AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2101459.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zahl 830901609-1679044, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX, geboren am XXXX (BF1), und seine Lebensgefährtin XXXX, geboren am XXXX (BF2), sind indische Staatsangehörige und versuchten am 27.06.2013, am Flughafen Schwechat in Österreich einzureisen. Nach Verweigerung der Einreise stellten sie am 28.06.2013 beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Erstbefragungen:
1.2.1. In seiner Erstbefragung am 28.06.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, Distrikt Kaithal, Bundesstaat Haryana, Indien, geboren.
Er sei am 26.06.2013 gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Flugzeug von Delhi in ein ihm unbekanntes Land gereist. Nach einem kurzen Zwischenstopp wären sie dann nach Österreich geflogen.
Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er seine Freundin heiraten hätte wollen, ihre Familie jedoch aufgrund der Kasten-Unterschiede dagegen gewesen wäre. Man hätte ihn und die Freundin töten wollen, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen.
1.2.2. In ihrer Erstbefragung am 28.06.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass sie XXXX heiße und am 14.02.1988 in XXXX, Distrikt Kaithal, Bundesstaat Haryana, Indien, geboren sei.
In der Folge bestätigte die BF2 die Aussagen ihres Lebensgefährten und brachte vor, dass ihre Familie gegen die Heirat gewesen wäre. Die BF2 wäre zuhause eingesperrt und geschlagen worden. Man hätte von ihr verlangt, jemand anderen zu heiraten, was sie jedoch abgelehnt hätte. Es wäre ihr gelungen, von zuhause zu flüchten, woraufhin sie gemeinsam mit ihrem Freund das Land verlassen hätte.
1.3. Zulassungsverfahren:
Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).
1.3.1. Laut Aktenvermerk des Sicherheitspolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, vom 27.06.2013 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass zwei Passagiere, welche am 27.06.2013 mit Flug OS 636 aus Larnaca (Zypern) nach Wien angereist waren, nämlich der BF1 und die BF2, ihre Flüge OS 033 nach Delhi nicht angetreten hatten. Mit Kamerarückverfolgung hätte die Einreise der BF mit diesem Flug wahrgenommen werden können.
1.3.2. Am 02.07.2013 wurden die BF vom BAA, EAST Flughafen, einvernommen.
Dabei gab der BF1 an, dass er von Delhi nach Zürich geflogen wäre. Das hätte ihm jedenfalls der Schlepper so erzählt, er selbst wisse nicht, wo sie zwischengelandet wären. Auf Vorhalt, dass er von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX (wobei im Einvernahmeprotokoll irrtümlicherweise der XXXX angegeben wurde), eingereist wäre, entgegnete der BF1, dass dies der Schlepper organisiert hätte. In Zypern wäre er jedenfalls nicht gewesen.
Die BF2 gab an, dass sie vom Flug nicht viel mitbekommen hätte, da ihr schlecht gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass sie von Zypern kommend mit einem indischen Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, eingereist wäre, entgegnete die BF2, dass sie dazu nichts angeben könne. Auch kenne sie keinen XXXX.
1.3.3. Der im Rahmen von Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF) um Aufnahme ersuchte Mitgliedsstaat Zypern erteilte am 19.07.2013 seine Zustimmung dazu.
1.3.4. Mit Bescheiden vom 23.07.2013 wies das BAA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Zypern zuständig sei.
1.3.5. Gegen diese Bescheide brachten die BF fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Dabei legte der BF1 eine Bestätigung des Bürgermeisters von XXXX vom 10.05.2011 (im gegenständlichen Bescheid als Geburtsurkunde bezeichnet) vor, derzufolge er Einwohner dieser Gemeinde sei und nichts Nachteiliges gegen ihn vorliege.
1.3.6. In der Folge wurde den BF nach einer telefonischen Auskunft seitens des Asylgerichtshofes, wonach den Beschwerden stattgegeben werden würde, am 08.08.2013 die Einreise gestattet.
1.3.7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.12.2013, Zahlen S2 436.897-1/2013/6E und S2 436.898-1/2013/6E, wurde den angeführten Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Daraufhin wurden die BF wurde unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Erste Einvernahmen vor dem BAA:
1.4.1. Bei seiner Einvernahme am 16.09.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Haben Sie irgendwelche Lichtbildausweis?
A [Antwort]: Nein. Ich kann nicht einmal zu Hause sagen, dass sie etwas schicken sollen. Befragt aus welchem Grund, ich habe keinen Kontakt mehr, wir sind zerstritten.
F: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Indien verlassen haben. Bitte geben Sie alle Gründe detailliert an. Sie werden nochmals auf Ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen!
A: Wir haben uns bei einer Hochzeit kennengelernt, wir wollten dann heiraten, und beide Familien waren dagegen.
F: Warum war Ihre Familie dagegen?
A: Weil die Eltern sagten, sie hätten schon Drohungen von der Familie meiner Freundin bekommen.
F: Und vorher waren sie dafür?
A: Sie waren nie dafür, dass ich in eine andere Kaste heirate.
F: Warum nicht?
A: Sie waren nicht damit einverstanden, dass ich irgendjemanden selbständig heirate.
F: Und was haben Ihre Eltern gesagt?
A: Zuerst haben meine Eltern gar nichts gewusst. Sie haben davon erst erfahren, als der Vater meiner Freundin mit anderen Leuten zu ihnen gekommen ist und sie bedroht hat. Sie dachten, wie kommen sie dazu, dass sie meinetwegen Drohungen bekommen. Sie wollten, dass ich die Frau aufgebe.
F: Wann war der Vorfall mit dem Vater?
A: Am 01.03.2013 bin ich von ihrem Bruder verprügelt worden, und ein oder zwei Tage später waren sie bei uns.
F: Was haben die zu Ihnen bzw. zu Ihren Eltern genau gesagt?
A: Der Vater sagte, wie ich auf die Idee komme, da ich aus einer niedrigen Kaste komme, seine Tochter zu heiraten. Wenn ich sie nicht aufgebe, kann das Schlimmste passieren. Die haben eine Transportfirma, der Vater ist einflussreich.
F: Gab es sonst noch Vorfälle?
A: Meine Eltern haben mir jeden Tag etwas gesagt und mich nicht in Ruhe gelassen. Ich versuchte, mit meiner Freundin in Kontakt zu treten, es ging aber nicht, weil sie nicht nach draußen durfte. Über eine Freundin von ihr nahm ich dann doch Kontakt auf, und ein Freund von mir hat dann die Ausreise organisiert. Er sagte, es sei besser, wenn wir woanders hingehen. Er sagte, es würde 800.000 Rupien kosten. Das hat einstweilen mein Freund bezahlt, das müssen wir halt zurückzahlen. Befragt der Freund ist der Sohn eines Geschäftsmannes, er heißt XXXX. Befragt was ich in Indien verdient habe, sage ich, ich habe 3.500 Rupien verdient. Mein Freund sagte, wenn ich es zurückzahlen kann, dann soll ich zahlen, wenn nicht, dann nicht.
F: Was befürchten Sie nun bei einer Rückkehr nach Indien?
A: Meine Eltern werden mich nicht einmal ins Haus lassen, aber die Eltern meiner Freundin werden mich umbringen.
F: Könnten Sie nicht an einem anderen Ort in Indien leben, an dem Sie niemand kennt?
A: Vielleicht geht es eine Zeitlang, aber einmal werden sie mich erwischen. Befragt wie das gehen soll, sage ich, irgendwann einmal haben wir Kontakt zu einem Bekannten und dann finden sie es heraus. Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen. Zu meiner Kaste befragt, obwohl es bei den Sikhs keine Kaste gibt, ist es die niedrigste Kaste. Befragt es gibt die B.C (Backward Classes) und die S.C. (Scheduled Classes).
[...]
F: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Ich verteile Werbematerial von Restaurants.
Anmerkung: Der Ast. [Antragsteller] war ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Fahrer für XXXX unterwegs, dieser hat einen Vertrag mit der XXXX.
Befragt ich bin mit ihm mitgefahren.
Dem Ast. wird der Strafantrag vorgelesen, wonach er als Fahrer mit einem auf den XXXX zugelassenen Fahrzeug unterwegs war.
A: Ja, er hat zwei Autos, ich bin mit ihm mitgefahren.
V [Vorhalt]: Das ist doch lächerlich, aus dem Strafantrag ist klar ersichtlich, dass Sie fahren, dass er die Aufträge an Sie weitergibt, ebenso die Routenpläne und Auslieferungszeiten weitergibt. Bitte äußern Sie sich dazu!
A: Ich bin nur mitgefahren.
V: Das wird ja leicht festzustellen sein, ob Sie tatsächlich nur mitgefahren sind.
F: Verbindet Sie sonst etwas mit Österreich?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Nein."
1.4.2. Bei ihrer Einvernahme am 16.09.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Leiden Sie an schweren Krankheiten, benötigen Sie ständig Medikamente oder Therapien?
A: Es geht mir nicht gut, ich war schwanger, habe aber das Kind verloren, Versicherung habe ich keine. Ich war im AKH, die haben mir geholfen. Derzeit bin ich nicht in Behandlung.
Ast. wird die Adresse von XXXX ausgefolgt.
Ich leide nicht an schweren Krankheiten. Ich brauche keine Medikamente.
F: Bitte geben Sie an, aus welchen Gründen Sie Indien verlassen haben. Bitte geben Sie alle Gründe detailliert an. Sie werden nochmals auf Ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen!
A: Ich war in XXXX verliebt. Als meine Eltern erfahren haben, dass wir eine Beziehung haben, haben sie angefangen, für mich einen anderen Mann zu suchen. Mein Vater wollte keinesfalls, dass ich einen Mann aus einer anderen Kaste heirate. Befragt ich bin Jat-Sikh, und er ist Lobana. Das ist eine niedrige Kaste. Ich wollte ihn heiraten und alle waren dagegen. Die haben mich dann eingesperrt und bedroht, entweder werden sie mich oder meinen Freund umbringen. Wir wollten heiraten und haben ein paar Freunde kontaktiert, was wir machen wollen. Sie sagten, wenn wir da blieben, könne man uns finden und töten. Daher hat ein Freund meines Mannes dann unsere Ausreise aus Indien organisiert. Befragt wir haben bisher nicht geheiratet. Befragt warum, wir wollten da heiraten, aber wir haben keine Dokumente.
F: Wie lange kennen Sie sich schon?
A: Seit 2010. Wir haben uns auf einer Hochzeitsparty kennengelernt. Meine Cousine hat geheiratet, mein Mann war ein Bekannter des Bräutigams. Befragt die Hochzeit fand in XXXX statt. Befragt er hat in Kaithal und ich habe ein College besucht in Kaithal, dort haben wir uns dann öfters getroffen.
F: Waren Sie überrascht von der Entscheidung Ihrer Familie, oder war das immer schon klar, dass es keine Hochzeit mit einem Mann einer anderen Kaste geben kann?
A: Es gibt schon Probleme, wenn man sich keinen Mann der eigenen Kaste aussucht, so war es schon klar, dass es Probleme gibt.
F: Kennen Sie die Familie Ihres Mannes?
A: Die waren auch dagegen. Nochmals befragt, nein. Befragt von meiner Familie kennt mein Bruder meinen Mann, denn er war es, der uns zusammen gesehen und meinen Mann zusammengeschlagen hat.
F: Was hat es konkret für Vorfälle Ihre Person betreffend gegeben?
A: Mein Bruder und mein Vater sind mit anderen Leuten zu seinem Dorf gefahren und haben die Familie vorgewarnt, wenn er es nicht aufgibt, dann werden sie etwas gegen meinen Freund unternehmen. Am 20.06.2013 habe ich die Gelegenheit bekommen, als keiner zu Hause war, meine Mutter war auch nicht da, konnte ich flüchten. Konkret befragt, ich war ca. sechs Wochen eingesperrt, durfte das Haus nicht verlassen, mit niemandem sprechen. Meine Mutter musste an diesem Tag weg, wir haben eine Haushälterin, die alles macht, sie hat vergessen zuzusperren. Ich habe eine Freundin, die in Kontakt mit XXXX steht. Ich bin zu ihr gefahren, und sie sagte mir, wo er ist. Nach fünf Tagen sind wir nach Delhi gebracht worden.
F: Welche Dokumente hatten Sie?
A: Mein Freund hatte Papiere, Geburtsurkunde etc. von mir, da ich sie ihm gegeben hatte. Befragt wie, sage ich, wie die Probleme angefangen hatten, habe ich ihm alles gegeben, Schulzeugnisse, Wählerkarte, Geburtsurkunde.
F: Und wieso ist das alles weg?
A: Der Schlepper ist mitgeflogen, er hatte alle Dokumente. Ich habe nichts mehr bekommen, ich habe nur eine Kopie meiner Geburtsurkunde. Ich habe keine Einwände, dass zur Verifizierung meiner Angaben Recherchen durch einen Vertrauensanwalt in meinem Heimatland durchgeführt werden.
F: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Indien zurückkehren?
A: Das Problem ist mit der Familie, und durch das ganze Problem kann ich auch niemand anderen heiraten. Das ist überall bekannt.
F: Welche Gründe stehen einer Heirat in Indien bzw. einem Leben in Indien entgegen?
A: Wenn meine Familie erfährt, wo wir sind, können die uns umbringen.
F: Wie sollen die erfahren, wo Sie sind?
A: Dort findet man uns schon, in Indien ist es etwas anderes, hier können sie nichts machen. Auch wenn sie herausfinden, dass wir hier sind, ist es hier nicht möglich, etwas zu unternehmen. Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen. Befragt in meinem Heimatort leben meine Eltern, mein Bruder. Keine Großeltern, keine Tanten und Onkeln, eine Schwester meines Vaters in Gujarat. Mein Bruder ist nicht verheiratet. Mein Vater hat ein Transportunternehmen.
Befragt mein Freund arbeitete bei einer LKW-Firma, Logistik.
[...]
F: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Mein Freund verteilt Zeitungen, davon leben wir, ich mache derzeit nichts. Ich habe bisher nur die Grüne Karte. Mich fangen sie immer und bringen mich hierher. Befragt ich konnte die Ladung gar nicht abholen, da habe ich dann den Anwalt angerufen, der hat mir das gesagt. Ich war bei der Diakonie, dann hat mir jemand gesagt, ich soll zu dem Anwalt gehen. Ich habe nichts bezahlt. Befragt es gibt dort einen Inder, der verlangt aber viel Geld. Die Kanzlei nimmt nichts, aber der Inder nimmt von allen Geld.
F: Verbindet Sie sonst etwas mit Österreich?
A: Nein.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Danke."
Abschließend wurden den BF Länderfeststellungen zu Indien ausgehändigt und ihnen eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
1.5. Am 17.10.2014 brachten die BF ein Konvolut an Berichten betreffend die Lage der Frauen in Indien bzw. zu Beziehungen, die gegen den Willen der Familie geschlossen werden, ein und legten eine handschriftlich in Hindi verfasste Stellungnahme vor, die auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurde.
Darin wurde das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass es zu Bedrohungen durch die Familie der BF2 gekommen wäre. Die Familienmitglieder wären mit der Dorfgemeinde gekommen und hätten vom BF1 verlangt, die BF2 zu verlassen, ansonsten würden sie alle umgebracht werden. Der Hauptgrund für das Verlassen der Heimat sei "Khap Panchayat". Dies sei ein einflussreiches Komitee in Haryana, gegen welches weder die Regierung noch die Polizei etwas unternehmen könne. Es sei ein Sondergemeinderat, und man müsse dessen Entscheidungen akzeptieren. Von diesem Rat würden Heiraten zwischen Angehörigen verschiedener Kasten nicht zugelassen werden. Hätten die BF das Land nicht verlassen, so wären sie womöglich nicht mehr am Leben. Zwar hätten sie sich vor ihren Familien verstecken können, die Leute des "Khap Panchayat" hätten sie jedoch gefunden und getötet. Abschließend erwähnten die BF die Geschichte einer Frau, deren schwangere Tochter einen nicht standesgemäßen Mann heiraten hätte wollen. Die Tochter hätte - nachdem die Mutter ihr etwas ins Essen gegeben hätte - das Kind verloren und wäre gestorben, woraufhin die Frau wegen Mords verurteilt worden wäre.
1.6. In der Folge wurden vom BFA bei einem Sachverständigen Ermittlungen an den vom BF sowie seiner Lebensgefährtin behaupteten Herkunftsorten in Auftrag gegeben.
Laut Recherchebericht vom 15.01.2015 begab sich am 14.12.2014 eine Vertrauensperson des Sachverständigen nach XXXX und XXXX, die zwei bis zweieinhalb Kilometer voneinander entfernt lägen. In XXXX wäre ein Ladenbesitzer, der laut eigener Aussage alle Bewohner des Dorfs kenne, nach der BF2 befragt und ihm ein Foto von ihr gezeigt worden. Der Besitzer hätte weder die BF2 identifizieren können, noch wäre ihm das von der BF2 behauptete Transportunternehmen ihres Vater bekannt gewesen. Auch der Bürgermeister von XXXX hätte ausgesagt, dass die BF2 bzw. ihr Vater nicht aus seinem Ort stammen würden. Bei einer Nachschau in der örtlichen Wählerliste hätte keine Person mit den Namen XXXX gefunden werden können.
Daraufhin wären im Dorf XXXX zwei Personen, der "Wächter" des Ortes und der ehemalige Bürgermeister, unter Vorlage eines Fotos nach dem BF1 befragt worden. Beide hätten diesen nicht identifizieren können, eine Nachschau im Wählerverzeichnis wäre ebenfalls ergebnislos geblieben.
1.7. Weitere Einvernahmen:
1.7.1. Bei seiner Einvernahme am 19.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Anmerkung: Es wurden im Dezember 2014 Recherchen in Indien an den von Ihnen und Ihrer Freundin behaupteten Wohnorten durchgeführt. Weder kannte jemand Sie noch Ihre Freundin noch Ihre Familien. Der Recherchebericht wird Ihnen nun zur Gänze vorgelesen. Sie können dann dazu Stellung nehmen!
A: AW [Asylwerber] schweigt.
V: Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde nicht echt ist. Was sagen Sie dazu?
A: AW schweigt.
F: Nachdem nun feststeht, dass Sie nicht die von Ihnen angegebene Identität haben und nicht aus dem von Ihnen behaupteten Geburts- und Wohnort stammen, ist davon auszugehen, dass auch die angegebene Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Möchten Sie etwas dazu sagen?
A: AW schweigt.
F: Was spricht nun dagegen, dass Sie nach Indien zurückkehren?
A: AW schweigt.
V: Es steht fest, dass Sie über Ihre Identität getäuscht haben und eine falsche Geburtsurkunde vorgelegt haben. Nachdem nicht anzunehmen ist, dass Sie und Ihre Freundin aufgrund Ihrer Angaben Asyl oder subsidiären Schutz erhalten und Sie auch in ‚keinster' Weise integriert sind bzw. auch keine dahingehenden Schritte setzen, ist es besser, sich eine freiwillige Rückkehr zu überlegen.
A: Befragt ich habe zu den Fluchtgründen keine Angaben mehr zu machen.
[...]
F: Es gab wegen Ihrer Beschäftigung eine Anzeige der Finanzpolizei (Anmerkung: Der Ast. war ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Fahrer für XXXX unterwegs, dieser hat einen Vertrag mit der XXXX). Noch dazu fuhr der Ast. ohne Führerschein. Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung in Österreich nach?
A: Ja, ich teile Zeitungen aus. Befragt ich verdiene 600 Euro.
F: Und davon leben Sie beide?
A: Manchmal bekomme ich zusätzlich Arbeit. Befragt ich zahle 300 Euro Miete. Ich bekomme manchmal auch zusätzlich 200-250 Euro für das Verteilen von Werbematerial.
F: Möchten Sie noch etwas sagen?
A: Nein."
1.7.2. Bei ihrer Einvernahme am 19.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Waren Sie, wie besprochen, bei XXXX?
(Anmerkung: Die Ast. hat bei Ihrer Einvernahme am 16.09.2014 angegeben, schwanger gewesen zu sein und das Kind verloren zu haben. Ihr wurde, da sie nicht krankenversichert ist, die Adresse der Einrichtung XXXX ausgefolgt und sie aufgefordert, sich dorthin zu begeben.)
Waren Sie bei XXXX?
A: Ja, ich war dort, aber ich kann nicht Deutsch, und so ist nichts passiert. Befragt wann ich dort war, ich war am 21. September dort.
Anmerkung: Es wird XXXX telefonisch kontaktiert. Laut Auskunft eines Mitarbeiters ist die Ast. in der Datei nicht zu finden. Er gibt an, dass von jeder Person, die dorthin kommt, ein Ausweis verlangt wird.
V: Laut Auskunft von XXXX waren Sie nicht dort, Sie sind nicht in der Kartei, außerdem ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass jemand einfach so weggeschickt wird, mit der Ausrede, man habe keinen Dolmetscher. Dazu kommt, dass Ihr angeblicher Besuch schon vier Monate zurückliegt und Sie es offenbar auch nicht der Mühe wert gefunden haben, sich noch einmal dorthin zu begeben.
Anmerkung: Es wurden im Dezember 2014 Recherchen in Indien an den von Ihnen und Ihrem Freund behaupteten Wohnorten durchgeführt. Der Recherchebericht wird Ihnen nun zur Gänze vorgelesen. Sie können dann dazu Stellung nehmen!
A: Es kann sein, dass mich niemand mehr erkennt, wenn ich auch selbst dorthin gehe.
V: Es ist daher davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgelegte Geburtsurkunde nicht echt ist, und Sie über Ihre Identität getäuscht haben, was einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand bedeutet. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe gesagt, was ist.
F: Nachdem nun fest steht, dass Sie nicht die von Ihnen angegebene Identität haben und nicht aus dem von Ihnen behaupteten Geburts- und Wohnort stammen, ist davon auszugehen, dass auch die angegebene Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht. Ihre Glaubwürdigkeit ist somit erschüttert, auch heute machen Sie weiter falsche Angaben. Was sagen Sie dazu?
A: AW schweigt.
F: Wovon leben Sie derzeit?
A: Von Zeitungszustellungen. Befragt ich selbst arbeite nicht, ich kann nicht. Befragt ich bekomme keinen Job. Ich lerne auch nicht Deutsch, da ich keinen Kurs bekomme.
F: Was spricht nun dagegen, dass Sie nach Indien zurückkehren? Der von Ihnen angegebene Fluchtgrund entspricht nicht den Tatsachen, es gibt daher auch keinen Grund, aus dem Sie nicht zurückkehren können.
A: Ja, die Geschichte stimmt."
1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 29.01.2015, Zahlen 830901304-1679079 und 830901609-1679044, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 28.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen (in Spruchpunkt III.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurden ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig seien. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF "zwei Wochen" [Anmerkung:
richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Die BF würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung von Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebungen der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihren Angaben bezüglich ihrer Herkunftsregion, ihren Familienverhältnissen und ihrer Fluchtgründe - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen der BF als unstimmig und tatsachenwidrig. Es stehe in grobem Widerspruch zu den Ergebnissen einer Recherche vor Ort in Indien, weshalb die BF keine Glaubwürdigkeit erlangen hätten können.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.9. Gegen diese Bescheide richtet sich das durch ihren gewillkürten Vertreter für die BF mit undatierten Schreiben am 17.02.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.
Die BF beantragten sinngemäß:
festzustellen, dass die Abweisung der Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig seien,
die Bescheide an das BFA zurückzuverweisen,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
ihnen Asyl zu gewähren,
ihnen allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren,
einen Aufenthaltstitel zu gewähren,
die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären.
In der Beschwerdebegründung monierten die BF eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung. Die BF hätten ein ausreichend ausführliches und glaubwürdiges Vorbringen erstattet, welches Asylrelevanz entfalte. Sie hätten genaue chronologische, örtliche und personelle Angaben machen können sowie genaue Aussagen zu den bisherigen Lebensläufen und den Lebensverhältnissen getätigt. Unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit der Identität hätte sich die Erstbehörde mit dem Kern des Vorbringens beschäftigen und daran die Asylrelevanz messen müssen. Ein staatlicher Schutz bestehe nicht, ebenso keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die BF seien arbeitsame, freundliche und integrationswillige Menschen und hätten das Erlernen der deutschen Sprache bereits in Angriff genommen. Durch das Wohlverhalten und den demonstrativen Willen zur Integration am Arbeitsmarkt könne eine äußerst günstige Prognose zum weiteren Aufenthalt in Österreich getroffen werden.
1.10. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 23.02.2015 beim BVwG ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 28.06.2013 und der Einvernahmen vor dem BAA bzw. BFA am 02.07.2013, 16.09.2014 und 15.01.2015 sowie die undatierte Beschwerde
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Seiten 540 bis 586 im Akt des BF1, gleichlautend im Akt der BF2)
Einsicht in das vom BF1 vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters seines Heimatortes
Einsicht in den Recherchebericht vor Ort vom 15.01.2015.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person der BF:
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX, sowie XXXX, geboren am XXXX. Sie sind indische Staatsangehörige, bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und führen miteinander eine Lebensgemeinschaft.
Die genaue Herkunftsregion und die Familienverhältnisse der BF in Indien stehen nicht fest, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen den Ausführungen im Recherchebericht vom 15.01.2015 widersprechen.
3.1.2. Die BF sind in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert oder hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme. Sie hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von ihnen auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
3.1.4. Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Die BF sind jung und im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal beide über eine mehrjährige Schulbildung verfügen.
Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst-erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden.
3.1.5. Den BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die BF verfolgt würden, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätten können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Zumal die BF nicht angegeben haben, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, ist davon auszugehen, dass sie nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden sind.
Selbst wenn den BF Verfolgung durch Private drohen würde, wären sie in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.
Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist den BF jedenfalls möglich.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Christian Brüser, landeskundlicher Sachverständiger: Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012 / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_content&view=article&id=141&Itemid=164 , Zugriff 09.07.2012)
Da die BF, sie sind jung und im erwerbsfähigen Alter, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen haben, wäre es ihnen auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen. Sie sprechen sowohl Punjabi als auch Hindi, sind daher sprachlich nicht lokal gebunden.
3.1.6. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Die BF haben keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
Die BF besuchen in Österreich keine Kurse oder Schulen. Sie haben hinreichende Deutschkenntnisse weder angegeben noch belegt. Die BF2 geht keiner erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, der BF1 ist als Zeitungszusteller beschäftigt.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die BF gingen auf die Länderfeststellungen nicht substantiiert und konkret ein und legten lediglich diverse Berichte über Gewalt gegen Frauen in Indien vor, die jedoch nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der vom BFA in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zu beeinträchtigen.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würden, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. BFA und des Asylgerichtshofes bzw. BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA bzw. BFA und in den Beschwerden.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA bzw. BFA und in den Beschwerden sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Der BF haben zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleichlautende Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.
Das Fluchtvorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung im Verfahren waren die vorgebrachten Namen durchaus ausreichend.
Die Negativfeststellungen hinsichtlich der genauen Herkunftsregion der BF und ihrer Familienverhältnisse ergeben sich aus den Angaben der BF, die den Ergebnissen einer Recherche vor Ort in Indien widersprechen.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Indien und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem BAA bzw. BFA und in den Beschwerden getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF vor, dass ihre Familien gegen eine Heirat gewesen wären. Die Angehörigen der BF2 hätten sie bedroht und den BF1 auch zusammengeschlagen, weshalb sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte - wie schon das BFA zutreffend festgestellt hat - eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF tätigten völlig vage, oberflächliche und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.
Wie sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen vor dem BFA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BFA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
Die "Grundgeschichte" konnten die BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung waren sich die BF jedoch unsicher und konnten von sich aus keine konkreten Antworten geben. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch schon aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines äußerst oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Die BF beschränkten sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf die BF zu, die trotz Aufforderung, umfangreich die Bedrohungssituationen zu schildern, nur rudimentäre und ausweichende Angaben machten, wobei die Ausführungen unpersönlich sowie farblos blieben.
Darüber hinaus davon wird die persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund der Aussagen der BF zu ihrer Herkunftsregion sowie ihren persönlichen Verhältnissen in Indien massiv erschüttert, zumal diese durch eine Recherche vor Ort in Indien nicht verifiziert werden konnten. Laut Recherchebericht vom 15.01.2015 sind die BF in ihren jeweiligen Heimatorten weder den dort befragten Personen bekannt gewesen, noch schienen ihre Namen (sowohl die von ihnen angegebenen als auch ihre "Alias-Namen") in den örtlichen Wählerverzeichnissen auf. Damit konfrontiert, konnten weder der BF1 noch die BF2 eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Rechercheergebnis vorbringen, weshalb anzunehmen ist, dass die BF offenbar hinsichtlich ihrer Identität und ihrer Herkunft falsche und tatsachenwidrige Angaben machten, um eine genauere Überprüfung ihrer Angaben in Indien unmöglich zu machen. Dies führt dazu, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung der BF aufgrund ihrer beabsichtigten Heirat nicht der Wahrheit entspricht und somit ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Zum vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters des Heimatortes des BF1 ist auszuführen, dass diesem wenig Beweiskraft zukommt, da es sich - mangels Möglichkeit, die Echtheit des Dokuments zu überprüfen - um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln könnte.
Ferner steigerten bzw. änderten die BF ihr Vorbringen im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens, was den Eindruck der Unglaubwürdigkeit noch mehr verstärkte. So gaben sie in der Erstbefragung und der Einvernahme am 16.09.2014 an, dass die Familie der BF2 vom BF verlangt hätte, die BF2 zu verlassen, und sie folglich bedroht und verfolgt hätten. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 15.10.2014 bauten die BF jedoch ihr Vorbringen aus und behaupteten, sie hätten nicht nur wegen der Familie der BF2, sondern auch aus Furcht vor einer Art Komitee namens "Khap Panchayat", welches einflussreich sei und gegen kastenübergreifende Ehen vorgehe, Indien verlassen. Dieses Komitee wurde allerdings in der Einvernahme am 19.01.2015 und auch in der Beschwerde nicht mehr erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF in der Stellungnahme versuchten, einen weiteren konstruierten Fluchtgrund zu kreieren.
Bringen die BF in ihrer Stellungnahme zum Thema kastenübergreifende Ehen Berichte über in diesem Zusammenhang stattgefundene Morde vor, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich solche Fälle zwar in Indien ereignet haben bzw. sich ereignen, allerdings ergaben sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF keinerlei Hinweise darauf, dass sie persönlich davon betroffen gewesen wären.
Darüber hinaus erscheint auch im Falle der Annahme, dass das Vorbringen der BF zuträfe, ihr Verhalten, überstürzt ihr gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in ihrem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen ihre Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern.
Letztendlich wird festgehalten, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von den BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch die Familie der BF2 bzw. ein einflussreiches Komitee an sich nicht geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle der BF Indien nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber ihnen gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da diese keinerlei Aussagen darüber tätigten, es auch nur versucht zu haben, sich wegen ihrer angeblichen Probleme an die Polizei zu wenden. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien verwiesen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten diese - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal sich das Beschwerdevorbringen im Versuch erschöpfte, das Vorbringen der BF als substantiiert und konsistent darzustellen.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht der BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihnen drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildern, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die BF wurden seitens des Bundesamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen und unstimmigen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.
Die BF versuchen offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für ihre Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP ; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständlichen Beschwerde wurden am 17.0.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 23.02.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in den Beschwerden geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
5.2.3. Zu den Beschwerden:
Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnten diese - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal sich das Beschwerdevorbringen darin erschöpfte, das Vorbringen der BF als Konkret und glaubwürdig zu bezeichnen. Auf die in den Bescheiden festgehaltenen Widersprüche zwischen den Aussagen der BF und dem Rechercheergebnis wurde nicht eingegangen.
Auch in den Beschwerden legten die BF keinerlei Belege für ihr Vorbringen oder ihre Identität vor und brachten keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
Den Beschwerden war daher kein Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt und auch im gegenständlichen Erkenntnis in Punkt 3.1.5. festgestellt wird - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb ihrer engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
So gibt es in Indien kein obligatorisches Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass es dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil der BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die von den BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF müssen eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Familie der BF2 bzw. ein Komitee namens "Khap Panchayat", nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Die BF2 gab vor dem BFA an, zwar nicht schwer krank zu sein, jedoch gesundheitliche Probleme (Schwangerschaft und Verlust des Kindes) zu haben.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Zum Vorbringen der BF2 ist auszuführen, dass keinerlei Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten. Nach ihrer Behauptung, dass es ihr nicht gut gehe, wurde die BF2 an eine Gesundheitseinrichtung verwiesen und ersucht, Befunde zu übermitteln. Zwar gab die BF2 anschließend an, dass sie dort gewesen wäre, allerdings sei kein Dolmetsch zur Verfügung gestanden. Eine Recherche des BFA bei der Einrichtung ergab jedoch, dass ihr Name in deren Verzeichnis nicht aufscheint und sie somit offenbar nicht dort gewesen ist.
Da sich die BF2 somit trotz Aufforderung keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen hat und auch sonst keinerlei Befunde oder sonstige ärztliche Schreiben vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände vorliegen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der im Spruch bezeichneten Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befinden sich erst seit 27.06.2013 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden nachvollziehbar behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Die BF sind als Staatsangehörige von Indien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen, und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
5.2.4.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die BF führen eine Lebensgemeinschaft und wohnen miteinander in einem gemeinsamen Haushalt, sie haben jedoch keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens, zumal die Asylanträge der BF mit Entscheidungen des BVwG vom heutigen Tag gleichermaßen negativ beschieden und der BF1 und die BF2 gemeinsam nach Indien ausgewiesen werden.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
5.2.4.3.3. Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. Die BF2 hat die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich weder behauptet noch belegt, der BF1 ist als Zeitungszusteller beschäftigt. Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegen nicht vor, zumal die BF keinerlei diesbezüglichen Belege oder Unterlagen vorlegten.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die BF im Verfahren nicht dargetan und haben auch Kenntnisse der deutschen Sprache weder angegeben noch belegt (so behaupteten sie lediglich in der Beschwerde, das Erlernen von Deutsch "in Angriff genommen zu haben"). Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen.
Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidungen war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war den BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine mögliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung, mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Parteien über ihre Mitwirkungspflichten sowie eine Überprüfung der Angaben der BF durch eine Recherche vor Ort in Indien nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich die BF darauf beschränkten, lediglich ohne genauere Begründung in den Raum zu stellen, glaubwürdige, konkrete und detaillierte Angaben gemacht zu haben. Weiters wurden die Ermittlungstätigkeit bzw. Beweiswürdigung des BFA unsubstantiiert kritisiert. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen und insbesondere mit dem Ergebnis der Recherche vor Ort in Widerspruch stehenden Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit der BF. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Die knappen Behauptungen in den Beschwerden sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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