BVwG W109 2111284-1

BVwGW109 2111284-17.9.2015

AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2111284.1.00

 

Spruch:

W109 2111284-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX und des XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX -Si/Tre, wegen der Zurückweisung eines Antrags, dass für die Widmung eines Gewerbeparks (Prambachkirchen Gewerbepark West) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.05.2015 beantragten die Beschwerdeführer bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), dass das Projekt "Prambachkirchen Gewerbepark West" einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Die Marktgemeinde Prambachkirchen plane die Ausweisung eines Betriebsbau- bzw. Mischbaugebiets in einem Größenumfang von rund 73.000 m2, mit den geplanten Zufahrten in der Größe von rund 80.000 m2. Das diesbezügliche Flächenwidmungsplanänderungsverfahren sei eingeleitet worden. Diese Fläche soll laut Auskunft der Marktgemeinde Prambachkirchen vor allem als Erweiterungsfläche für bereits ortsansässige Betriebe dienen. Diesbezüglich sei bereits eine mündliche Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft Eferding in einem gewerbebehördlichen Verfahren durchgeführt worden. Aufgrund der Zunahme an Betriebsbaugebieten im Nahbereich zu den in den letzten Jahren umfassenden Neubautätigkeiten im Wohnbaubereich werde es durch das Projekt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen samt Schwerverkehr und damit zu erhöhten Luftschadstoffemissionen kommen. Diese Situation werde nunmehr für die umliegenden Nutzungen durch das gegenständliche Projekt verschärft.

Rechtlich handle es sich um eine Erweiterung eines Industrie- oder Gewerbeparks nach Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha. Der geplante Gewerbepark habe negative Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, aber auch auf die Natur und das Ortsbild. Es sei zu befürchten, dass der Gewerbepark im Umfang von ca. 80.000 m2 in "Salamitaktik" genehmigt werde und damit die UVP-Pflicht unterlaufen werde. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-244/12 (Salzburger Flughafen) sei das gegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen, da möglicherweise mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei; die Schwellenwerte des UVP-G 2000 seien in Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337 zu niedrig angesetzt. Zum Antragsrecht von Anrainern wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 16.10.2013, ZI. 2012/04/0040, sowie die dazu ergangenen Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH im Verfahren C-570/13 (Rechtssache Gruber) verwiesen. Demnach komme den Beschwerdeführern unmittelbar nach dem Unionsrecht ein Antragsrecht zur Feststellung der UVP-Pflicht zu.

Die UVP-Behörde ersuchte die Marktgemeinde Prambachkirchen um Stellungnahme, ob mit der Umwidmung der betreffenden Grundflächen lediglich die Bereitstellung von entsprechend gewidmeten Flächen als raumordnungsrechtliche Basis für die weitere betriebliche Ansiedlung oder die Erweiterung von Betrieben im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Prambachkirchen beabsichtigt sei oder auch geplant werde, zusätzlich zur Umwidmung die Infrastruktureinrichtungen zu errichten und künftigen gewerblichen Nutzern dieser Flächen zur Verfügung zu stellen (Aufschließungsstraßen, die Wärmeversorgung, die Versorgung mit Wasser und Abwassereinrichtungen, Leitungen für Telekommunikation, gemeinsam nutzbare Bauten etc.) und somit eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit zwischen mehreren Betrieben zu bilden. Für den Fall dass dies der Fall sein sollte, wurde nach dem Errichter bzw. Betreiber der Infrastruktureinrichtungen (und gegebenenfalls Dienstleistungen) angefragt.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die Marktgemeinde Prambachkirchen dazu mit, es sei dezidiert nur die Bereitstellung von entsprechend gewidmeten Flächen als raumordnungsrechtliche Basis für weitere betriebliche Ansiedlung von Betrieben geplant. Die Errichtung von gemeinschaftlichen Infrastruktureinrichtungen durch die Gemeinde, welche künftigen gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, sei definitiv nicht vorgesehen.

2. Mit Bescheid vom 22.06.2015 wurden die Anträge von der UVP-Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten kein Antragsrecht nach der Regelung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.

Auch sei der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 nicht erfüllt. Das Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 sei ein projektbezogenes Verfahren, es komme also auf den Willen des Antragstellers/der Antragstellerin an. Von der Marktgemeinde werde gar nicht beabsichtigt, über den Akt des Umwidmens von Flächen hinaus Maßnahmen zu treffen, die die Betriebsansiedelung attraktiver machen. Wenn es mit Ausnahme der Flächenumwidmung keine Maßnahmen, also Infrastruktureinrichtungen gebe, die durch die Gemeinde geplant und umgesetzt werden sollen, dann könne es sich bei der konkreten Angelegenheit nicht um einen Gewerbepark nach dem UVP-G 2000 handeln. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass in weiterer Folge Straßenanbindungen geplant seien. Eine Aufschließungsstraße könne zwar auch ein Bestandteil eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne des Anhanges 1 Z 18 des UVP-G 2000 sein und könne somit auch von einem Errichter bzw. Betreiber eines derartigen, relevanten Parks mitgeplant werden. Allerdings brauche jedes Betriebsgebiet eine Aufschließung, widrigenfalls dieses Betriebsgebiet nicht sinnvoll verwertet werden könne. Es liege somit auch nicht der Tatbestand des "Industrie- oder Gewerbeparks" nach Anhang 1 Z 18 lit. a oder lit. c UVP-G 2000 vor. Bei der von der Marktgemeinde eingeleiteten Änderung des Flächenwidmungsplans und des örtlichen Entwicklungskonzepts handle es sich lediglich um einen Akt der örtlichen Raumplanung.

3. In den dagegen eingebrachten Beschwerden wird zunächst den Ausführungen der UVP-Behörde, es handle sich gar nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, entgegengetreten. Die belangte Behörde halte im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass in weiterer Folge Straßenanbindungen geplant seien. Im angefochtenen Bescheid werde auch festgehalten, dass zu Infrastruktureinrichtungen im gegenständlichen Sinne auch der Straßenanschluss zu zählen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hinsichtlich dieses Punktes unterlassen. Es sei auch verwunderlich, dass nunmehr seitens der Gemeinde in Abrede gestellt werde, dass jemals die Errichtung eines Gewerbeparks geplant gewesen sei, sondern Erweiterungsflächen für die bestehenden Betriebe geschaffen bzw. bereitgestellt werden sollten. Bereits bei den Besprechungen im Vorfeld habe der beigezogene Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass durch die - nunmehr tatsächlich zur Bebauung anstehenden - Flächen "Landschaftsfinger" entstünden, die mit den Grundsätzen der Raumordnung und Raumplanung nicht vereinbar seien. Dieser Kritik sei man insofern ausgewichen, "indem die Idee zur Errichtung des Gewerbeparks West geboren wurde". Die nunmehr zur Bebauung anstehenden Grundstücke seien Bestandteil eines Gesamtkonzeptes Gewerbepark West gewesen, wobei die Planunterlagen bereits konkrete Angaben über verschiedene angemeldete Bedarfe enthalten hätten.

In Bezug auf die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch die Beschwerdeführer wird sodann ausgeführt:

"In Bezug auf die Antragslegitimation und die Parteistellung der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass die Europäische Kommission am 17.10.2013 die Republik Österreich aufgefordert hat, die Vorschriften zur Regelung hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen zu verbessern.

Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU, können Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die Richtlinie fällt. Die Kommission hegt jedoch den Verdacht, dass die in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften Einzelpersonen keine ausreichende Rechte zuqestehen.

Die Kommission ist besonders besorgt über die Beschränkungen der Rechte von Einzelpersonen, was die Anfechtung von Entscheidungen über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Würde Österreich nicht binnen zwei Monaten reagieren, könnte Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht werden.

Da die Republik Österreich die Richtlinie 2011/92/EU nicht entsprechend umgesetzt hat, besteht hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen.

Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ergibt sich daher, dass den Beschwerdeführern im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt.

Hinzukommt, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, ZI. EU 2013/0006-1 (2012/04/0040), diverse Fragen gemäß Art 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Die beschwerdeführende Partei wird in diesem Verfahren von der List Rechtsanwalts GmbH rechtsfreundlich vertreten.

[...]

In der Randzahl 41 ihrer Schlussanträge hat die Generalanwältin - mit Verweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH - explizit darauf hingewiesen, dass die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Frau Gruber selbst dann nicht vorliegen darf, wenn etwaige Umweltauswirkungen des Projekts auf die Immobilie Frau Gruber nicht ihre Person, sondern nur ihr Vermögen berühren und somit einen bloßen Vermögensschaden darstellen. Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass ein Vermögensschaden, der seinen Ursprung unmittelbar in den Umweltauswirkungen eines Projekts hat, vom Schutzzweck der UVP-Richtlinie umfasst ist. Dies ist deswegen so relevant, weil nach der derzeit (noch) ständigen Rechtsprechung des VwGH in Österreich den Nachbarn kein Rechtsschutz nach der Gewerbeordnung (GewO 1994) zukommt, wenn sie durch ein nach der GewO 1994 zu genehmigendes Projekt bloß in ihrer Vermögenssphäre betroffen sind. Sollte der EuGH dieser Rechtsansicht der Generalanwältin folgen, so kann der Fall Gruber nicht nur erhebliche Auswirkungen auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), sondern auch auf die GewO 1994 haben und den Rechtsschutz der Nachbarn in diesem Aspekt erheblich stärken.

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH klar festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-Richtlinie widerspricht.

[...]

In Bezug auf das Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs. C-570/13 , ist an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses Urteil massiv die oben bereits erläuterte Rechtsansicht stärkt, dass aufgrund der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, die Parteistellung gewährt werden muss, wenn sich dies aus dem Unionsrecht ergibt.

Darüber hinaus wird das jüngste Erkenntnis des VwGH (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) bezüglich Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren vom 22.06.2015 vorgelegt.

Der VwGH hat darin klar festgestellt (vgl Seite 14, Punkt 4.2.4.), dass Nachbarn zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' iSd UVP-Richtlinie gehören und damit in der Lage sein müssen, Entscheidungen, mit denen die Durchführung der UVP verneint wird, gerichtlich anzufechten. Im Rahmen der Parteistellung steht dem Nachbarn somit ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit dem Unionsrecht zu.

Aus diesen Gründen ergibt sich klar und deutlich, dass dem Beschwerdeführer das Recht zusteht, die UVP-Pflicht des Vorhabens einzuwenden. Dadurch leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass das Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen UVP-G 2000 durchzuführen ist. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht in keinster Weise mit den inhaltlichen Ausführungen des Feststellungsantrages der Beschwerdeführer befasst und die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen.

[...]

Aufgrund des § 3 Abs 7 UVP-G 2000 sind der Projektwerber, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden berechtigt, den Antrag zu stellen, dass die Behörde (gegenständlich die Oberösterreichische Landesregierung) festzustellen hat, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhang 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Wie bereits ausgeführt, kommt den Beschwerdeführern bei direkter Anwendung des Europarechtes im Feststellungsverfahren direkt Parteistellung zu. Aus all den angeführten Gründen hat die belangte Behörde die Antragslegitimation bzw. die Parteistellung der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Bei rechtskonformer Rechtsanwendung - insbesondere im Lichte des Unionsrechtes - hätte die belangte Behörde über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer entscheiden müssen und insbesondere auch die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens bejahen müssen.

[...]"

Abschließend wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge erkennen, dass das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; im vorliegenden Fall ist dies das UVP-G 2000.

1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 7 UVP-G 2000 lauten:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

[...]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit."

2. Zu Spruchpunkt A.I. - zur Abweisung der Beschwerden:

2.1. Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um Anwohner zu einem bestehenden Betriebsbaugebiet. Durch einen raumordnungsrechtlichen Beschluss der Marktgemeinde Prambachkirchen soll die Widmung dieses Gebietes erweitert werden. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2. Zur Frage, ob die UVP-Behörde ihre Anträge zu Recht zurückgewiesen hat, sind die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Diese sind jedoch nicht berechtigt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2014, GZ W113 2006688-1, Spielberg-Formel-1-Rennen, ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des VwGH keine Parteistellung zukommt. Demnach ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 25.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. US 7B/2010/4, Hofstätten/Raab, zuletzt: 06.11.2013, US 1A/2013/2-5, Mitterdorf/Mürztal, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Diese Judikaturlinie wurde mit den in der Folge ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beibehalten (vgl. weiter 28.08.2014, W109 2008471-1; 04.11.2014, Heimschuh Intensivtierhaltung; 12.12.2014, W143 2013228-1, Groß Schweinbarth Windpark, W 155 2000191-1; 11.03.2015, W109 2102256-1, Gosdorf Intensivtierhaltung, W109 2102256-1, Laakirchen Intensivtierhaltung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach den Entscheidungen in der Rechtssache "Gruber" durch den EuGH (16.4.2015, C-570/13 ) sowie des VwGH (22.6.2015, 2015/04/0002) mit seiner Entscheidung vom 21.07.2015, W113 2108149-1, Pyburg-Windpassing B123 - Umfahrung, das Antragsrecht eines Nachbarn auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens weiter verneint. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und Abs. 7a UVP-G 2000 ergebe, wonach ein zulässiger Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, lediglich dem Projektwerber, dem Umweltanwalt oder der mitwirkenden Behörde vorbehalten sei (unter Hinweis auf die einschlägige Vorjudikatur des Umweltsenates, des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH). Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, habe auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Der EuGH zähle mit seinem Urteil vom 16.04.2015, C-570/13 , Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränke, nehme es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränke die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und sei daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich dürfe ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung). Der EuGH habe im Urteil vom 16.4.2015 in Rn 51 wie folgt ausgeführt:

"Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ‚ausreichende Interesse' oder die ‚Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

Diese Entscheidung stehe somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, wonach ihm die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheides im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden könne. Diese Vorgangsweise wäre nach der nunmehrigen Judikatur des EuGH und des VwGH unionsrechtswidrig. Da der Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des EuGH gefordert, eine Möglichkeit haben müsse, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, sei ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren (vgl. auch EuGH 11.08.1995, C-431/92 ). Dies stehe für den Beschwerdeführer auch im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer weiteren Entscheidung vom 24.07.2014, W104 2016940-1, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost, die Beschwerde eines Nachbarn auf die Stellung eines Antrags zur Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens als unzulässig zurückgewiesen; auch stehe ihm nicht das Recht auf eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Dies stehe dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 entgegen. Begründend wurde in dieser Entscheidung (mit umfangreichen Hinweisen auf die Judikatur des Umweltsenates, VfGH, VwGH und EuGH sowie weiteren Literaturhinweisen) sodann in Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2015 in der Rechtssache "Gruber" ausgeführt:

"Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Dies gilt jedenfalls bis zur Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung durch den Gesetzgeber im UVP-G 2000."

Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 21.07.2015 und 24.07.2014 an, wonach sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt, dass Nachbarn weder ein Recht auf Einleitung eine UVP-Feststellungsverfahrens noch in diesem Zusammenhang ein Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zukommt und dies auch unionsrechtlich nicht geboten ist.

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Vorhaben iS des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt und dieses unter den Tatbestand der Ziffer 18 "Industrie- und Gewerbeparks" fällt. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob die Schwellenwerte des UVP-G 2000 für Gewerbegebiete nach Anhang 1 Z 18 im Hinblick auf das Urteil des EuGH C-244/12 in Umsetzung der UVP-Richtlinie unionskonform umgesetzt worden sind.

2.3. Die UVP-Behörde hat somit zu Recht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden sind somit abzuweisen, da Nachbarn weder Parteistellung noch eine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren haben.

3. Zu Spruchpunkt A.II. - zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Im VwGVG ist mit § 35 ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt; sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

5. Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit bzw. zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und in der Rechtsprechung des VwGH nicht geklärt ist; auch ist die Rechtslage nicht eindeutig.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht ausdrücklich höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Gegen Spruchpunkt A.II. ist eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren in diesem Punkt keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089).

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