BVwG I422 1423669-2

BVwGI422 1423669-29.8.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I422.1423669.2.00

 

Spruch:

I422 1423669-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2021, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid vom 21.04.2015, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.“

III. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 05.05.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Mitgliedschaft und seines Engagements in der politischen Bewegung XXXX (im Folgenden: XXXX ) der Gefahr einer staatlichen Verfolgung in Kamerun ausgesetzt zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2015, Zl. XXXX statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurück. In weiterer Folge erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. XXXX den Status des Asylberechtigten zu.

Mit Schreiben vom 26.05.2015 informierte das Bundesministerium für Inneres die belangte Behörde darüber, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2015 bei seiner Ausreise nach Nigeria im Besitz eines gültigen kamerunischen Reisepasses war, der am 01.08.2013 in Berlin ausgestellt worden war.

Mit Schreiben vom 07.08.2017 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die belangte Behörde über eine Wahrnehmung der Grenzpolizei Schiphol, wonach beim Beschwerdeführer ein nachweislicher Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Aus betreffenden Ein- und Ausreisestempeln in seinem kamerunischen Reisepass sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle am Flughafen Amsterdam Schiphol ersichtlich gewesen, dass er am 27.07.2017 in Kamerun ein- und am 05.08.2017 von dort wieder ausgereist sei. Als Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass er selbst gar nicht in Kamerun gewesen sei, sondern sein Bruder, welcher ihn gezwungen habe, ihm seinen Reisepass zu überlassen. Kopien des Reisepasses und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel waren der Mitteilung angeschlossen.

Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und erkannte ihm nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018, Zl. XXXX den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers nach Kamerun wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 02.06.2021 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Er stammt aus der XXXX Region Kameruns und hat in seinem Herkunftssaat knapp dreizehn Jahre die Schule besucht und einen Mittelschulabschluss erworben. Im Anschluss hat er bei seinem Onkel Berufserfahrung als Zimmermann gesammelt und zuletzt vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Betreiber eines Schreibwarengeschäfts bestritten.

Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, seine Ehefrau und die gemeinsame volljährige Tochter, eine weitere volljährige Tochter und deren Kindesmutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und ein Onkel leben in Kamerun. Seine Ehefrau lebt mit der gemeinsamen volljährigen Tochter in der Millionenstadt Douala in der Region Littoral, während seine übrigen Angehörigen alle in der Region XXXX leben. Der Beschwerdeführer steht beinahe täglich über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt zu Angehörigen in seinem Herkunftsstaat, insbesondere zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.

Seit Mai 2011 hält sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte und er lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dazu wurde festgestellt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen die behauptete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung als glaubwürdig erachtet werde.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich von 17.09.2016 bis 19.09.2016, von 07.10.2016 bis 14.10.2016, von 24.10.2016 bis 16.01.2016, von 20.02.2017 bis 28.02.2017, von 01.03.2017 bis 30.12.2018, von 03.04.2019 bis 03.06.2019, von 03.05.2019 bis 09.08.2019 (geringfügig beschäftigt), von 24.06.2019 bis 27.06.2019, von 11.07.2019 bis 17.04.2020, am 30.04.2020, von 04.05.2020 bis 14.08.2020, sowie nunmehr laufend seit 01.03.2021 jeweils angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, wiederholt unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosengeld sowie bedarfsorientierter Mindestsicherung.

Er kann sich auf Deutsch verständigen und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen, verfügt abgesehen von seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet jedoch über keine intensiven privaten Bindungen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.01.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäsche nach §§ 165 Abs. 1, 12 dritter Fall StGB rechtkräftig zu Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von 13.08.2015 bis 02.09.2015 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter die Herkunft von Vermögensbestandteilen, welche aus schweren Betrügereien herrührten, teils durch Falschangaben über die Verfügungsbefugnis an diesen Vermögensbestandteilen im Rechtsverkehr verschleierte, teils durch psychische Unterstützung zur Tat seines Mittäters beitrug, indem er im Rahmen von insgesamt elf Angriffen bei unterschiedlichen Kreditinstituten unter Vorlage fremder Reisepässe der Republik Kamerun und (zumindest inhaltlich) falscher Meldebestätigungen, jeweils in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die im Reisepass angeführte Person zu sein sowie an der sich aus der (falschen) Meldebestätigung ergebenden Anschrift zu wohnen, Konten eröffnete. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und teilweise Geständigkeit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die mehrfache Tatbegehung gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.06.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2 StGB sowie § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er eine pornografische Darstellung zweier unmündiger Personen, nämlich eine Videodatei, welche wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung, und zwar die Vornahme von Vaginal- sowie Oralverkehr zwischen einem unmündigen Mädchen und einem Knaben im Vorschulalter zeigte, via Facebook erhalten und im Juni 2018 einem anderen Facebook-Benutzer übermittelt hatte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das geringfügige Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. Überdies geht aus dem Strafurteil hervor, dass Zweifel an einem ausreichenden Bewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhaltes bestünden, wobei bereits seine zuvor erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu keiner Umkehr seines delinquenten Verhaltens geführt habe. Da die Tathandlungen überdies innerhalb offener Probezeit aus seiner vorangegangenen Verurteilung verwirklicht wurden, wurde diese zugleich von drei auf fünf Jahre verlängert.

1.2 Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beantragte der Beschwerdeführer im Juni 2013, während seines noch anhängigen Asylbeschwerdeverfahrens, in Wien die Ausstellung eines kamerunischen Reisepasses und stellte ihm die kamerunische Botschaft in Berlin am 01.08.2013 einen solchen aus. Zudem wurde ihm mit 04.08.2014 seitens der kamerunischen Botschaft in Berlin ein „Konsularausweis“ ausgestellt.

Am 25.07.2017 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses über Nigeria nach Kamerun ein, verblieb dort für elf Tage und reiste am 05.08.2017, abermals unter Vorlage seines kamerunischen Reisepasses, von dort wieder aus.

Er hat sich durch die Beantragung und den Erhalt seines kamerunischen Reisepasses sowie durch seinen freiwilligen elftägigen Urlaubs- und Besuchsaufenthalt in seinem Herkunftsstaat ohne zwingenden Grund absichtlich dem Schutz jenes Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt und diesen auch erhalten. Auch vermochte der Beschwerdeführer nach dieser Unterschutzstellung nicht die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.

1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm dort seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes im Wesentlichen wie folgt dar:

1.4.1. Politische Lage:

Kamerun ist eine Präsidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei „Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais“ (RDPC, bis 1985 „Union Nationale Camerounaise“) regiert. Staatspräsident Paul Biya (87 Jahre) regiert seit 1982 (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Er wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 erneut in seinem Amt bestätigt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht völlig frei und fair. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild. Der in der Verfassung vorgesehene Verfassungsrat (Conseil Constitutionel) wurde im Jänner 2018 eingerichtet. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der geschickt die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer austarierten Balance verharren. Bemühungen zur Dezentralisierung wurden von der kamerunischen Regierung bislang nur halbherzig durchgeführt, auch das am 24.12.2019 unterzeichnete neue Gesetz zur Dezentralisierung sieht zwar Regionalparlamente vor, die aber nicht durch direkte Wahlen besetzt werden (AA 17.8.2020).

Am 9.2.2020 fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen Parlaments- und Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020; JA 9.2.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum 7. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020). Die anhaltende Gewalt behinderte die Wahlen (DW 9.2.2020) und die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Der Wahltag wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt (GIZ 12.2020a).

Am 7.4.2020 gab der Verfassungsrat bekannt, dass die Regierungspartei Cameroon Peoples Democratic Movement (CDPM) bei den am 20.03.20 erfolgten Parlamentsnachwahlen in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest alle noch zu vergebenden 13 Parlamentssitze gewonnen hat. Damit verfügt die CDPM in der Nationalversammlung über 152 von 180 Sitzen (BAMF 20.4.2020; vgl. AA 17.8.2020; GIZ 12.2020a).

Am 26.3.2020 wurden Senatswahlen turnusgemäß durchgeführt, die von der Regierungspartei RDPC mit überwältigender Mehrheit gewonnen wurden. 87 von 100 Senatoren werden von der RDPC gestellt, sieben von der größten Oppositionspartei, Front Social Démocrate (SDF) und die restlichen sechs von mehreren kleineren Parteien. Senatspräsident bleibt der 85-jährige Marcel Niat Njifendji, Ex-Vizepremierminister (AA 17.8.2020).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen zur RDPC. Die größte im Parlament vertretene Oppositionspartei ist der SDF. Wie in der Regierungspartei RDPC, sind die Parteigründer oft gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei im autokratischen Stil, gestützt auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang die SDF in der anglophonen Region North West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (78 Jahre) stammt. Die bisher sichtbarste Oppositionspartei war der Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC). Ihr Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 Aktivisten wurden Monatelang wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert und Verhandlungen wurden durch Militärtribunale vorgenommen. Im Rahmen einer Amnestie des Staatspräsidenten, wurden insgesamt mehr als 300 sogenannte „politische Gefangene“ von den Anschuldigungen freigesprochen (AA 17.8.2020).

In den englischsprachigen Regionen North-West und XXXX hatten sich nach der Unterdrückung friedlicher Proteste im Jahr 2016, die sich gegen die empfundene Benachteiligung durch die Regierung gerichtet hatten, Gruppen bewaffneter Separatisten gebildet (AI 16.4.2020), was eine schwere humanitäre Krise ausgelöst hat die weiter andauert (AA 12.2.2020a). Sowohl die Separatisten als auch die Sicherheitskräfte waren weiterhin für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Vom 30.9.2019 bis zum 4.10.2019 fand ein "umfassender nationaler Dialog" statt, bei dem die grundlegenden Ursachen der Krise thematisiert und Lösungen für Frieden und Versöhnung gefunden werden sollten (AI 16.4.2020). Der "Grand Dialogue National" in Yaoundé wurde eher als Monolog der Regierungsvertreter gesehen und die Wünsche der Separatisten nach Gesprächen außerhalb Kameruns und mit Beteiligung ausländischer Mediatoren wurden von der Regierung abgelehnt (GIZ 12.2020a). Der nationale Dialog und die Verabschiedung eines Gesetzes zur Dezentralisierung haben die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher jedoch nicht berücksichtigt (AA 12.2.2020a). Das führte zum Boykott des Treffens durch wichtige Rebellenvertreter. Es wurden zumindest einige Vorschläge formuliert und der Oppositionspolitiker Maurice Kamto sowie weitere MRC-Aktivisten amnestiert. Im Juli 2020 trafen kamerunische Regierungsvertreter zum ersten Mal zu Waffenstillstandsgesprächen mit einer der wichtigsten Rebellengruppen zusammen, währenddessen dreht sich die Gewaltspirale weiter (GIZ 12.2020a; vgl. BAMF 6.7.2020).

Eigentlich hätten die Wahlen schon 2018 angestanden, wurden aber aufgrund der Unruhen in den anglophonen Regionen zweimal verschoben, bis sie am 9.2.2020 stattfinden konnten. Die Wahlen 2020 standen unter keinem guten Stern. Schon im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber hatten die anglophonen Separatisten Gewalt gegenüber all jenen angedroht, die sich an der Wahl beteiligen würden und folglich gab es schon vor dem eigentlichen Wahltag Einschüchterungen, Brandstiftung und Kidnapping gegenüber Menschen, die sich für die Durchführung der Wahlen positionierten (HRW 13.1.2021; vgl. GIZ 12.2020a). Daraufhin wurden die kamerunischen Streitkräfte in der SW- und NW-Region deutlich erhöht. In der Nordregion Kameruns wurden die Wahlen durch verstärkte Aktivitäten von Boko Haram beeinträchtigt und auch die Oppositionspartei MRC (Bewegung für die Wiedergeburt Kameruns) von Maurice Kamto rief den Wahlboykott aus. Der Wahltag selbst wurde durch schwere Unruhen in der SW-Region geprägt. Das offizielle Wahlergebnis zeigt einen überragenden Sieg der Regierungspartei, mit dem Gewinn von letztendlich 153 Sitzen von 180, die Opposition versinkt damit in der Bedeutungslosigkeit (GIZ 12.2020a).

1.4.2. Sicherheitslage:

Die allgemeine Sicherheitslage ist durch zunehmende Gewaltkriminalität, vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen, gekennzeichnet (GIZ 12.2020a).

Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns auf der anderen Seite hat sich weiterhin verschärft, was zu zahlreichen Toten und Vertreibungen geführt hat (FH 3.4.2020).

Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021).

In der Region Südwest wurde der Bürgermeister der Stadt Mamfe, Ashu Prisley Ojong am 10.5.2020, im Zuge eines Anschlages getötet. Laut Angaben des staatlichen Rundfunks (CRTV), wurde der Autokonvoi des Bürgermeisters von bewaffneten anglophonen Separatisten angegriffen. Reuters berichtete unter Berufung auf einen hohen Militär aus der Region, dass bei dem Anschlag auch zwei Soldaten getötet worden sein sollen. Ojong war am 25.2.2020 als Kandidat der Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) zum Bürgermeister von Mamfe gewählt worden. Er ist einer der ersten höherrangigen gewählten Vertreter des Staates, der im Rahmen des in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest andauernden Konflikts zwischen der Armee und den bewaffneten Milizen der Separatisten getötet worden ist (BAMF 11.5.2020).

Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vgl. EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vgl. FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021).

Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020).

Am 10.6.2020 wurde nach Zusammenstößen zwischen Regierungssoldaten und Separatisten eine Granate in den Hof des Distriktkrankenhauses in Bali in der Nord-West-Region gefeuert, was zum Tod eines Herzpatienten führte. Mindestens vier weitere Personen wurden verletzt. Am 30.6.2020 beschädigten Sicherheitskräfte in der Nord-West-Region eine Gesundheitseinrichtung und verhafteten am 6.7.2020 willkürlich sieben Mitarbeiter des Gesundheitswesens in der Süd-West-Region, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit Separatisten (HRW 13.1.2021).

In der Nacht vom 1.8.2020 zum 2.8.2020 attackierten laut Angaben des Bezirksbürgermeisters im Norden Kameruns Bewaffnete das Lager für Binnenflüchtlinge beim Dorf Nguetchewe (Mayo Tsanaga Division, Region Extrême-Nord). Zwischen 15 und 18 Menschen wurden dabei getötet sowie mehrere verletzt. Für den Angriff wird die in der Gegend aktive dschihadistische Terrororganisation Islamic State West Africa Province (ISWA) verantwortlich gemacht (BAMF 3.8.2020).

Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vgl. BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021)

Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung (EDA 29.3.2021).

Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Jänner 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 29.3.2021).

1.4.3. Folter und unmenschliche Behandlung:

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff.). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 17.8.2020).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 17.8.2020) und Folter (USDOS 30.3.2021) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 17.8.2020). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 12.2020a).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel weder angemessen untersucht noch verfolgt (USDOS 30.3.2021). Immer stärker geraten auch kamerunisches Militär und BIR in die Kritik von Menschenrechtsorganisationen. So wurde von Amnesty International über systematische Folter von mutmaßlichen Boko Haram-Anhängern berichtet (GIZ 12.2020a). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese weiterhin meist ungestraft (USDOS 30.3.2021).

Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 30.3.2021).

Bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte begingen im Jahr 2020 in den anglophonen Regionen Kameruns weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen. Die Sicherheitskräfte reagierten mit harter Hand auf die Angriffe der Separatisten. Als Vergeltung für separatistische Angriffe auf Wahllokale zerstörten Sicherheitskräfte im Jänner 2020, im Zuge einer Militäroperation, in der Nord-West-Region über 50 Häuser und töteten mehrere Zivilisten, darunter zwei Männer mit geistiger Behinderung. Im Feber töteten Regierungstruppen und bewaffnete ethnische Fulani 21 Zivilisten, darunter 13 Kinder und eine schwangere Frau, in der Nord-West-Region. Gemäß Human Rights Watch habe der Angriff der Bestrafung von Zivilisten gedient, die verdächtigt wurden, separatistischen Kämpfern Unterschlupf zu gewähren. Die Regierung bestritt den Angriff zunächst, aber auf internationalen Druck hin, setzte Präsident Biya im März eine Untersuchungskommission ein. Im April 2020 bestätigte die Regierung, dass ihre Sicherheitskräfte eine gewisse Verantwortung für die Tötungen tragen und kündigte Verhaftungen an. Es kam auch zu Angriffen, Tötungen, Folter, Entführungen durch bewaffnete Separatisten. Im Vorfeld der Regionalwahlen im Feber 2020, nahmen bewaffnete Separatisten diejenigen ins Visier, die an den Wahlen teilnehmen wollten, sei es als Kandidaten, Wahlhelfer, Aktivisten oder Bürger, entführten über 100 Menschen und zerstörten Eigentum (HRW 13.1.2021).

Soldaten zwangen Zivilisten in Mozogo, im äußersten Norden, Nachtwache vor Ort zu halten, um das Gebiet vor Angriffen von Boko Haram zu schützen. Von Mitte März bis Ende April schlugen oder bedrohten die Soldaten jene, die sich weigerten (HRW 13.1.2021).

Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).

1.4.4. Allgemeine Menschenrechtslage:

Bewaffnete Gruppen und Regierungstruppen begingen im Jahr 2020 weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen in den anglophonen Regionen Kameruns (HRW 13.1.2021). Im Verlauf eines seit Ende 2016 andauernden regionalen Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen hat sich die Menschenrechtslage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West weiter verschlechtert. Die Situation in der Region Extrême Nord ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Der nationale Dialog (Grand Dialogue National) hat bisher keine konkreten Lösungsmöglichkeiten für die dem Konflikt zugrundeliegenden Probleme (historisch, ethnisch, sprachlich, gesellschaftspolitisch, wirtschaftlich) hervorgebracht. Die Regierung strebt weiterhin eine rein militärische Lösung an. Ein Hauptproblem des Landes ist ein korruptes, unterfinanziertes und ineffizientes Justizsystem (AA 17.8.2020).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948), der Charta der Vereinten Nationen (1945) und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981). Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971);

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984);

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984);

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005);

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993);

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986); (AA 17.8.2020).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 31.3.2021).

1.4.5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition:

Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.8.2020; FH 4.3.2020). Die Versammlungsfreiheit ist erheblichen Einschränkungen unterworfen (FH 4.3.2020). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst (AA 17.8.2020).

Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen (AA 17.8.2020).

Im Rahmen der anglophonen Krise kommt es zu massiven Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ende Juli 2019 kam es zu Aufständen anglophoner Separatisten in den Gefängnissen von Buea und Yaoundé und im August 2019 wurden mehrere führende Separatisten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (GIZ 12.2020a).

Die Regierung geht auch hart gegen die von Maurice Kamto geleitete Oppositionspartei Cameroon Renaissance Movement (CMR) vor: 2019 wurden Veranstaltungen verboten und es kam landesweit zu gewaltsamen Auflösung von Kundgebungen (FH 4.3.2020).

Im Juni 2019 veranstaltete CRM landesweite Kundgebungen, um die Freilassung von Kamto und anderen Parteifunktionären zu fordern, die Ende Jänner 2019 verhaftet worden waren. Die Polizei reagierte mit Gewalt, setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um die Kundgebungen aufzulösen, wobei mindestens zwei Teilnehmer verletzt und über 350 weitere im ganzen Land verhaftet wurden. Im November verbot die Regierung Treffen in den Städten Yaoundé, Douala und Ebolowa. Die Polizei griff mindestens 10 Demonstranten an und verhaftete insgesamt 33 Personen, die sich dem Verbot in Yaoundé widersetzten (FH 4.3.2020).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 30.3.2021).

1.4.6. Opposition / Anglophone:

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 12.2020a; vgl. FH 4.3.2020). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 12.2020a). Systematische politische Verfolgung der Opposition findet nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. In einigen Fällen kommt es zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 17.8.2020)

Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositionspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 17.8.2020).

Der zweitplatzierte Präsidentschaftskandidat und Vorsitzenden des MRC befand sich nach den Wahlen, Ende Jänner 2019, gemeinsam mit einigen Anhängern, für acht Monate im Gefängnis (GIZ 12.2020a; vgl. AA 17.8.2020, USDOS 30.3.2021). In verschiedenen Städten wurde die Zahl der Inhaftierten, Mitglieder und Sympathisanten des MRC auf fast 600 geschätzt (USDOS 30.3.2021). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.2019 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Am 2.4.2020 verurteilte ein erstinstanzliches Gericht in der Region Ouest mehrere Unterstützer der MRC zu zwei Monaten Haft. Sie wurden nach der Verhandlung jedoch freigelassen, da sie bereits zwei Monate inhaftiert waren. Ihnen wurde vorgeworfen, in Bangangte Flugzettel verteilt zu haben, in denen zu einem Boykott der für den 9.2.2020 angesetzten Parlaments- und Kommunalwahlen aufgerufen wurde (BAMF 6.4.2020). Im September 2020, kam es in mehreren Städten Kameruns zu Antiregierungsprotesten, die von Kamtos Partei mitinitiiert wurden (GIZ 12.2020a).

Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen, die zu über 2.000 Toten und zahlreichen Verletzten sowie zur Zerstörung von Infrastruktur (Straßen, Stromverbindungen, Schulen, sogar UNESCO-Welterbe) geführt haben. Auslöser waren Demonstrationen und Streiks von Juristen, Schülern und Studenten, die sich gegen eine jahrzehntelange Benachteiligung der anglophonen Regionen durch die frankophone Zentralregierung richteten und verstärkte politische Teilhabe der anglophonen Regionen fordern. Eine Minderheit setzt sich teilweise mit Gewalt für die Loslösung der beiden Regionen von Kamerun ein. Die beiden die Proteste ursprünglich tragenden Organisationen, die Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und die bereits 1994 gegründete separatistische „ XXXX “ ( XXXX ) wurden am 17.1.2017 für illegal erklärt und verboten. Der XXXX , der sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammensetzt, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten, hat durch den Konflikt einen politischen Aufschwung erhalten, nachdem er jahrelang nur noch ein Nischendasein geführt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzungen wurden Mitglieder von CACS, XXXX und andere Teilnehmer an den Protestaktionen festgenommen und strafrechtlich verfolgt (AA 17.8.2020; vgl. GIZ 12.2020a).

Mehr als 700.000 Menschen wurden im Verlauf dieses Konfliktes zu Binnenflüchtlingen (AI 7.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a).

Es kommt zu Einsatz staatlicher Gewalt, sowie außer- und innerparlamentarischer Winkelzüge gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung ( XXXX – XXXX ) und deren Sympathisanten (GIZ 12.2020a).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 17.8.2020).

Am 3.7.2020 gab Ayuk Tabe, der bekannteste Vertreter der anglophonen Separatisten, bekannt, dass erstmals seit dem Beginn des bewaffneten anglophonen Konflikts 2017 Gespräche zwischen Regierungsvertretern und den wichtigsten Vertretern der Separatisten stattgefunden haben. Es sei die Möglichkeit eines Waffenstillstandes diskutiert worden. Offizielle Vertreter der Regierung haben zu den Gesprächen, zu denen die Vereinten Nationen die Konfliktparteien aufgerufen hatten, bisher nicht Stellung genommen. Tabe und neun weitere Anführer der Separatisten wurden im August 2019 von einem Militärgericht in Kamerun zu lebenslangen Haftstrafen wegen Terrorismus, Rebellion und separatistischer Bestrebungen verurteilt. Tabe rief im Oktober 2017 die aus den beiden kamerunischen anglophonen Regionen Nordwest und Südwest bestehende Republik Ambazonia aus und ernannte sich selbst zu deren Präsident (BAMF 6.7.2020). Allerdings verneinte Regierungssprecher Rene Emmanuel Sadi am 6.7.2020, dass diese Gespräche am 2.7.2020 stattgefunden hätten (BAMF 13.7.2020).

Bereits 2018 richtete Präsident Biya ein Nationales Komitee zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (NDDRC) für bewaffnete anglophone Separatistengruppen ein. Im Oktober 2019 führte Biya einen nationalen Dialog in dem Versuch, den Konflikt zu beenden, doch die Führer der Separatisten lehnten eine Teilnahme ab. Im Dezember gewährte das Parlament den anglophonen Regionen einen Sonderstatus, aber die Führer der Separatisten lehnten das Angebot ab und wiederholten ihre Forderungen nach Unabhängigkeit (FH 4.3.2020).

1.4.7. Grundversorgung und Wirtschaft:

Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 12.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 17.8.2020).

Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 17.8.2020).

Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vgl. USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c).

Das BIP (Bruttoinlandsprodukt) liegt bei circa 1.657 US-Dollar pro Kopf (WKO 2.2021). 20% der Kameruner müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,7), die Lebenserwartung (58,9) oder die Müttersterblichkeit (596 Sterbefälle auf 100.000 Geburten) bestehen große regionale Unterschiede. Bei der aktuellen (2019) statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 150 von 189 (GIZ 12.2020b).

Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an (GIZ 12.2020b) und beträgt Stand 2021 45% des BIP (WKO 2.2021). Die Wirtschaftstrends in Kamerun wurden, vor der COVID-19-Pandemie, als mäßig gut eingeschätzt. Beklagt wird das investitionsfeindliche Geschäftsklima (GIZ 12.2020b).

Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate betreffend COVID-19 in Kamerun, werden vorerst keine massiven wirtschaftlichen Einbrüche erwartet. Man rechnet mit einem um 3 % verminderten Wirtschaftswachstum, damit blieben die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1-2 % (GIZ 12.2020b).

Der Primärsektor (ca. 23% v. GDP) wird aktuell vor allem von der Subsistenzlandwirtschaft und weniger von den traditionellen Export-"cash crops" stimuliert. Die Verwendung ertragreicherer Sorten und der Ausbau der Infrastruktur und, als Folge davon, ein stärkerer Binnenhandel, auch in die Nachbarländer, trugen zu diesem Wachstumserfolg bei (GIZ 12.2020b).

Im industriellen Sektor (ca. 28% des BIP) schnitten vor allem lebensmittelverarbeitende Betriebe und der Baubereich aufgrund von staatlich geförderten Infrastrukturmaßnahmen gut ab, ebenso die Rohstoffindustrie. Allerdings stellt die Energieknappheit weiterhin die größte Bremse der Wirtschaftsentwicklung dar. Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die kamerunische Wirtschaft aus (GIZ 12.2020b).

Im Dienstleistungsbereich (ca. 50% des BIP) boomten Telekommunikationsbranche, Transportwesen und Finanzdienstleistungen (GIZ 12.2020b).

Der informelle Sektor Kameruns erwirtschaftet mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50%) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, einen Lebensunterhalt zu verdienen. 75% der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 12.2020b).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Kamerun sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.06.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers leiten sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines kamerunischen Reisepasses ab. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet begründet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung, der Berufserfahrung, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, seine Erwerbsfähigkeit überdies aus seiner laufenden Beschäftigung als Arbeiter seit 01.03.2021.

Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich als Arbeiter sowie geringfügig beschäftigter Arbeiter, als auch die Feststellungen zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld und bedarfsorientierter Mindestsicherung ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie seine laufende Beschäftigung als Arbeiter seit 01.03.2021, welch sich überdies aus einer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnung der Firma „ XXXX “ vom 12.05.2021 ergibt.

Dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen konnte. So konnte er die Fragen des erkennenden Richters verstehen und war in der Lage, auf diese inhaltlich in einfachen, jedoch gut verständlichen Sätzen zu antworten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt in der Verhandlung, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich eine Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 erfolgreich abgelegt hat, da sich kein entsprechendes Zertifikat im Akt befindet und auch in jenen Aktenbestandteilen, welche sein Asylverfahren betreffen, zu keinem Zeitpunkt auf ein solches Bezug genommen wird (in der Beschwerde wurde hierzu ausgeführt: „Das A2 Zertifikat des BF wurde im Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegt und sollte sich in diesem Akt befinden. Der BF verfügt leider über keine Kopie desselben.“).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, abgesehen von seiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet jedoch über keine intensiven privaten Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er u.a. zu Protokoll gab, dass er sich hauptsächlich auf seine persönlichen Angelegenheiten, „das sind zB meine Arbeit und die verschiedenen kleineren Dinge, die ich erledigen muss“, konzentriere und „nicht besonderen Wert“ darauf lege, viele Freunde zu haben. Er erwähnte lediglich, dass er sich im Zuge einer Arbeitstätigkeit mit einem Kroaten angefreundet habe und mit diesem samstags im Rahmen von wechselseitigen Besuchen etwas trinke, und ansonsten lediglich einmal monatlich das XXXX -Treffen in Österreich besucht habe, welches aufgrund von „CORONA“ derzeit jedoch ebenfalls nicht stattfinde. Ansonsten sei er „Mitglied“ des Österreichischen Roten Kreuzes und habe einen Freund namens „Hermann“ gehabt, welcher ihn gelegentlich besucht habe, jedoch sei man sich nicht wirklich nahegestanden und rufe der Beschwerdeführer diesen mittlerweile auch nicht mehr an, da dieser „beruflich immer zu tun“ habe. Auf die Frage des Vertreters der belangten Behörde, ob er denn in Österreich eine Freundin habe, entgegnete der Beschwerdeführer zunächst, er wolle dies eigentlich für sich behalten, da dies „sehr privat“ sei, um sogleich im Anschluss zu ergänzen, dass es „eigentlich keine ernsthafte Beziehung und auch keine sexuelle Beziehung, sondern eine Freundschaft“ sei, mehr wolle er dazu nicht sagen. Eine nachhaltige gesellschaftliche Integration von maßgeblicher Intensität ergibt sich aus all dem nicht.

Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, Zl. XXXX sowie einem beiliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom selben Tag resultieren die Feststellungen betreffend des dem Beschwerdeführer zuerkannten des Status des Asylberechtigten und der für glaubhaft erachteten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung, ergänzend zudem aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen bezüglich den seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX sowie zur Zl. XXXX .

2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Die Feststellungen bezüglich der Ausstellung seines kamerunischen Reisepasses und des „Konsularausweises“ fußen auf den sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Dokumente, aus denen sich das Datum der Ausstellung und der Ausstellungsort bzw. die ausstellende Behörde entnehmen lassen, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer am 25.07.2017 unter Vorlage seines Reisepasses über Nigeria kommend nach Kamerun einreiste, dort für elf Tage verblieb und anschließend am 05.08.2017 wieder aus Kamerun ausreiste, begründet sich aus der vorliegenden Kopie seines kamerunischen Reisepasses. Dort befinden sich zwei Sichtvermerkstempel, die unzweifelhaft bestätigten, dass der Beschwerdeführer an den besagten Daten unter Vorlage seines kamerunischen Reisepasses über den nigerianisch-kamerunischen Grenzübergang bei Ekok nach Kamerun ein- und über diesen auch wieder ausreiste. Sein Beschwerdevorbringen sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Freund namens Nansise M[...] mit seinem Reisepass nach Kamerun gereist sei, erweisen sich als nicht glaubhaft. Hierfür spricht zunächst, dass der Beschwerdeführer sowohl betreffend die Person, die mit seinem Pass die Grenzübertritte vollzogen habe, als auch bezüglich des Einreisegrunds widersprüchliche Angaben tätigte. Wie sich aus einer sich im Akt befindlichen Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die belangte Behörde vom 07.08.2017 ergibt, gab er an jenem Tag am Flughafen Schiphol auf Nachfrage der niederländischen Grenzpolizei, weshalb er in Kamerun gewesen sei, Folgendes an: „I didn´t go to Cameroun. My brother went to Cameroun, he forced me to give my passport to him. He said he had to take supplies and bring them to our mother in Cameroun.“. Im Widerspruch dazu behauptete er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.01.2018, dass es ein Schulfreund namens Nansise M[...] gewesen sei, der mit dem Pass des Beschwerdeführers die Grenzübertritte getätigt habe. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung behauptet der Beschwerdeführer, dass sein Freund Nansise mit dem Reisepass des Beschwerdeführers nach Kamerun ein- und von dort wieder ausgereist sei. Berücksichtigt man, dass bei einem Grenzübertritt der Reisepass mit der ihn vorlegenden Person abgeglichen wird, entbehren diese Ausführungen des Beschwerdeführers jeglicher Denklogik. Auch spräche der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, ebenfalls nicht für seine Ausführungen. Seinem diesbezüglichen Einwand, dass er seinen Freund auf die betreffenden Risiken aufmerksam gemacht habe, dieser jedoch auf die Herausgabe des Reisepasses bestanden und dennoch den Grenzübertritt getätigt habe, wertet das erkennende Gericht als Schutzbehauptung um die aufgezeigte Denkunlogik zu entkräften. Des Weiteren ist es auch nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass die kamerunischen Grenzbehörden trotz Vorlage eines „falschen“ Reisepasses einen entsprechenden Sichtvermerk im Reisepass anbrachten. Ebenso widerspricht es der allgemeinen Denklogik, dass seinem Freund der „falsche“ Reisepass wieder ausgehändigt worden sei, sodass dieser ihn dem Beschwerdeführer in Nigeria wieder zurückgegeben habe. Seine diesbezüglichen Argumentationen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Pass zuerst gestempelt worden sei und man im Nachhinein erkannt habe, dass es sich um eine „gesuchte Person“ handle bzw. die nigerianischen Grenzbehörden bei der Rückkehr seines Freundes auf einen Einreisestempel beharrt hätten, wertet das erkennende Gericht ebenfalls als gedankliches Konstrukt um die mangelnde Plausibilität seines Vorbringens zu entkräften. Hierfür spricht vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Probleme seines Freundes bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.01.2018 völlig unerwähnt ließ. Wäre sein Freund mit dem Reisepass des Beschwerdeführers nach Kamerun ausgereist und dort tatsächlich mit Problemen beim Grenzübertritt konfrontiert gewesen bzw. inhaftiert worden, dann hätte ihm der Freund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits unmittelbar im Anschluss an seine Rückkehr aus Kamerun von diesen Vorkommnissen und Problemen berichtet. Deshalb erweist sich auch die erstmals in der E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 22.01.2018 vorgebrachte Behauptung, dass ihn sein Freund erst nach der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.01.2018 über dessen Inhaftierung informiert habe und ihm dieser als Nachweis eine mit 03.08.2017 datierten „Release Order“ übermittelt habe, als nicht glaubhaft. Dies vor allem deshalb, weil sich der Beschwerdeführer letztlich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung betreffend der dem Freund widerfahrenen Probleme widersprach. So brachte er auf Nachfrage des erkennenden Gerichts vor, dass ihm sein Freund bei dessen Rückkehr aus Kamerun und Rückgabe des Reisepasses mitgeteilt habe, dass dieser nicht in die Stadt habe können, da er in eine Kontrolle geraten und für fünf Tage im Gefängnis gewesen sei. Ungeachtet dessen, vermag auch die Echtheit dieser „Release Order“ mangels Vorlage des Originaldokumentes nicht überprüft zu werden. Ebenso wenig vermag die seitens des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegte, ebenfalls keiner Echtheitsüberprüfung zugängliche Hotelbestätigung hinsichtlich seines angeblichen Aufenthaltes in einem Hotel in Lagos vom 22.07.2017 bis zum 07.08.2017 seine Reisebewegung nach Kamerun zu widerlegen. Nicht zuletzt ist ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, weshalb er – sofern er nicht bereits mit der vorgefassten Absicht, nach Kamerun zu reisen, seine Reisebewegung angetreten habe – seinen kamerunischen Reisepass während dieser Reise überhaupt mit sich geführt hat, zumal er sich im Zuge seiner Aus- und Wiedereinreise nach Europa – wie sich aus der sich im Akt befindlichen Mitteilung der Grenzpolizei Schiphol ergibt – wiederum mit seinem Konventionsreisepass ausgewiesen hatte. Vor diesem Hintergrund entbehrt sein Vorbringen in der Verhandlung, wonach er seinen Freund in einem Hotel in Nigeria zum Essen getroffen habe, dieser ihm hierbei erzählt habe, dass er gerne nach Kamerun reisen würde und der Beschwerdeführer dem Freund aufgrund dessen seinen kamerunischen Reisepass überlassen habe, welchen er zwar nicht benötigt, aber dennoch wohl zufällig mit sich geführt habe, jeglicher rationalen Grundlage.

Auch gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu, nach seinem Aufenthalt in Kamerun im Sommer 2017 eine etwaige neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wobei dieser im Administrativverfahren sowie im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen lediglich auf die Angaben aus seinem Asylverfahren verwies und vorbrachte, dass sich die Situation politisch Oppositioneller in Kamerun sowie insbesondere von Mitgliedern des mittlerweile verbotenen XXXX seitdem nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert habe. Sein nunmehr erstmalig in der Beschwerdeverhandlung erstattetes Vorbringen, wonach in Kamerun nach wie vor nach ihm gesucht werde und aufgrund dessen Militärs im „März oder April“ 2018 seine Schwester angeschossen und danach seinem Onkel einen Arm abgetrennt hätten, ist hingegen als gänzlich unglaubhaft zu qualifizieren. So hatte er im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt am 04.08.2011 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass nur er Probleme in Kamerun gehabt hätte, jedoch niemand seiner Angehörigen (vgl. AS 89: „F: Hat jemand aus Ihrer Familie Probleme mit staatlichen Behörden?; A: Ich denke nicht. Nein.“). Dass seine Familie zum Zeitpunkt seiner Ausreise somit unbehelligt in Kamerun leben hätte können, etwa sieben Jahre später jedoch Übergriffen seitens staatlicher Behörden ausgesetzt gewesen sei, da nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde und die Angreifer den Angehörigen überdies gesagt hätten, man solle den Beschwerdeführer über diese Übergriffen informieren, entbehrt jeglicher Denklogik und ist als gänzlich untauglicher Versuch seitens des Beschwerdeführers zu werten, den Eindruck zu erwecken, dass sich nach seiner freiwilligen Rückreise nach Kamerun im Sommer 2017 neue Umstände ergeben hätten, welche abermals für die Gefahr einer staatliche Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat sprächen. Die Annahme, dass es sich bei diesen nunmehr in der Verhandlung behaupteten Übergriffen auf seine Familie im Frühjahr 2018 um ein reines Gedankenkonstrukt handelt, wird zusätzlich durch den Umstand untermauert, dass das betreffende Vorbringen sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme im Administrativverfahren vom 10.07.2018, als auch im Beschwerdeschriftsatz vom 23.08.2018 und in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 31.05.2021 gänzlich unerwähnt blieb, wobei auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein spätes, gesteigertes Vorbringen in der Regel als nicht glaubhaft anzusehen ist und es vielmehr der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwN).

Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, bereits im Jahr 2011 dem XXXX in Österreich beigetreten zu sein und bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie an monatlichen Treffen teilgenommen zu haben, jedoch im Sommer 2017 offenkundig unbehelligt unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses in seinen Herkunftsstaat ein- und von dort wieder ausreisen konnte und sich für insgesamt elf Tage dort aufhielt, augenscheinlich auch nicht durch eine etwaige exilpolitische Betätigung in Österreich der Gefahr einer staatlichen Verfolgung in Kamerun ausgesetzt ist bzw. in das Blickfeld der kamerunischen Behörden geriet, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich einen asylrelevanten Nachfluchtgrund darstellen könnte (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503, mwN).

2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Kamerun vom 19.04.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung traten der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsstaat auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:

„§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:

„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention / GFK) definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Abs. 111, im Folgenden UNHCR-Handbuch).

Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen.

Artikel 11 der Statusrichtlinie (2011/95/EU ) hat diese Regelung wortgleich übernommen. Nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU ) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat (vgl. 28.01.2005, 2002/01/0354, mwN).

Wie sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt, gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

3.1.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall ließ sich der Beschwerdeführer noch während seines laufenden Asylverfahrens im Bundesgebiet einen Reisepass seines Herkunftsstaates ausstellen. Im Verfahren wurde die Beantragung des Reisepasses auch nicht bestritten und darauf verwiesen, dass diese noch vor Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auf Anraten seiner damaligen Rechtsvertretung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer im Falle einer negativen Entscheidung seines Asylansuchens allenfalls die Erlangung eines „anderen Aufenthaltstitels“ zu ermöglichen. Eine Normalisierung der Beziehung zu seinem Herkunftsstaat oder eine Unterschutzstellung sei jedoch mit der Beantragung und Ausstellung seines Reisepasses nicht bezweckt gewesen, dies werde bestritten und könne im gegenständlichen Fall auch nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden.

Zunächst gilt zu prüfen, ob die Anwendung der Bestimmungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung und Ausfolgung seines Reisepasses noch Asylwerber war und ihm der Status des Asylberechtigten seitens der österreichischen Behörden erst zu einem späteren Zeitpunkt zuerkannt wurde. Dies ist zu bejahen, zumal die Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK in der Regel als Gegenstück (vgl. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 370, 375 und 378, zu Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK: "corollary") eines korrespondierenden Tatbestandsmerkmals in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gelten und ist ein Asylwerber (im Entscheidungszeitpunkt) bereits Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er die Flüchtlingseigenschaft – in der Regel mit dem Verlassen des Herkunftsstaates (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 157 und 341) – erworben hat und kein Beendigungstatbestand erfüllt ist (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).

Die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates kann auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422, mwN). Der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher ist unmaßgeblich, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer erfolgreich einen Reisepass seines Herkunftsstaates und erhielt diesen auch. Wie unter Punkt II.2.3. dargelegt, reiste er überdies nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Vorlage seines kamerunischen Reisepasses an einem offiziellen Grenzübergang freiwillig in seinen Herkunftsstaat ein und verblieb dort für elf Tage, ehe er von dort – abermals unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses und über denselben Grenzübergang, über welchen er bereits eingereist war – wieder ausreiste.

In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob die Beantragung und Ausstellung des Reisepasses in Verbindung mit der Heimreise nach Kamerun die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigt. Dabei sind nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH 23.05.2019, C‑720/17, Rn 57). Für den gegenständlichen Fall sind die Absätze 118 bis 125 des UNHCR-Handbuches entscheidungsrelevant zu berücksichtigen, die wie folgt lauten:

„In Artikel 1 C (1) des Abkommens von 1951 heißt es wie folgt: „wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt;“

118. Diese Beendigungsklausel bezieht sich auf einen Flüchtling, der im Besitz einer Staatsangehörigkeit ist und sich außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit aufhält. (Der Fall, in dem ein Flüchtling tatsächlich in das Land zurückgekehrt ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fällt unter die vierte Beendigungsklausel, in der es heißt, dass eine Person in das betreffende Land „zurückgekehrt und sich dort wieder niedergelassen hat“.) Ein Flüchtling, der sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt hat, benötigt nicht mehr länger internationalen Schutz. Er hat gezeigt, dass er nicht mehr „unfähig oder unwillens ist, sich dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen“.

119. In dieser Beendigungsklausel wird von drei Voraussetzungen ausgegangen: a) Freiwilligkeit: der Flüchtling muss aus freien Stücken handeln; b) Absicht: der Flüchtling muss mit seinem Handeln beabsichtigen, sich erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen; c) erneute Inanspruchnahme: der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten.

120. Handelt der Flüchtling nicht freiwillig, so hört er auch nicht auf, ein Flüchtling zu sein. Wird er von einer amtlichen Stelle, z.B. einer Behörde des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, angewiesen, gegen seinen Willen eine Handlung vorzunehmen, die ihm als erneute Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgelegt werden könnte, wird er z.B. angewiesen, bei seinem Konsulat einen Pass des betreffenden Landes zu beantragen, so hört er nicht auf, ein Flüchtling zu sein, nur weil er eine solche Anordnung befolgt hat. Er kann auch durch Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, gezwungen sein, die Dienste des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anspruch zu nehmen. Er könnte zum Beispiel gezwungen sein, die Scheidung in seinem Heimatland zu betreiben, da andernfalls die Scheidung international nicht anerkannt würde. Eine solche Handlung kann nicht als „freiwillige Wiederinanspruchnahme des Schutzes“ angesehen werden und bewirken, dass einer Person die Rechtsstellung als Flüchtling genommen wird.

121. Bei der Entscheidung, ob unter solchen Gegebenheiten die Rechtsstellung als Flüchtling verloren geht, sollte zwischen tatsächlicher erneuter Inanspruchnahme des Schutzes und gelegentlichen und beiläufigen Kontakten mit den Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, unterschieden werden. Wenn ein Flüchtling einen Pass des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, beantragt und erhält, - oder auch lediglich die Erneuerung des Passes beantragt und erhält, - so lässt dies darauf schließen, dass er die Absicht hat, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er kann Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Andererseits kann die Beschaffung von Dokumenten von den Behörden seines Heimatlandes, - z.B. die Beschaffung von Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste - allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden.

122. Ein Flüchtling, der die Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um Schutz ersucht, hat sich diesem Schutz nur „erneut unterstellt“, wenn dem Ersuchen auch tatsächlich stattgegeben wurde. Der häufigste Fall von „erneuter Inanspruchnahme des Schutzes“ ist der, dass ein Flüchtling wünscht, in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren. Durch den bloßen Antrag auf Repatriierung hört er jedoch nicht auf, Flüchtling zu sein. Andererseits wird der Erhalt einer Einreisegenehmigung oder eines Passes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, zum Zwecke der Rückkehr dorthin, als Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling angesehen, es sei denn, er hätte dem widersprechende Beweise. Das schließt jedoch nicht aus, dass dem um Repatriierung ersuchenden Flüchtling - auch seitens des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge - Unterstützung gewährt wird, um ihm die Rückkehr zu erleichtern.

123. Ein Flüchtling mag freiwillig einen Pass seines Herkunftslandes erworben haben, weil er die Absicht hatte, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin außerhalb dieses Landes zu bleiben. Mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes hört er, wie schon gesagt, normalerweise auf, ein Flüchtling zu sein. Gibt er im Folgenden jede der beiden erwähnten Absichten auf, so muss seine Flüchtlingseigenschaft neu festgestellt werden. Er wird erklären müssen, weshalb er seine Meinung änderte, und er muss nachweisen, dass keine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die ihn ursprünglich zum Flüchtling machten, eingetreten ist.

Das oben Gesagte gilt für einen noch außerhalb seines Landes befindlichen Flüchtling. Es ist zu beachten, dass der vierten Beendigungsklausel zufolge ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein, wenn er freiwillig in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er vordem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, „zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat".

124. Der Erhalt oder die Verlängerung eines Passes des Herkunftslandes muss, wenn bestimmte, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen (siehe Absatz 120 oben). Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Passinhaber nicht ohne besondere Erlaubnis in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann.

125. Auch wenn ein Flüchtling sein ehemaliges Heimatland nicht mit einem Pass dieses Landes, sondern z.B. mit einem Reiseausweis, der ihm von den Behörden seines Aufenthaltslandes ausgestellt wurde, besucht, sehen einige Staaten darin einen Beweis dafür, dass er sich erneut dem Schutz seines früheren Heimatlandes unterstellt hat und damit gemäß dieser Beendigungsklausel seine Rechtsstellung als Flüchtling verloren hat. Fälle dieser Art sollten jedoch nach den jeweiligen Umständen beurteilt werden. Der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen.“

Das UNHCR-Handbuch erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird.

Das UNHCR-Handbuch geht daher von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungabsicht darstellt. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diesen Ausführungen angeschlossen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Im Falle der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte selbst in einem Fall, in dem ein Asylberechtigter in der Botschaft seines Herkunftslandes in Wien (und nicht im Herkunftsland selbst) einen neuen Reisepass beantragt hatte, seine soeben dargelegte Rechtsprechung, wie sie aus der Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046 hervorgeht, beibehalten und dazu ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0046, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass es im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses dem Asylberechtigten obliegt, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

(…)

Wenn die Revision vorbringt, das BVwG hätte prüfen müssen, ob der Herkunftsstaat Schutz vor eben jener Verfolgung gewährleiste, wegen derer ursprünglich Asyl gewährt worden sei, übersieht sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.5.2013, 2001/01/0499).“ (vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0422).

Umstände, die der rechtlichen Annahme einer beim Beschwerdeführer bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen, vermochten von diesem im Verfahren jedoch nicht aufgezeigt zu werden.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den Reisepass nicht freiwillig, sondern auf Anraten seiner damaligen Rechtsvertretung beantragt habe, um dem Beschwerdeführer bei einem allenfalls negativen Ausgang seines Asylverfahrens die Erlangung eines „anderen Aufenthaltstitels“ zu ermöglichen und es im gegenständlichen Fall somit an der Voraussetzung der Freiwilligkeit fehle, vermag darin kein rechtfertigender Umstand im Sinne des Absatz 120 des UNHCR-Handbuch erkannt werden. Hierzu hielt der Verwaltungsgerichthof ausdrücklich fest, dass sich ein Asylwerber durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK wieder freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt hat (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (vgl. VwGH 24.10.1996, 96/20/0587, mwN). Im gegenständlichen Fall gab es zum Zeitpunkt der Beantragung seines Reisepasses seitens des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit und keine zwingende behördliche Anordnung zur Beischaffung eines solchen. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, zunächst den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten und sich in einem allfälligen Folgeverfahren über die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erhalt eines anderweitigen Aufenthaltstitels zu informieren und sich gegebenenfalls ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass – ungeachtet der Tatsache, dass sein Aufenthalt in Kamerun ohnedies bis zuletzt bestritten wurde – bereits aufgrund der Kürze der dort verbrachten Zeit nicht von einer Normalisierung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden könne, ist festzuhalten, dass sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei bestimmte Mindestaufenthaltsdauer ableiten lässt, welche für den seitens eines Asylberechtigten zum Ausdruck gebrachten Willen, die Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren, erforderlich wäre. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont, dass es im Falle einer Heimreise in den Herkunftsstaat dem Asylberechtigten im Rahmen des Aberkennungsverfahrens obliegt, die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären, wobei das Verwaltungsgericht hierbei die Pflicht trifft, die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise und den Ablauf des konkreten Aufenthaltes geben (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).

Da dem Bundesverwaltungsgericht abseits der Befragung des Beschwerdeführers keine andere Möglichkeit offensteht, seine tatsächlichen Motive oder den Ablauf seiner Ein- und Ausreise und seines Aufenthaltes in Kamerun zu erheben und dieser bis zuletzt im Verfahren in gänzlich unglaubhafter Weise in Abrede stellte, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, neuerlich in seinen Herkunftsstaat gereist zu sein, können gegenständlich auch keine positiven Feststellungen in Bezug auf seinen Kamerun-Aufenthalt im Sommer 2017 getroffen werden. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen wohl nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt, wirkt sich die gegenständlich erreichte Grenze der im Verfahren möglichen Ermittlungen nachteilig auf den Beschwerdeführer aus, zumal die Erforschung der näheren Umstände seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat von ihm selbst verunmöglicht wird. In Ermangelung von Anhaltspunkten für positive Feststellungen kann lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seinen kamerunischen Reisepass einem Bruder bzw. einem Freund geliehen habe, welcher mit diesem anschließend nach Kamerun eingereist und sich dort aufgehalten habe, als unglaubhaft verworfen werden (vgl. Punkt II.2.3.). Die seitens des Beschwerdeführers selbst in Kamerun gesetzten Aktivitäten oder die Motive für seinen betreffenden Aufenthalt dort sind mangels seiner entsprechenden Mitwirkung am Verfahren jedoch nicht feststellbar.

Zusammengefasst verbleibt als plausibles und nachvollziehbares Motiv für seinen Kamerun-Aufenthalt lediglich eine Urlaubsreise, verbunden mit dem Besuch von Angehörigen und/oder Bekannten. Diese Annahme wird zusätzlich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung untermauert, wo er zu Protokoll gab, dass seine (unbestrittene) Reise im Juli/August 2017 nach Nigeria zu Urlaubszwecken erfolgt sei und er ursprünglich mit seiner Ehefrau vereinbart habe, sich in Nigeria zu treffen, dieses Treffen jedoch letztlich nicht stattgefunden habe. Bei lebensnaher Betrachtung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich zum betreffenden Zeitpunkt unstreitig bereits in Nigeria, dem Nachbarland von Kamerun aufgehalten hatte, unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses in seinen Herkunftsstaat eingereist ist um dort seine Angehörigen zu besuchen, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit in Gestalt eines aktuellen Anlasses erkannt werden kann oder seitens des Beschwerdeführers dargetan wurde, zumal ein Treffen mit Angehörigen unstreitig auch in einem anderen Drittstaat – wie eben Nigeria – möglich gewesen wäre.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit fest, dass der Beschwerdeführer freiwillig, ohne zwingende Gründe oder Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang, unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses, welchen er sich freiwillig und ohne Zwang noch während seines anhängigen Asylverfahrens von den Behörden seines Herkunftsstaates ausstellen ließ, im Sommer 2017 über einen offiziellen Grenzübergang nach Kamerun eingereist ist und sich dort in weiterer Folge für einen elftägigen Urlaubs- bzw. Besuchsaufenthalt aufhielt, wodurch er unweigerlich seinen Willen, seine Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses von den kamerunischen Behörden positiv erledigt wurde, führt überdies unweigerlich zum Schluss, dass er den Schutz seines Herkunftsstaates auch tatsächlich erhalten hat, da der Beschwerdeführer im Verfahren auch kein substantiiertes Vorbringen zu erstatten vermochte bzw. Umstände hervorkamen, welche die betreffende Annahme in Zweifel ziehen würden (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912, mwN: „Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt.“).

Überdies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Asylberechtigten die Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines Asylaberkennungsverfahrens die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht zum Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Diese Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren eingeräumt, jedoch vermochte er die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darzulegen (vgl. Punk II.2.3.).

In der Beschwerde wurde moniert, dass sich die belangte Behörde im Spruch auf den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Ausschlussgrundes) beziehe, sich in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung jedoch auf die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stütze. Damit wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Spruch fälschlicherweise die Ziffer 1 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert, in ihrer Begründung aber zu Recht auf das Vorliegen der Ziffer 2 verweist, da sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hatte. Der Spruch war daher dahingehend zu korrigieren, dass die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfolgte.

Da der Beschwerdeführer überdies „straffällig“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, wie auch schon die belangte Behörde, davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates Kamerun gestellt hat. Es liegt daher gegenständlich der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK vor und war daher der Flüchtlingsstatus aufgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen sowie gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.2. Zur Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303, mwN).

3.2.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines kamerunischen Reisepasses im Sommer 2017 offenkundig unbehelligt zweimal einen offiziellen kamerunischen Grenzübergang passieren konnte und sich für insgesamt elf Tage in seinem Herkunftsstaat aufhielt, ist davon auszugehen, dass ihm in Kamerun keine Gefahr einer staatlichen Verfolgung (mehr) droht, weshalb insoweit auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun auf, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell mehrere Konfliktherde bzw. Notlagen gibt. Diese umfassen Angriffe von Boko Haram im Norden, einen gewalttätigen Konflikt im englischsprachigen Westen sowie die zentralafrikanische Flüchtlingskrise, sind jedoch im Wesentlichen auf einzelne Regionen, konkret die Region des hohen Nordens, die Regionen der englischsprachigen Provinzen Nordwest und Südwest sowie das Grenzgebiet zu Nigeria und zur Zentralafrikanischen Republik konzentriert (vgl. Punkt II.1.4.). Eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ist etwa für die Region Littoral, wo bereits die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter in der Millionenstadt Douala lebt, die Region Süd oder die Region Center mit der Hauptstadt Yaoundé aus dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht erkennbar.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht, oder er aufgrund seiner persönlichen Situation in Kamerun und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Hinsichtlich des vagen Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun in Erwägung ziehe, sich neuerlich politisch zu betätigen (vgl. Protokoll S 11: „Ich glaube ja, sofern mir die Möglichkeit dazu geboten wird.“; „Wenn ich jetzt zurückkehren müsste, würde ich mit der Organisation (Anm.: dem XXXX ) Kontakt aufnehmen. Ich kann mich nicht aufdrängen bzw. mich in irgendeine Position zwängen. Sie haben auch ihrer Regeln.“; „Ich würde vorziehen, etwas öffentlich zu machen. Wenn ich die Möglichkeit bekäme, Präsident zu werden, würde ich das auch tun“), so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass es laut dem Länderinformationsblatt in einigen Fällen zu Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen politisch Oppositionelle in Kamerun, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, kommt. Eine systematische politische Verfolgung der Opposition findet in Kamerun dennoch nicht statt (vgl. Punkt II.1.4.7.). Vielmehr steht vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderbericht fest, dass eine nach Kamerun zurückkehrende Person nicht bereits durch ihre bloße Präsenz im Staatsgebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein und es dem Beschwerdeführer etwa ohne weiteres offenstünde, sich in einer frei zugänglichen Millionenstadt wie Douala in der Region Littoral, wo bereits seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter lebt, niederzulassen. Ob er in Kenntnis der allgemeinen Lage in Kamerun, welche mit dem Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung noch einmal umfassend erörtert wurde, für sich persönlich das Risiko eingehen möchte, etwa an einer nicht genehmigten Demonstration teilzunehmen oder sich (abermals) dem nunmehr seit dem Jahr 2017 gesetzlich verbotenen XXXX anzuschließen, ist eine Entscheidung, welche der Beschwerdeführer naturgemäß selbst zu treffen hat.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), kann ebenfalls nicht angenommen werden, zumal er jung, gesund und erwerbsfähig ist, hier in Österreich seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat, bereits vor seiner initialen Ausreise in Kamerun eine Schulbildung genossen und als Tischler gearbeitet hat sowie als Betreiber eines Schreibwarengeschäfts selbsterhaltungsfähig war. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht auch künftig möglich sein sollte, sich in Kamerun eine Lebensgrundlage schaffen. Zwar ist die Wirtschaftslage laut den einschlägigen Länderberichten nach wie vor schwierig (vgl. Punkt II.1.4.7.), doch kann im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK für gesunde, arbeitsfähige Männer mit Schulbildung und Berufserfahrung schlechthin ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes auch insoweit nicht vorliegen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über ein umfangreiches familiäres Netzwerk in Kamerun, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Kamerun möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die „Schwelle“ des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E3683/2019, mwN).

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Kamerun ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Kamerun mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Damit erweist sich die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.4.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird bei einem mehr als zehn Jahre andauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sein, es sei denn, er hat die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019; Ra 2019/19/0405, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen nach höchstgerichtlicher Judikatur etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2015, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit Mai 2011 und somit in etwa seit zehn Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Wenngleich er zunächst unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist ist, so kam ihm ab seiner Asylantragstellung am 07.05.2011 zunächst ein temporäres Aufenthaltsrecht als Asylwerber und in weiterer Folge, ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, sodass der weit überwiegende Teil seines Aufenthaltes in Österreich auch rechtmäßig war. Überdies gilt es auch diverse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers anzuerkennen. So konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass er sich in eingeschränktem Umfang auf Deutsch verständigen kann. Zudem hat er diverse, wenngleich – ausgehend von seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung – nicht unbedingt allzu enge Bekanntschaften in Österreich geschlossen und ging er hier immerhin für insgesamt knapp vier Jahre (das Vorbringen in seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2021, wonach er „seit Herbst 2015 bis dato durchgehend selbsterhaltungsfähig“ gewesen sei, deckt sich angesichts der häufigen Unterbrechungen zwischen seinen Beschäftigungsverhältnissen und seines wiederholten Bezugs von Arbeitslosengeld sowie bedarfsorientierter Mindestsicherung hingegen nicht mit dem erhobenen Sachverhalt) – zuletzt laufend seit 01.03.2021 – angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lag. Sofern in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2021 unter Bezugnahme auf seine erste Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen Geldwäsche vom 08.01.2016 ausgeführt wird, er sei „vor mehr als fünf Jahren“ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, habe sich jedoch seit der Entlassung aus seiner Strafhaft am 12.01.2016 „nachweislich nichts mehr zu Schulden kommen lassen“ und sei es auch nach Ablauf der dreijährigen Probezeit zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen – vielmehr habe er seitdem in Einklang mit den österreichischen Gesetzen gelebt und ein geordnetes und ruhiges Leben geführt – so wird gänzlich negiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verurteilung noch ein weiteres Mal, und zwar mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.06.2019 wegen zweier Vergehen in Zusammenhang mit pornographischer Darstellungen Minderjähriger, zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden ist, wobei die von ihm im gegebenen Zusammenhang gesetzten Tathandlungen noch innerhalb offener Probezeit aus seiner ersten Verurteilung wegen Geldwäsche verwirklicht wurden und diese aufgrund dessen seitens des Strafgerichts von drei auf fünf Jahre verlängert wurde.

Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum jegliche Verantwortung im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen von sich wies, bezüglich seiner ersten Verurteilung wegen Geldwäsche aus dem Jahr 2016 angab, er hätte mit der Sache nichts zu tun gehabt und sei ein Freund von ihm für die Straftaten verantwortlich gewesen, während er in Bezug auf seine zweite Verurteilung wegen pornographischer Darstellungen Minderjähriger aus dem Jahr 2019 behauptete, „bis heute“ nicht zu wissen worin das Problem gelegen sei, er habe lediglich ein Video in seiner „Galerie“ vorgefunden, beim Ansehen festgestellt, dass es schrecklich gewesen sei und es sogleich gelöscht, und dadurch implizit zum Ausdruck brachte, dass die Strafurteile des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX und XXXX insoweit falsche Tatsachenfeststellungen enthielten, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht eine Bindung von Verwaltungsbehörden und -gerichten in der Frage, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, besteht (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0200, mwN).

Wie aus dem ersten Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 08.01.2016 zu Zl. XXXX hervorgeht, verschleierte der Beschwerdeführer von 13.08.2015 bis 02.09.2015 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter die Herkunft von Vermögensbestandteilen, welche aus schweren Betrügereien herrührten, durch Falschangaben über die Verfügungsbefugnis an diesen Vermögensbestandteilen im Rechtsverkehr. Überdies trug er durch psychische Unterstützung zur Tat seines Mittäters bei, indem er im Rahmen von insgesamt elf Angriffen bei unterschiedlichen Kreditinstituten unter Vorlage fremder Reisepässe der Republik Kamerun und (zumindest inhaltlich) falscher Meldebestätigungen, jeweils in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die im Reisepass angeführte Person zu sein sowie an der sich aus der (falschen) Meldebestätigung ergebenden Anschrift zu wohnen, Konten eröffnete.

Dem zweiten Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 04.06.2019 zu Zl. XXXX ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine pornografische Darstellung zweier unmündiger Personen, nämlich eine Videodatei, welche wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung, und zwar die Vornahme von Vaginal- sowie Oralverkehr zwischen einem unmündigen Mädchen und einem Knaben im Vorschulalter zeigte, via Facebook erhalten und im Juni 2018 einem anderen Facebook-Benutzer übermittelt hatte. Überdies geht aus dem Strafurteil hervor, dass Zweifel an einem ausreichenden Bewusstsein des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhaltes bestünden, wobei bereits eine erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu keiner Umkehr seines delinquenten Verhaltens geführt habe.

Angesichts der zuvor skizzierten Bindungswirkung einer verurteilenden Entscheidung durch ein inländisches Strafgericht für Verwaltungsbehörden und -gerichte sind diese sich aus den Strafurteilen ergebenden Sachverhalte der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Ebenso ist in Bezug auf die strafrechtswidrige Delinquenz des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), als auch an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (vgl. VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010) ein großes öffentliches Interesse besteht. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof gerade in Zusammenhang mit den seitens des Beschwerdeführers verwirklichten Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger betont, dass die in § 207a StGB normierten Straftatbestände dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen dienen und durch diese verhindert werden soll, dass Kinder als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden, wobei Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen sind (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumskriminalität sowie strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit, als auch am Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen gegenüber.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich im Falle des jungen, gesunden sowie erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher sowohl über Schulbildung als auch Berufserfahrung sowie über ein intaktes familiäres Netzwerk in Kamerun verfügt, jedoch ebenfalls nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer insbesondere angesichts seiner knapp über zehnjährigen Aufenthaltsdauer und seiner persönlichen Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet führt, an dessen Aufrechterhaltung er ein Interesse hat. Jedoch vermögen diese Aspekte im Rahmen einer Gesamtschau nicht zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu führen. Insbesondere angesichts seiner neuerlichen Straffälligkeit im Beschwerdeverfahren, wobei ihn selbst die noch offene Probezeit aus seiner ersten Verurteilung nicht von der Begehung der betreffenden Straftaten abhalten konnte, als auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, während sich seine gesamte Kernfamilie – insbesondere seine Mutter, seine Ehefrau, seine beiden volljährigen Töchter und seine insgesamt vier Geschwister – nach wie vor in Kamerun aufhält und der Beschwerdeführer beinahe täglich in Kontakt zu seinen Angehörigen in seinem Herkunftsstaat steht, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Sofern in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2021 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303 hingewiesen wird, wo eine Beendigung des Aufenthaltes eines sich seit neun Jahren und sieben Monaten in Österreich befindlichen, zweifach strafgerichtlich verurteilten Revisionswerbers mit Deutschkenntnissen auf Sprachniveau A1, einer Einstellungszusage und ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Caritas für unzulässig befunden wurde, ist festzuhalten, dass sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht vom gegenständlichen Beschwerdefall unterscheidet. So stammte etwa die jüngste strafgerichtliche Verurteilung dieses Revisionswerbers aus dem Jahr 2009 und lagen zwischen der letzten Tathandlung und dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa viereinhalb Jahre. Überdies wurden beide Male zur Gänze bedingt nachgesehene Haftstrafen verhängt und lebte der Revisionswerber darüber hinaus gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich, sodass eine Aufenthaltsbeendigung unstreitig einen erheblich gewichtigeren Eingriff in dessen im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben gezeitigt hätte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung im Ergebnis keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.

Da die belangte Behörde die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides offenkundig irrtümlich auf die Rechtsgrundlagen „§ 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG“ und „§ 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005“ gestützt hatte, sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die Rückkehrentscheidung tatsächlich rechtsrichtig auf Basis von § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erfolgte, war die Beschwerde gegen Spruchpunk IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen wird.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

3.5.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16 , Ouhrami).

Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Fremder von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.1.2010, 2008/22/0890).

In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

3.7.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Bereits mit seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 08.01.2016 wegen Geldwäsche zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten überschritt er die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“ um ein Drittel. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände stellen jedoch nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren und kann dies auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN). Da das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012 mwN), ist im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers somit überdies zu berücksichtigen, dass selbst die teilbedingte Strafnachsicht sowie die offene Probezeit aus seiner ersten Verurteilung ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten im Juni 2018 abhalten konnten, welche in seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 04.06.2019 wegen zweier Vergehen in Zusammenhang mit pornographischer Darstellungen Minderjähriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten resultierten. Dieser Umstand bringt unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, auf welches überdies im Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 04.06.2019 zur Zl. XXXX explizit hingewiesen wurde, zum Ausdruck und verdeutlicht, dass weder das bereits verspürte Haftübel, noch der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers Wirkung zeigten.

Wie bereits unter Punkt II.3.4.2. im Hinblick auf die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers ausgeführt, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sowohl an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), als auch an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (vgl. VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010) ein großes öffentliches Interesse, während gerade die in § 207a StGB normierten Straftatbestände in Zusammenhang mit der pornografischen Darstellung Minderjähriger dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen dienen und durch diese verhindert werden soll, dass Kinder als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden, wobei Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers führen und daher die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen sind (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038).

Darüber hinaus bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der nach § 53 Abs. 3 FPG indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207, mwN). Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine zweite Verurteilung vom Juni 2019 nach wie vor in offener Probezeit befindet, ist fallgegenständlich noch keine derart lange Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden und ist die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Das im angefochtenen Bescheid angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren als nicht angemessen. Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, so ist dennoch zu würdigen, dass er sich zumindest seit seiner jüngsten Verurteilung im Juni 2019 für etwa zwei Jahre wohlverhalten hat und bereits im Rahmen seiner ersten Verurteilung mit einer zum überwiegenden Teil und im Rahmen seiner zweiten Verurteilung mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslange gefunden werden konnte.

Wie dargelegt, wiegt das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich zwar nicht derart schwer, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig anzusehen oder von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Allerdings ist auch sein gegebenenfalls bestehendes Interesse, nachdem er immerhin für etwa zehn Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und hier insgesamt knapp vier Jahre angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachging, möglichst zeitnah nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, in das Bundesgebiet zurückzukehren, ebenso wie die – im Vergleich zu sonstigen Verbrechen - nicht exorbitant ausgeprägte Schwere seiner strafbaren Handlungen und die zwar noch kurze, aber immerhin dennoch vorhandene Dauer seines Wohlverhaltens in die Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des gegenständlichen Einreiseverbotes miteinzubeziehen.

Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Einreiseverbot ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall setzte sich das erkennende Gericht im Besonderen mit der Thematik der Asylaberkennung und damit Verbunden mit der Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigen bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei einem langjährigen Aufenthalt sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes auseinander und orientierte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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