FAZ 30.10.2014). (Quellen: BBC (31.10.2014a): Burkina Faso unrest:
President Blaise Compaore resigns, http://www.bbc.com/news/world-africa-29851445 , Zugriff 31.10.2014 / BBC (31.10.2014b): Burkina Faso president defies calls to step down, http://www.bbc.com/news/world-africa-29844123 , Zugriff 31.10.2014 / FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.10.2014): Präsident Compaore will nicht zurücktreten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/praesident-compaore-will-nicht-zuruecktreten-13239912.html , Zugriff 31.10.2014 / Kurier (31.10.2014): Unruhen in Burkina Faso:
Tote und Verletzte,
http://kurier.at/politik/ausland/unruhen-in-burkina-faso-tote-und-verletzte/94.248.218 , Zugriff 31.10.2014 / NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.10.2014):
Präsident Compoaré lehnt Rücktritt ab, http://www.nzz.ch/international/afrika/aufstand-gegen-den-praesidenten-in-burkina-faso-1.18415338 , Zugriff 31.10.2014 / Der Standard (31.10.2014): Nach Militärputsch tritt Präsident von Burkina Faso zurück, http://derstandard.at/2000007554493/ Proteste-inBurkinaFasogegen-Praesident-Compaorehalten-an, Zugriff 31.10.2014)
Sicherheitslage: Im Frühjahr 2011 meuterten Soldaten in Burkina Faso. Ihren Anfang nahmen die sozialen Unruhen, die das Land über Monate bewegten, in Schüler- und Studentenprotesten gegen den mutmaßlichen Mord an einem Schüler. Die Meuterei der Soldaten und später der Präsidentengarde sowie die Proteste der Bevölkerung erschütterten das soziale Gefüge und die politische Stabilität Burkina Fasos in ihren Grundfesten. Ein Jahr später, im Frühjahr 2012, ist das Land zur gewohnten Stabilität zurückgekehrt. Präsident Blaise Compaoré bemüht sich seitdem um Reformen und verstärkte Beteiligung der Bürger am politischen Prozess. (KAS 19.4.2012) Die Polizei und die dem Militär zugehörige Gendarmerie gehen gegen Klein- und Gewaltkriminalität vor, werden aber seit Jahren nicht Herr über das Unwesen der Coupeurs de route (Wegelagerer, bewaffnete Straßenräuber) vor allem im Südosten des Landes. Festgenommene Coupeurs de route werden oft außergerichtlich bestraft. (GIZ 7.2013a) Auswirkungen auf Burkina Faso sowie alle Nachbarländer haben auch die aktuellen Geschehnisse in Mali. Islamistische Terroristen haben als Reaktion auf die französische militärische Intervention mit schweren Vergeltungsschlägen gedroht. Anschläge in Burkina Faso können nicht ausgeschlossen werden. (AA 8.7.2013) (Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.7.2013): Burkina Faso: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformatio
nen/00-SiHi/Nodes/BurkinaFasoSicherheit_node.html, Zugriff 8.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013 / KAS - Konrad Adenauer Stiftung (19.4.2012): Ein Jahr nach der Meuterei in Burkina-Faso: Rückkehr zur Stabilität?, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30783-1522-1-30.pdf?120420115420 , Zugriff 4.7.2013)
Rechtsschutz/Justizwesen: Verfassung und Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, NGOs berichteten jedoch, dass die Justiz korrupt und ineffizient war sowie Einflussnahme seitens der Exekutive unterlag. Die Gerichte wurden weiter durch das geringe Wissen der Bürger um ihre Rechte geschwächt. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. GIZ 7.2013a) Richter wurden schlecht bezahlt und waren korrupt. Gesetzestexte waren veraltet, es gab nicht genug Gerichte. In der Vergangenheit war der Staatschef auch Vorsitzender des Obersten Rates der Gerichtsbarkeit, im Juni 2012 wurde jedoch eine Verfassungsänderung verabschiedet, die es den Mitgliedern dieses Rates gestattet, ihren Vorsitzenden selbst zu wählen. Auf diese Weise wurde der Einfluss der Exekutive auf die Justiz verringert. (USDOS 19.4.2013) Als Forderung des Kollegium der Weisen wurde im April 2000 das hauptsächlich nach französischem Vorbild aufgebaute Rechtssystem reformiert und die Cours Suprême (oberster Gerichtshof) in vier unabhängige Rechtssprechungsinstanzen zersplittert: Den Conseil Constitutionnel (Verfassungsgericht), die Cours de Cassation (Kassationsgericht), den Conseil d'Etat (Verwaltungsgericht) und die Cours des Comptes (Rechnungshof). Die Funktionsweisen der Justiz sind in erheblichem Maße dysfunktional, was am Deutlichsten in Fällen von Straflosigkeit zutage tritt. (GIZ 7.2013a) Daneben sind traditionelle Rechtsinstanzen wie die oft gnadenlos und tödlich verlaufende Tinsé, die mit Hilfe von Ahnen und Fetischen ungeschriebenes überliefertes Stammes- bzw. Familienrecht in Geltung setzen, weiterhin existent. Häufig beklagte Hexereidelikte oder Tabubrüche (z.B. Verweigerung nach Eheversprechen) werden von dem modernen Rechtssystem nicht behandelt. Hexenvertreibungen, Lynchmorde an Dieben, Willkür von Polizei und Militär, gewaltsame Befreiung verurteilter Soldaten, Straffreiheit für Korruption oder politische Morde sowie das Lynchen eines Funktionärs und die Vertreibung einer Volksgruppe aus Gaoua im August 2012 sind Formen immer öfter vorkommender Selbstjustiz, die die institutionelle Schwäche des Rechtssystems und das ihm fehlende Vertrauen aufdecken. (GIZ 7.2013a) (Quellen: FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/ local_link/240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a):
Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013 / USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/245073/368521_de.html , Zugriff 5.7.2013)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs): Burkina Faso verfügt über eine sehr bunte zivilgesellschaftliche Landschaft, die weitgehend frei vom Einfluss des Präsidenten und der regierenden Einheitspartei blüht. Die zahlreichen aktiven Organisationen konnten bisher erheblichen Einfluss auf die politische Gestaltung von Sozial- und Wirtschaftspolitik nehmen. Die dominierenden Organisationen sind Gewerkschaften, Schüler- und Studentenvereinigungen sowie Menschenrechtsorganisationen. Insbesondere das Gewerkschaftssystem mit dem Dachverband "Confédération Générale du Travail Burkina (CGTB)" verfügt über einen hohen Organisationsgrad und hat oft dezidiert Einfluss auf den politischen Kurs nehmen können. Zu den Hauptorganisatoren von Massenprotesten gehörte in den letzten Jahren die Menschenrechtsbewegung "Mouvement Burkinabè des Droits de l'Homme et des Peuples" (MBDHP) mit ihrem Vorsitzenden Chrisogone Zougmoré. In Burkina Faso steht sie an der Spitze einer Demokratiebewegung und führte maßgeblich die Proteste nach dem Tod von Norbert Zongo. Der MBDHP ist in 27 Provinzen mit lokalen Büros vertreten. In den Dörfern gibt es Tausende von Bauern- und Selbsthilfegruppen, Frauenvereinigungen, sowie NROs zur Lösung von Entwicklungsproblemen. (GIZ 7.2013a) Während die meisten NGOs offen und frei arbeiten können, haben Menschenrechtsgruppen von Vergehen seitens der Sicherheitskräfte berichtet. (FH 1.2013) (Quellen: FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/ 240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage: Die burkinische Menschenrechtsbewegung MBDHP gibt regelmäßig Berichte zu den Menschenrechten in Burkina Faso heraus. In dem von Dänemark und von DIAKONIA mitfinanzierten Bericht macht MBDHP auf das brutale Vorgehen innerhalb der Mauern von Polizeistationen und auf die rechtlose Situation von Gefangenen aufmerksam und beklagt außergerichtliche Hinrichtungen. Der Bericht weist auf den schlechten Gesundheits- und Bildungsstand im Land und die Verschlechterung der Situation von Frauen und Kindern durch Preissteigerungen hin. In der Abhängigkeit der Justiz von der Exekutiven sieht der Vorsitzende des MBDHP, Chrysogone Zougmoré, eine ernste Gefahr für den Frieden und die soziale Stabilität in Burkina Faso. (GIZ 7.2013a) (Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik,
http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013)
Todesstrafe: Amnesty International hielt bis vor wenigen Jahren die Todesstrafe in der Praxis für abgeschafft. Trotzdem werden im Bericht von 2010 6 Todesurteile von zivilen Gerichten in Dedougou beklagt, die ersten seit 1988. Laut Bericht von Amnesty International 2011 wurde erneut ein Todesurteil in Bobo Dioulasso gegen einen Brudermörder ausgesprochen, laut Bericht von 2012 erneut 3 Todesurteile. Ferner berichtete Amnesty von Misshandlungen von verdächtigten Straftätern mit tödlichem Ausgang. (GIZ 7.2013a) (Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013)
Bewegungsfreiheit: Die in der Verfassung verankerten Rechte der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr wurden von der Regierung im Wesentlichen auch respektiert. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) (Quellen: FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/ 240163/363272_de.html, Zugriff 5.7.2013 / USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/ 245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013)
Binnenflüchtlinge (IDPs): Die Regierung arbeitete mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen zusammen, um intern Vertriebenen, Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe zu bieten. (USDOS 19.4.2013) (Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Burkina Faso, http://www.ecoi.net/local_link/ 245073/368521_de.html, Zugriff 5.7.2013)
Grundversorgung/Wirtschaft: Die Regierung von Präsident Compaoré wird dafür kritisiert, dass sie die Armut nicht entschieden genug bekämpft hat. Obwohl eine neureiche Oberschicht heranwachsen konnte, gibt es nach einem Vierteljahrhundert unter Compaoré keine nennenswerten Verbesserungen im Gesundheits-, Ernährungs- und Bildungswesen sowie bei allen Indikatoren für Armut. Burkina Faso rangiert nach wie vor unter den 7 ärmsten Ländern der Welt. (GIZ 7.2013a)Auf dem Human Development Index HDI 2012 des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) rangiert das Land auf Platz 183 von insgesamt 187 Länder. Über 50% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 US$ pro Tag. Das Bruttonationaleinkommen (BNE) betrug 2012 1.202 US$ pro Kopf. In Deutschland liegt es bei 34.854 US$. Sehr schwankende Wetterbedingungen (Überschwemmungen 2009, 2010, Dürre 2011), ungünstige Binnenlage mit hohen Transportkosten, Mangel an abbaubaren Rohstoffen und preisgünstigen Energiequellen sowie sehr geringes Ausbildungs- und Produktivitätsniveau sind neben zunehmender Korruption einige von zahlreichen Standortnachteilen, die die Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigen und auch in absehbarer Zukunft in erheblichem Maße beeinträchtigen werden. (GIZ 7.2013d) In Ouagadougou und Bobo-Dioulasso ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern für den täglichen Bedarf gut bis sehr gut. Das Einkaufsangebot reicht von den traditionellen Märkten in den Stadtvierteln bis zu großen meist von Libanesen oder Syrern betriebenen Supermarktketten, die den europäischen Standards entsprechen, aber auch viel chinesische Billigwaren anbieten. In ländlichen Gegenden ist die Versorgungslage durch Märkte und Läden auf die Grundbedürfnisse der dort ansässigen Bevölkerung ausgerichtet. Die
Strom- und Wasserversorgung ist in den meisten Städten relativ gut. Versorgungssicherheit und -qualität sind jedoch von der Region und der Jahreszeit abhängig. Ganz besonders in der Regenzeit kommt es zu häufigen Stromunterbrechungen. In Ouagadougou gibt es ein breites Angebot an Mietshäusern und Wohnungen. Für die Vermittlung gibt es zahlreiche Makler, von denen alle Botschaften und Entwicklungsdienste mindestens einen an der Hand haben. Bei Ouaga-ça-bouge findet man Anzeigenseiten, auf denen Wohnungen und Häuser zur Vermietung angeboten werden. Es können auch kostenlos Suchanzeigen aufgegeben werden. Auch in Bobo-Dioulasso und weiteren mittelgroßen Städten ist das Angebot an Mietshäusern gut. (GIZ 7.2013c) (Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013a): Burkina Faso - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/burkina-faso/geschichte-staat.html , Zugriff 4.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013d): Burkina Faso - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/burkina-faso/wirtschaft-entwicklung.html?fs=9meta-navi-top/kontakt.html?fs=9 , Zugriff 8.7.2013 / GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2013c): Burkina Faso - Alltag, http://liportal.giz.de/burkina-faso/alltag.html?fs=12' , Zugriff 8.7.2013)
Aus den in der Beschwerdeverhandlung verlesenen und erörterten Berichten ergibt sich, dass nach dem Rücktritt und der Ausreise des ehemaligen Präsidenten Compaoré die politischen Unruhen ein Ende gefunden haben.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und nicht geeignet ist, eine Verfolgung aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu begründen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Eine alte Frau, die der Beschwerdeführer als Hexe bezeichnet, soll in Burkina Faso einen Fluch über den Beschwerdeführer gelegt haben.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.
So fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung erklärte, Burkina Faso aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Auch meinte er, im Fall einer Rückkehr dort schwere Lebensbedingungen vorzufinden. Erst in der darauffolgenden Einvernahme hat er die nunmehr als Verfolgungsgrund angeführten Probleme mit einer Hexe nachgeschoben. Die Erstbefragung dient gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. In der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer auch tatsächlich nur kurz zum Grund für seine Ausreise befragt, wo er unmissverständlich wirtschaftliche Gründe und keine Verfolgung durch eine Hexe nannte. Zumal dies sein zentrales Fluchtvorbringen darstellt, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er diesen Grund unmittelbar nach seiner Einreise genannt hätte. Auf Vorhalt in der Einvernahme am 15.01.2015, in der Erstbefragung nur wirtschaftliche Gründe genannt zu haben, meinte er lapidar, dass ihm jetzt die Sache mit der Hexerei eingefallen sei (AS 83).
Unabhängig davon, haben sich jedoch noch zahlreiche weitere Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Zweifel daran entstehen haben lassen, dass er aus dem von ihm genannten Grund aus dem Herkunftsstaat geflüchtet ist.
Der Beschwerdeführer hat sich nach seinem Vorbringen und den im Akt dokumentierten Unterlagen seit dem Jahr 2004 überwiegend in Italien aufgehalten, wo er auch zum Aufenthalt berechtigt ist. Trotzdem hat er in Italien nie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er nunmehr im Jahr 2014 nach Österreich reist, um internationalen Schutz zu beantragen.
Der Beschwerdeführer will im Jahr 2004 legal nach Italien gereist sein. In der Beschwerdeverhandlung meinte er auf Nachfrage, wann seine Probleme begonnen hätten, dass er vergessen habe, wann dies gewesen sei. Vielleicht seien es drei Monate oder mehr gewesen. Der erkennende Richter hielt dem Beschwerdeführer ob dieses Vorbringens vor, dass dies nicht ganz verständlich sei, zumal sein Vorbringen darauf beruhe, dass eine angebliche Hexe in Burkina Faso ihn verflucht habe. Gleichzeitig präzisierte der erkennende Richter die Frage an den Beschwerdeführer, nämlich ob diese alte Frau bereits vor seiner Ausreise 2004 nach Italien dies getan habe oder erst später. Hiezu meinte er, als er von Italien in seine Heimat zurückgefahren sei, geheiratet zu haben. Da hätten diese Probleme begonnen. Aus Neid, dass er in Europa gewesen sei, sei begonnen worden, seine Frau zu belästigen. Er habe etwa im Jahr 2007 geheiratet. Auf weiteren Vorhalt, wonach in seiner Beschwerde ausgeführt werde, dass er bereits im Jahr 2004 - vor den Problemen mit der Hexe - nach Italien geflüchtet sei, meinte er, dass die Probleme erst nach und nach begonnen hätten - also schon 2004. Vorher sei er aber nicht verheiratet gewesen und da seien die Probleme nicht so groß gewesen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass absolut unnachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer beim jahrelangen Bestehen der behaupteten Probleme nicht bereits wesentlich früher um internationalen Schutz angesucht hat, ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer im Bewusstsein dieser Probleme unverändert in den Herkunftsstaat - noch dazu in seinen Heimatort - zurückgekehrt ist. Wäre er dort tatsächlich von einer Hexe bedroht worden bzw. hätte er tatsächlich befürchtet, dass durch deren Magie sein Leben bzw. seine Existenz bedroht wäre, wäre er wohl nicht dorthin zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer ist nach seiner Eheschließung im Jahr 2007 drei Mal in Burkina Faso in seinem Heimatort bei seiner Familie gewesen (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Das letzte Mal ist er dort von Dezember 2013 bis April 2014 aufhältig gewesen, was sich aus dem vorgelegten Reisepass ergibt. Er bestätigte auch, sich das letzte Mal über drei Monate dort aufgehalten zu haben.
Wie bereits festgehalten, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich großen Furcht vor der angeblichen Hexe mehrmals in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist und dort monatelang gelebt haben will.
Dass sich der Beschwerdeführerin darauf beruft, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Familie wo anders zu treffen, greift schon deshalb nicht, als von der angeblichen Hexe eine lebensbedrohliche Verfolgung gedroht haben soll. Im Übrigen hätte er seine Familie auch an einem anderen Ort im Herkunftsstaat treffen können, hat er sich bei seinem letzten Aufenthalt doch selbst einen Reisepass in der Hauptstadt ausstellen lassen und hat sich zu diesem Zweck mit dem Bus in die Hauptstadt begeben. Hätte tatsächlich die geschilderte Lebensbedrohung durch die angebliche Hexe bestanden, hätte er seine Familie wohl an einem anderen Ort als gerade seinen Heimatort getroffen. Dass dies aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung konkret zu den Problemen mit der alten Frau befragt:
"VR: Jetzt müssen Sie mir diese Probleme mit dieser alten Frau in Ihrem Heimatdorf ein bisschen näher beschreiben, waren Sie der einzige von Ihrer Familie, der mit dieser alten Frau Probleme hatte?
BF: Ich lebte in Europa, sie wollte immer Geld von mir, als ich von Italien zurückgekehrt bin. Nach meiner Heirat habe ich ihr gesagt, dass ich meine Mutter und meine Frau und das Kind ernähren muss. Sie sagte mir, wenn ich ihr kein Geld gebe, würde ich schon sehen, was passiert. VR: Hatten also nur Sie Probleme mit dieser "Hexe" oder sind auch Ihre Angehörigen von diesen Flüchen betroffen gewesen? BF:
Sie machte auch anderen aus der Familie Probleme, aber bei mir waren die Probleme schwerwiegender und sie machte auch anderen Familien Probleme. VR: Bisher haben Sie eigentlich nur erzählt, dass Sie einen Motorradunfall auf diese Hexe zurückführen, hat es noch andere vergleichbare Ereignisse gegeben? BF: Sie hat mir gesagt, ich werde einen Unfall haben und am selben Tag hatte ich diesen Unfall. Ich bin dann wieder nach Italien zurückgefahren. Es war dies der einzige Vorfall." (S. 7 Verhandlungsprotokoll)
"VR: Hat es nie Überlegungen gegeben, diese Frau anzuzeigen, etwa bei den Behörden oder beim Ortsvorsteher?
BF: Weder die Polizei noch der Bürgermeister kann helfen, die Frau ist zu stark, nach dem Gesetz gibt es keine Hexen.
VR: Können Sie die Frau beschreiben? Wovon lebt sie, wo lebt sie?
BF: Sie ist zwischen 60 und 70 Jahren, sie arbeitet nicht. Ich habe mich ihr nicht so sehr genähert, als dass ich Näheres wüsste. Sie hat ein Haus etwas außerhalb des Ortes. Sie hat ein kleines Haus, das ist nicht schön, es hat weder Ziegel noch Beton, es ist aus Gras gebaut.
VR: Wenn die Frau so mächtig ist, warum lebt sie unter so erbärmlichen Verhältnissen? Sie hätte ja viele Möglichkeiten um sich Reichtum zu verschaffen, lebt aber offensichtlich unter ärmlichen Verhältnissen.
BF: Ihr erstes Kind wurde ermordet. Sie hat ihr Kind getötet als es 4 Jahre alt war. Es hatte keine Krankheit.
VR: Was ist dann mit der alten Frau passiert? Haben die Behörden nicht darauf reagiert?
BF: Auch ihr älterer Sohn, der Landwirtschaft betrieben hat, ist gestorben, ohne dass er eine Krankheit gehabt hätte. Das ganze Dorf weiß, dass das so war. Man darf das aber nicht kritisieren, weil einem dann in der Präfektur gesagt wird, dass das Gesetz etwas anderes sagt." (S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer kann demnach über die angebliche Hexe, von der er aber vor allem auch seine Familie im Herkunftsstaat über Jahre verfolgt worden sein will, überhaupt keine klaren Angaben machen. Es mutet insbesondere vollkommen unplausibel an, dass der Beschwerdeführer diese nicht einmal beschreiben konnte.
Wäre die genannte Frau tatsächlich so mächtig, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist für den erkennenden Richter weiters nicht nachvollziehbar, weshalb diese unter ärmlichen Verhältnissen in einem Grashaus isoliert am Dorfrand leben soll.
Selbst wenn man demnach von der Existenz der vom Beschwerdeführer genannten Frau ausgeht, kann nicht erkannt werden, inwieweit diese für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen soll, zumal die genannte Frau offensichtlich über keine magischen Fähigkeiten verfügt, andernfalls sie ihre Drohungen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie wohl wahrgemacht hätte.
Der erkennende Richter verwies den Beschwerdeführer schließlich auf die von seiner Rechtsvertretung vorgelegten älteren Texte zu Afrika und zur Problematik "Hexenjagd". Der erkennende Richter verwies zusätzlich auf einen USDOS Bericht aus Mai 2012 in dem ausgeführt wird, dass fallweise ältere, meist verwitwete Frauen, vorwiegend in ländlichen Gebieten von DorfbewohnerInnen als Hexen bezeichnet und aus ihren Dörfern verbannt werden. Die römisch-katholische Kirche nimmt der Hexerei beschuldigte Frauen auf (In der Beschwerdeverhandlung wurde der ACCORD-Bericht vom 25.10.2012, Lage und Unterstützung von alleinerziehenden Müttern und Frauen verlesen, S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Den soeben zitierten und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten ist gemein, dass in Ländern wie Burkina Faso ältere Menschen in Gefahr sind, zu Unrecht als "Hexe" von der Bevölkerung bedroht und verfolgt zu werden, es gibt deshalb auch in Burkina Faso kirchliche und staatliche Einrichtungen, die solche älteren Frauen beherbergen müssen. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Hiezu meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass sie wirklich eine Hexe sei, konnte jedoch die von ihm selbst vorgelegten Berichte nicht entkräften, wonach im Herkunftsstaat eigentlich angebliche Hexen die gefährdeten Personen sind und eigentlich diesen Asyl gewährt werden müsste.
Zusammengefasst war demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung durch eine alte Frau aus seinem Herkunftsstaat droht.
Die im angefochtenen Bescheid zitierten ausführlichen Länderfeststellungen zu Burkina Faso verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln, zumal auch die in der Beschwerdeverhandlung ergänzend erörterten Berichte kein für die Entscheidung maßgebliches verändertes Bild darstellen. Die in der Beschwerdeverhandlung anwesende Rechtsvertretung verzichtete auch auf eine Stellungnahme hiezu.
Die allgemeine Lage in Burkina Faso stellt sich für den unpolitischen Beschwerdeführer derart dar, dass ihm eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist, zumal er im letzten Jahrzehnt wiederholt dorthin gereist ist und keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt hat. Abgesehen von den Problemen mit der vermeintlichen Hexe hat er keine Verfolgung geltend gemacht. Ihm ist bei seinem letzten Aufenthalt im Jahr 2013 auch problemlos ein bis zum Jahr 2018 gültiger Reisepass ausgestellt worden.
Im Herkunftsstaat halten sich im Übrigen unverändert seine Familienangehörigen auf. Neben seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern leben dort auch seine Mutter und weitere Angehörige.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte er, dass seine Ehefrau und seine Mutter im Herkunftsstaat Reis und Mais anbauen und davon leben würden.
Die weiteren Ausführungen zu seiner Familie sind nicht nachvollziehbar und können nur als Versuch gewertet werden, die tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern.
So meinte er vor dem BFA unmissverständlich, dass sich nur sein Vater in Italien aufhalte. Seine Mutter, seine Ehegattin, seine zwei Kinder, seine vier Brüder und seine Schwester würden in Burkina Faso leben (AS 79 bis 81) In der Beschwerdeverhandlung gab er widersprüchlich an, dass er im Jahr 2004 mit seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester nach Italien mit gültigem Visum gereist sei und diese immer noch in Italien seien. Im Unterschied zum BFA meinte er nunmehr, dass seine Mutter immer in Afrika und niemals in Italien gewesen sei. Auch erklärte er, dass ein Bruder sich nunmehr in Cote D'Ivoire aufhalte (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Am Ende der Verhandlung gab er dann an, dass die Person in Cote D'Ivoire eigentlich nur ein Freund und kein Bruder sei. Sein kleiner Bruder lebe noch zuhause, der andere sei Schuhputzer in der benachbarten Provinz (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Zumal seine Familie im Herkunftsstaat - wenn auch auf einfachem Niveau - leben kann, wird dies auch für den jungen, gesunden und arbeitsfähigem Beschwerdeführer für den Fall einer -theoretischen-Rückkehr möglich sein. Dass er für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, kann nicht erkannt werden und ist auch aus den Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nicht ableitbar.
Die in der Beschwerde -AS 159 - als problematisch beschriebene Sicherheitslage in Burkina Faso hat sich nach dem Rückzug des ehemaligen Präsidenten wieder völlig entschärft (siehe UN Security Council 5/2014/945 und die in der Beschwerdehandlung verlesenen Berichte).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, gesund zu sein, weshalb einer Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegensteht und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233). Die vom Beschwerdeführer ausschließlich auf den Zeitraum 1996 bis 1998 angeführten Probleme mit dem Betrieb einer Tankstelle werden dieser aktuellen Verfolgungsgefahr nicht gerecht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine aktuelle, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA spruchgemäß abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso nicht erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass seine Mutter, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder in den letzten Jahren von der Landwirtschaft im Herkunftsstaat leben konnten, sodass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr auch ein soziales Netzwerk sowie eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen würde.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Burkina Faso derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dagegen spricht bereits der unbehelligte Aufenthalt der genannten Angehörigen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer selbst ist dort im letzten Jahrzehnt auch wiederholt und problemlos von seinem Aufenthaltsort in Italien zurückgekehrt.
Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:
Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§§ 57 und 55 AsylG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 10.06.2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet und führt hier demnach kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte im Juni 2014, somit vor einem Jahr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich lediglich den Besuch eines Deutschkurses nachgewiesen. Insbesondere wurde keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er primär die Kontakte mit den Leuten, die gemeinsam mit ihm in der Unterkunft leben.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat sich auch nicht karitativ betätigt.
Im Gegensatz dazu leben im Herkunftsstaat seine Angehörigen, insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, aber auch weitere Verwandte.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Zur vom BFA getroffenen Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 52. Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310 dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR 24. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben.
Dass die Behörde dieser im Hinblick auf den Daueraufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien gebotenen Anordnung nachgekommen wäre, wurde weder im angefochtenen Bescheid festgestellt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Das BFA ließ unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügt und demnach aufzufordern gewesen wäre, sich nach Verlust des vorläufigen Aufenthaltsrechts unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zu begeben.
Vielmehr hat es in Verkennung der Rechtslage eine Rückkehrentscheidung nach Burkina Faso verfügt und den Beschwerdeführer insbesondere nicht zur nachweislichen Ausreise nach Italien verpflichtet.
In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer auch insbesondere nicht erklärt, sich für den Fall einer negativen Entscheidung des Verfahrens zu weigern, trotz Aufenthaltsrechts nach Italien zurückzukehren. Vielmehr erklärte er, die Entscheidung abwarten zu wollen, ob er hier bleiben könne (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Mit Erlassung dieser Entscheidung trifft den Beschwerdeführer die Verpflichtung nachweislich nach Italien auszureisen.
Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das BFA zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsvertreters wurde bereits in der Beschwerdeverhandlung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2014, E599/2014-19, verwiesen, wonach ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG anhängig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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