BVwG I416 2120057-1

BVwGI416 2120057-13.6.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2120057.1.00

 

Spruch:

I416 2128721-1/15E

 

I416 2128651-1/16E

 

I416 2120057-1/27E

 

I416 2139565-1/20E

 

SCHRIFLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 09.05.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ENTSCHEIDUNG

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX (BF1), geb. am XXXX, XXXX (BF2), geb. am XXXX, XXXX (BF 3), geb. XXXX, und XXXX (BF4), geb. am XXXX, alle StA. IRAK, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark vom 23.12.2015, Zl. XXXX (BF2), vom 25.05.2016, Zl. 831842905/1769285 (BF1), vom 25.05.2016, Zl. XXXX (BF3) und vom 18.10.2016, Zl. XXXX (BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

Die Verfahren des am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 genannt) sowie seiner Ehefrau, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2 genannt) und der beiden Söhne des Erstbeschwerdeführers, dem am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 genannt) und dem am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4 genannt), werden gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 

I. Verfahrensgang:

 

Erst- und Drittbeschwerdeführer:

 

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein irakischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX, im Irak geboren und Staatsangehöriger vom Irak sei. Er sei verheiratet, habe drei Söhne, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei moslemischen Glaubens. Im Irak habe er die Grundschule besucht und als Arbeiter seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter würde noch in ihrem Heimatdorf leben, er habe außerdem Geschwister, die in Großbritannien, Holland, Bulgarien und Österreich leben würden. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er sein Heimatdorf im Oktober 2013 zu Fuß verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt und von dort nach Italien und anschließend nach Österreich. Gefragt, ob er bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, antwortete er:

"Nein:" Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er Probleme mit einer anderen Familie gehabt habe, die ihm sein Grundstück wegnehmen hat wollen. Diese Familie hätte ihn geschlagen und mit Waffen bedroht und hätte auch der Versuch sich zu versöhnen nichts gebracht. Er sei zwischenzeitlich auch im Iran gewesen, aber habe diese Familie keine Ruhe gegeben und ihn letztlich mit dem Tod bedroht. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen dem Streit mit der Familie getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Auf Vorhalt, dass er bereits in Norwegen am 19.05.2011 einen Asylantrag gestellt habe und gefragt, warum er falsche Angaben gemacht habe, führte er wörtlich aus: "Ich habe wirklich viel erlebt und viel erlitten in meinem Leben und ich weiß auch nicht, was ich machen soll. Meine Daten sind richtig."

Weiters führte er nunmehr aus, dass er von 1999-2002 in Norwegen gewesen wäre und dort auch aufenthaltsberechtigt gewesen sei, seine Familie sei zu diesem Zeitpunkt in Syrien gewesen und habe er eine Familienzusammenführung beantragt, dies habe nicht funktioniert, da seine Frau krank gewesen sei. Er gab weiters an, dass er wegen der Krankheit seiner Frau nach Syrien fahren wollte, von den Behörden im Nordirak aber festgenommen worden sei und ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zwischen 2002 und 2011 im Iran gewesen sei und von dort im Mai 2011 über Athen wieder nach Norwegen gefahren sei, nach einer negativen Entscheidung der norwegischen Behörden sei er im Oktober 2013 wieder in die Türkei gefahren. Er habe eigentlich in den Irak zurückkehren wollen, seine Familie habe ihn aber angerufen, dass er keinesfalls zurückkommen solle. Er sei zwischenzeitlich auch Christ geworden. Seine Familie hätte sich Sorgen gemacht wegen der Bedrohung durch die andere Familie und habe er Angst gehabt, dass ihm etwas passieren würde, weil er ins Christentum eingetreten wäre.

 

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für sein Asylverfahren Norwegen zuständig sei und seine Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß § 61 FPG als für zulässig erachtet und angeordnet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

4. Am 14.11.2014 wurde der Drittbeschwerdeführer von Italien kommend im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Villach aufgegriffen und stellte dieser am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass im Irak immer noch Krieg herrsche und dieser durch die Terrororganisation IS schlimmer als je zuvor sei. Darüberhinaus möchte er zu seinem in Österreich lebenden Vater. Auf die Fragen, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, bzw. ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wiederholte er seine Angaben zum Fluchtgrund wörtlich.

 

5. Am 13.05.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer erstmalig von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er zusammen mit seinem Sohn und seiner Ehegattin und seiner Mutter in der Grundversorgung in XXXX leben würde und Christ sei. Er führte weiters aus, dass er zweimal am Herzen operiert worden sei, er müsse seit einem Jahr auch Tabletten nehmen. Zu seiner Ehe führte er aus, dass er seine Gattin über das Internet kennengelernt und traditionell nach islamischen Recht geheiratet habe, als diese noch im Irak gewesen sei. Heiratsurkunde habe er keine, da diese verloren gegangen sei. Hinsichtlich einer Heirat in Österreich führte er aus, dass er dies beim Standesamt XXXX bereits beantragt habe und nach Erhalt der Unterlagen werde er diese vorlegen. Seine Ehefrau sei noch sunnitische Muslima wolle in Kürze aber auch Christin werden. Sein Sohn sei noch minderjährig, er habe eine gute Beziehung zu ihm und würden sich noch 2 Söhne von ihm in der Türkei befinden.

 

6. Am 11.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der ersten Einvernahme und gab darüberhinaus an, dass er 2011 in Norwegen zum Christentum konvertiert und getauft sei, er sich aber zu keinem Zweig des Christentums bekennen würde, da dies für ihn uninteressant sei. Im weiteren Verlauf wurden der Beschwerdeführer eingehend zu seiner Konversion befragt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er drei Söhne habe, seine jetzige Frau 1968 geboren sei, er aber ihr genaues Geburtsdatum nicht wissen würde. Kennengelernt habe er sie durch einen Bekannten mit dem er über Internet Kontakt habe, dieser habe ihm gesagt, dass da eine Frau wäre, die man heiraten könne und habe er Kontakt mit dieser aufgenommen. Diese sei eine Freundin seiner Frau gewesen und sei es eine Heirat mit Vertretung gewesen. Gelebt habe seine Frau zu diesem Zeitpunkt in XXXX. Eine Heiratsurkunde aus dem Irak habe er nicht, ein Protokoll gebe es nicht, wenn man nur traditionell heirate. Zu seinen Söhnen führte er aus, dass der jüngste sich seit ca. einem Jahr, der Älteste seit ca. 4 Monaten in Österreich aufhalten würden und beide auch Asylwerber seien, der Mittlere würde noch in Sulaimaniyah leben. Dort würden auch noch 2 seiner Schwestern leben, seine Mutter würde in seinem Heimatdorf XXXX wohnen und würde sich seine ältere Schwester um sie kümmern. Er habe auch noch drei Brüder und 2 Schwestern die alle in Europa leben würden. Er führte weiters aus, dass er noch Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Irak habe und dass es ihnen gut gehen würde. Er gab weiters an, dass er das erste Mal 1999 den Irak verlassen habe, aber 2002 dorthin zurückgekehrt sei. Zwischen 2002 und 2010 sei er eine Weile in Kurdistan gewesen und sonst im Iran, er sei immer hin und her gereist. Zuletzt sei er legal mit seinem Reisepass von XXXX in die Türkei ausgereist. Gefragt, ob er im seinem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, gab er wörtlich an: "nein, ich hatte einmal einen Verkehrsunfall." Gefragt nach seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er durch einen Verkehrsunfall mit einem anderen ein Problem gehabt hätte. Er sei nicht schuld gewesen, da die anderen aber bewaffnet gewesen wären, seien diese stärker gewesen und habe ihm kein Gesetz in Kurdistan geholfen. Er selbst sei auch verletzt worden, die anderen Personen im Auto, die auch verletzt waren, hätten ihn mitgenommen und festgehalten. Dem Sohn des Fahrers sei das Bein amputiert worden und wären die Mitglieder des anderen Clans zu ihm gekommen, während er im Krankenhaus gelegen sei. Sie hätten versucht sich mit diesen zu versöhnen und auch öfters getroffen, es sei aber zu keiner Versöhnung gekommen, er habe insgesamt $ 30.000, -- an Schmerzensgeld bezahlt. Er habe keine Ruhe mehr gehabt, alles was er verdient hätte, habe er diesen Leuten geben müssen, sie hätten ihn aber immer wieder bedroht, sodass er sich entschied ins Ausland zu flüchten. Er sei seit ein paar Jahren unterwegs und habe nicht mit seiner Familie leben können. Seine Frau sei hier gestorben und er habe sie nicht nach Hause bringen können. Gefragt, ob er wegen dem Unfall zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass er ein paar Mal hingegangen sei, es aber nicht geholfen habe und es sich zu einem Clan Problem entwickelt habe. Er gab weiters an, dass es sich um eine bewaffnete Gruppe gehandelt habe, die immer zu ihm gekommen sei und Geld verlangt hätte, wobei er selbst diese nur zweimal gesehen hätte. Gefragt, wann der Unfall gewesen wäre, gab er an, im Herbst 1996 und hätten diese Bedrohungen einen Monat später begonnen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 angedauert. Gefragt, warum er nicht in einem anderen Teil von Kurdistan leben könne, gab er wörtlich an: "Man kontrolliert mich überall auch in XXXX." Befragt wer ihn kontrollieren würde antwortete er: "Der Sicherheitsdienst ist in XXXX besser ausgestattet als in XXXX". Letztlich antwortet er auf die Frage, ob er von irgendeiner staatlichen Seite bedroht werde, wörtlich: "Nein, nur von diesen Menschen." Auf die Frage, was er befürchte, wenn er jetzt wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab er wörtlich an: "Nachdem ich das letzte Mal von Norwegen aus in die Türkei gefahren bin, haben mir meine Verwandten davon abgeraten in den Irak zu kommen." Auf Wiederholung der Frage, gab er an: "Wenn ich jetzt nach Hause komme und sie erfahren, dass ich zum Christentum konvertiert bin, dann sind alle beleidigt." Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung leben würde, für sein Auto würde er Geld von seinen Verwandten und seinen Geschwistern erhalten. In Österreich habe er noch einen Bruder, welcher Asylstatus habe und in Wels leben würde, dieser würde ihm ab und zu finanziell helfen. Er gab weiters an, dass er keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, dass er keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass er keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe und dass er kein Mitglied in einem Verein sei, er würde aber gerne einen Deutschkurs machen. Der Beschwerdeführer legte zudem ärztliche Unterlagen, ein Schreiben der Baptistenkirche aus Norwegen, Kopien diverser Buchtitel und diverse Identitätsdokumente und Fotos vor.

 

7. Am 11.11.2015 wurde auch der Drittbeschwerdeführer, in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters, dem Erstbeschwerdeführer, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in der Stadt XXXX geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig, habe keine Kinder und gab befragt an, dass er mit der Konversion seines Vaters zum Christentum keine Probleme habe. Im Irak habe er in XXXX in der Region XXXX zusammen mit seinem Bruder

XXXX und seiner Großmutter gelebt und sei dort in die Schule gegangen. Er habe zwei Brüder, seine leibliche Mutter sei bereits verstorben, sein Vater lebe hier mit ihm zusammen. Im Irak habe er mit seiner Stiefmutter nicht zusammengewohnt, nachdem sein Vater beschlossen habe sie nach Österreich zu holen, habe er diese beginnend mit September 2014 ein paar Mal getroffen. Gefragt, warum seine Großmutter wieder in den Irak zurückgehen wolle, gab er an, dass diese gesagt habe, dass sie alt sei und lieber in ihrer Heimat sterben würde. Kontakt habe er noch zu seinem Bruder über Internet, diesem würde es gut gehen und an nichts fehlen. Er führte weiters aus, dass er nicht gearbeitet habe, sondern lediglich die Schule besucht habe, sein Bruder habe gearbeitet und ihn erhalten. Er habe in seinem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er sei nie in Haft gewesen oder festgenommen worden, er sei auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation. Weder er noch sein Bruder, mit dem er zusammengelebt habe, seien im Irak persönlich bedroht worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Mutter hier gestorben sei und sich diese als sie noch gelebt habe gewünscht habe, dass er hierher zu ihr komme. Damit er nicht auch noch seinen Vater verliere und damit er diesen sehen könne, sei er hierhergekommen. Er sei nur wegen seinem Vater hierhergekommen. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass im Irak Krieg herrsche der IS sei dort und hätten sie kein Zuhause mehr. Wenn er mit seiner Familie im Irak ankomme, dann hätte er Probleme, weil sein Vater dort Probleme gehabt hätte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet führte er aus, dass er von der Grundversorgung lebe, er keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, er keiner Beschäftigung nachgehen würde, er sich zwar um einen Deutschkurs bemühe, aber noch keinen bekommen habe, er nicht in die Schule gehen würde, kein Mitglied in einem Verein oder Organisation in Österreich sei und er in seiner Freizeit zu Hause vor dem Fernseher sitzen oder spazieren gehen würde. Auf das Recht zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, verzichtete er ausdrücklich.

 

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, wurde bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein Ersuchen an die norwegische Asylbehörde gestellt und um Übermittlung der dortigen Einvernahme Protokolle ersucht, sowie Anfragen an die Staatendokumentation, hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlung von koronaren Herzerkrankungen im Irak/Autonomieregion Kurdistan, der Situation christlicher Kurden in der Autonomieregion Kurdistan, der allgemeinen Lage und Sicherheitslage in der Autonomieregion Kurdistan und seiner Konversion und Zugehörigkeit zum Christentum in Norwegen gestellt.

 

9. Am 18.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zu seinen bisherigen Einvernahmen gab er befragt an, dass er 1999 nach Norwegen gekommen sei und dort auch Asyl bekommen und auch einen norwegischen Reisepass erhalten habe. Dies sei drei Jahre so gewesen, dann habe er Norwegen verlassen, da seine Familie in Syrien gewesen sei und er diese besuchen habe wollen. Er habe diese zwei oder dreimal in Syrien besucht. Zuletzt im Jahr 2002. Er sei mit einem Auto mit norwegischem Kennzeichen über die Türkei nach Syrien gereist, da die Grenze aber zu war, sei er von der Türkei in den Irak gereist, wo er sich bei einem Kreisverkehr verfahren habe und statt nach Syrien nach Mossul gefahren und in einen Kontrollposten der irakischen Armee geraten sei. Er sei festgenommen worden und war 2 Monate in Mossul im Gefängnis, dann sei er in die Sicherheitsdirektion nach Bagdad überstellt worden und sei insgesamt 9 Monate festgehalten worden. Seine Familie habe sich für seine Freilassung eingesetzt und sei er durch eine Beziehung zum irakischen Regime, einem Verwandten von Saddam Hussein, freigelassen worden, dies sei 2002 gewesen. Nach seiner Freilassung sei er nach

XXXX gebracht worden, da es ihm nicht gutgegangen sei, aufgrund seiner Haft. Deswegen habe er auch seinen Reisepass von Norwegen nicht verlängern lassen können. Zwei oder drei Monate später, habe er versucht mit dem abgelaufenen Pass nach Jordanien zu kommen, sei aber an der Grenze zurückgewiesen worden. Er sei dann zurück nach

XXXX und von dort mittels Schlepper in den Iran, wobei ihn seine Mutter begleitet habe. Im Iran habe ihm die norwegische Botschaft gesagt, dass er mit diesem Pass nicht in den Irak hätte reisen dürfen, wenn er dies gewusst hätte, dann wäre er gar nicht zur Botschaft gegangen, sondern hätte er selbst irgendetwas mit dem Reisepass ändern können, um weiterzukommen. Seine Mutter sei dann zurückgegangen, er selbst sei in Teheran geblieben und beim Versuch in die Türkei zu kommen festgenommen und in den Irak abgeschoben worden, dies sei noch im Jahr 2003 gewesen. Er sei dann bis 2005 durchgehend im Irak gewesen, bis er seinen Reisepass erhalten habe. In dieser Zeit habe er in ihrem Dorf namens XXXX gelebt. Während dieser Zeit habe er immer wieder Probleme mit dem Clan des Unfallgegners gehabt. Gefragt, wie denn die Familie geheißen habe, gab er an, dass sich diese mit dem Namen XXXX, dem Namen des Opfers vorgestellt hätten, den genauen Namen kenne er nicht. Später habe er festgestellt, dass es sich um eine islamische Gruppe gehandelt habe. Er führte weiters aus, dass dann ein anderes Problem mit seiner eigenen Familie wegen des Erbes seines Vaters begonnen habe. Seine Cousins hätten ihn aufgefordert die Hälfte des Erbes an sie zu überschreiben, weshalb sie oft Streit gehabt hätten und er deswegen beschlossen habe, das Land zu verlassen. Zwischen 2005 und 2010 habe er meistens im Iran gewohnt und Handel mit alkoholischen Getränken zwischen dem Irak und dem Iran betrieben. Ende 2010 sei er dann in die Türkei und über Griechenland nach Norwegen, wo er 2011 angekommen sei. 2013 sei sein Asylansuchen von den norwegischen Behörden abgelehnt worden und sei er daraufhin mit dem Auto in die Türkei, wo er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen habe und diese ihm gesagt hätte, dass er sich auf keinen Fall im Irak blicken lassen solle, worauf er Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder aufgenommen habe und ihm dieser gesagt habe, er solle nach Österreich kommen und hier um Asyl ansuchen. Zu seinen Angaben bezüglich seiner Verhaftung befragt gab er an, dass er verdächtigt worden sei Mitglied der Opposition (PUK) zu sein, der Grund für seine Verhaftung sei aber gewesen, dass er mit einem Auto mit norwegischem Kennzeichen in den Irak gereist sei, weil es damals verboten gewesen sei, dass Iraker den Irak verlassen und ins Ausland gehen. Er sei 9 Monate in Untersuchungshaft gewesen, seine Familie habe ihn aber über gute Beziehungen bereits bei der ersten Gerichtsverhandlung freibekommen. Befragt, ob er wisse warum sein Bruder seinerzeit geflohen sei, wörtlich an: "Ich weiß, dass er Probleme hatte, aber viel weiß ich nicht darüber. Bis heute habe ich keine guten Beziehungen zu ihm." Am Ende der Einvernahme führte der Erstbeschwerdeführer noch aus, dass er hier wie ein normaler Mensch leben möchte, da er nicht mehr in den Irak kommen kann, da er sich nicht mehr in den Irak traue. Seine Söhne seien hier und würden sie arbeiten und dem Staat nicht auf der Tasche liegen. Er sei nicht mehr der Jüngste und habe gesundheitliche Probleme und legte dazu einen ärztlichen Befund vor.

 

10. Mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. XXXX (BF1), wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

 

Mit Bescheid vom 25.05.2016, Zl. XXXX(BF3), wies die belangte Behörde den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

 

11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.05.2016 wurde dem Erst- und Drittbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

12. Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 25.05.2016 erhoben der Erst- und Drittbeschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierten darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und unvollständige und veraltete Länderberichte herangezogen habe. Darüberhinaus habe der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, und hätte die belangte Behörde bei einem sachgemäßen Ermittlungsverfahren zum Schluss kommen müssen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und dem Beschwerdeführer im Irak asylrelevante Verfolgung drohe. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Informationsstand zum Christentum könne nur als Schikane der Behörde interpretiert werden, habe er seine jetzige Ehefrau nur deswegen nach islamischen Recht geehelicht habe, da im christlichen Glaubenskreis Vertreterehen nicht akzeptiert werden. Es könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, dass diese in den Irak zurückkehren, da einerseits ihre Verfolger sie problemlos ausfindig machen könnten und die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet so prekär sei, dass ihnen zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des irakischen Staates sei bekannt und würde dementsprechend auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Integration wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer um ihre Integration sehr bemüht seien. So spreche der Sohn bereits gut Deutsch und habe einen Deutschkurs besucht und viele soziale Kontakte in Österreich geknüpft, der Vater leide an einer koronaren Herzerkrankung, an Adipositas und Bluthochdruck und wäre seine gesundheitliche Versorgung im Irak keineswegs sichergestellt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen, bzw. den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gewähren, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG vorliegen und diese gemäß § 58 Abs. 2 AsylG von Amtswegen zu erteilen, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

 

13. Beschwerden und Verwaltungsakte des Erst- und Drittbeschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2016 bzw. 24.06.2016 vorgelegt.

 

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

 

Zweitbeschwerdeführerin:

 

15. Am 14.11.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von Italien kommend im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Bahnhof Villach aufgegriffen und stellte diese am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass im Irak immer noch Krieg herrsche und dieser durch die Terrororganisation IS schlimmer als je zuvor sei. Außerdem möchte sie zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann. Auf die Fragen, was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, bzw. ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, bzw. ob sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wiederholte sie ihre Angaben zum Fluchtgrund wörtlich.

 

16. Am 11.11.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab sie befragt zu ihren persönlichen Lebensumständen an, dass sie gesund sei, dass sie XXXXheiße, am XXXX in der Stadt

XXXX geboren und irakische Staatsangehörige sei, sie der Volksgruppe der Kurden angehöre, und sunnitische Muslimin sei. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Befragt führte sie aus, dass am 01.07.2014 die Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers zu ihr nach Hause gekommen seien und um ihre Hand angehalten hätten. Geheiratet habe sie am XXXX.08.2014 in XXXX über das Telefon. Gefragt führte sie aus, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers, die derzeit in Großbritannien leben würde, ihre Freundin sei und da sie sich sehr gut gekannt hätten, hätte diese sie gefragt, ob sie nicht ihren Bruder heiraten wolle, da dessen Frau gerade gestorben wäre. Als sie dann den Sohn gesehen habe, einen Jungen ohne Mutter, dachte sie sich wie schwer es wäre ein Kind ohne Mutter aufzuziehen. Da sie mit ihrem Bruder und dessen Frau gelebt habe, war die Entscheidung ihn zu heiraten, um nicht mehr allein zu sein. Bei der Heirat seien nur seine Mutter und seine Schwester gekommen, nur von ihrer Seite seien viele Leute gewesen. Als der Mullah gekommen sei, habe seine Mutter ihr den Ring an den Finger geschoben, danach sei sie sozusagen 3 Monate verlobt gewesen. Am 01.11.2014 sei sie von Erbil aus nach Istanbul geflogen und knapp 2 Wochen später sei sie schon in Österreich gewesen. Sie gab weiters an, dass ihr Ehemann bei der Zeremonie von seiner Schwester vertreten worden sei, dass die Heirat protokolliert worden sei, sie das Schriftstück aber unterwegs verloren habe. Auf Frage, ob sie die Möglichkeit habe eine Bestätigung aus dem Irak über ihre Heirat vorzulegen, gab sie wörtlich an: "Ich kann gar keine Bestätigung vorlegen, da eine offizielle Eintragung nie stattgefunden hat."

Weiters führte sie aus, dass ein Mullah das handschriftlich geschrieben habe, wenn ihr Mann im Irak gewesen wäre, hätten Sie zu Gericht müssen. Sie könne auch keine handschriftliche Bestätigung durch den Mullah vorlegen, da sie diesen nicht kenne und auch nicht wisse, wie er heißen würde. Ohne die Anwesenheit des Ehemannes gebe es keine Eintragung, da bei Gericht beide Parteien persönlich erscheinen müssten. Sie habe auch kein Problem damit, dass ihr Ehemann zum Christentum konvertiert sei und dass sie eigentlich vorhätten in der Kirche zu heiraten, ein Verfahren würde derzeit beim Standesamt XXXX laufen. Gefragt führte sie aus, dass sie vom Standesamt keine Bestätigung darüber bekommen habe, heiraten würden sie nach christlichem Ritus und würde sie auch zum Christentum konvertieren, da es bei ihnen so sei, dass die Frau den Glauben ihres Mannes annehmen müsse. Gefragt, ob sie wisse, warum ihr Mann konvertiert sei, gab sie wörtlich an: "Er hat mir irgendwas von Norwegen erzählt, er hat mir auch erzählt, dass er im Irak bedroht wurde von Muslimen. Er hat mir nicht viel erzählt nur von Männern mit langen Bärten. Ich weiß aber nichts Genaueres." Zu ihren Lebensbedingungen im Irak führte sie aus, dass sie in Schoresch in der Region XXXX gewohnt habe, dass ihre Eltern bereits tot seien, dass sie einen Bruder und eine Schwester habe, dass sie bei ihrem Bruder gelebt habe, dass sie Lehrerin an einem technischen Gymnasium in XXXX gewesen sei und es ihr wirtschaftlich sehr gut gegangen sei. Befragt, warum ihre Schwiegermutter wieder in den Irak zurückkehren wolle, gab sie an, dass diese hergekommen sei, um ihre Kinder zu sehen und gedacht habe, dass sie eine Reise machen würde. Nachdem sie diese gesehen habe, möchte sie wieder zurück. Leben würde die Schwiegermutter in ihrem eigenen Haus, gefragt ob diese dort allein leben würde, gab sie an: "Sie hat zwei Töchter und die Töchter haben viele Kinder. Die Kinder haben alle ein eigenes Haus und leben mit der eigenen Familie. Aber sie wird von allen besucht." Sie gab weiters an, dass sie noch telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern habe, dass sie in ihrem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig sei, sie nie in Haft gewesen oder festgenommen worden sei und sie auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation sei. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie wörtlich aus: "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin verheiratet und wollte zu meinem Mann." Finanziert hätte sie ihre Flucht durch Unterstützung der Verwandten ihres Mannes, ihres Bruders und den Verkauf ihres Schmuckes. Gefragt was sie im Falle ihrer Rückkehr befürchte, gab sie wörtlich an: "Ich habe Angst vor vielen: ich habe kein Gehalt mehr, ich habe keine Eltern mehr. Nachdem ich nun geheiratet habe, kann ich mit meinen Geschwistern nicht mehr leben." Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt führte sie aus, dass sie von der Grundversorgung leben würde, dass sie keine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, dass sie keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass sie keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert habe, in XXXX gebe es keinen Deutschkurs und kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation sei. In ihrer Freizeit würde sie mit ihrem Mann spazieren gehen, damit dieser an die frische Luft komme. Zuletzt gab sie auf die Frage, womit ihr Mann sein Auto finanziert habe und wie sie dies erhalten würden, an, dass sie Geld aus dem Irak bekommen würden, einer der Söhne des Erstbeschwerdeführers würde noch dort leben. Auf das Recht zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben verzichtete sie ausdrücklich.

 

17. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. XXXX (BF2), wies die belangte Behörde den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

 

18. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.12.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

19. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2015 erhob die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und werde eine detaillierte und umfassende Schilderung ihrer Fluchtgeschichte mittels handgeschriebenem Anhang zur Beschwerde, persönlich verfasst durch die BF in ihrer Muttersprache eingebracht. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

 

20. Beschwerde und Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2016 vorgelegt.

 

21. Am 03.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung des handschriftlichen Schreibens aus der Beschwerde übermittelt.

 

22. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Ehevertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen im islamischen Zentrum XXXX am XXXX.2016 vorgelegt.

 

23. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

 

24. Mit Schriftsatz vom 19.04.2019 wurden bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin zwei Seminarteilnahmebestätigungen, über Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.1 vom 09.03.2017 und Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.2 vom 06.04.2017 vorgelegt und die Vollmacht des Vereines Menschenrechte Österreich für die Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.

 

Viertbeschwerdeführer:

 

25. Der Viertbeschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

26. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.07.2015 gab der Viertbeschwerdeführer an, dass er am XXXX in Kurdistan im Irak geboren und ledig sei, dass er irakischer Staatsangehöriger sei, dass er der Volksgruppe der Kurden angehören würde, sein Religionsbekenntnis Islam sei, er die Grundschule in Kurdistan besucht und als Verkäufer in einem Supermarkt und als Fahrer gearbeitet habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Angst um sein Leben habe und deswegen sein Land verlassen habe. Er fürchte sich, dass er mit in den Krieg gezogen werde. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.

 

27. Am 25.05.2016 wurde der Viertbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen an, dass er gesund und ledig sei, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in der Stadt XXXX geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Befragt zu seinen Lebensumständen im Irak führte er wörtlich aus: "Ich hatte ein schlechtes Leben, da ich Probleme hatte in Kurdistan. Seit 2008 leben wir in XXXX, meine zwei Brüder, meine Mutter und ich. Ich habe bei einer Firma gearbeitet, manchmal als Fahrer manchmal als Begleitperson. Ich habe auch manchmal in Geschäften als Vertreter gearbeitet. Meine wirtschaftliche Lage war mittelmäßig." Weiters führte er aus, dass sein Bruder noch in XXXX lebe und er an einem Verkaufsstand zusammen mit seinem Schwager Kleider verkaufe. Er habe noch Kontakt zu seinem Bruder, diesem würde es nicht gut gehen, da die ganze Familie Probleme in Kurdistan habe, dies hänge mit den Problemen seines Vaters zusammen. Er gab weiters an, dass er 5 Jahre die Schule besucht habe, danach seien sie 1 Jahr und 8 Monate in Syrien gewesen, da sie von der norwegischen Botschaft in Syrien, wegen einer Familienzusammenführung interviewt werden haben müssen. Er habe auch noch zwei Onkel und eine Tante die in Kurdistan leben würde, diese hätten ihm auch finanziell bei der Flucht geholfen. Er gab weiters zu Protokoll, dass er in seinem Heimatland nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er nie in Haft gewesen oder festgenommen worden sei und er auch kein Mitglied einer Partei, oder terroristischen Organisation sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Das Problem bezog sich auf meinen Vater. Er hatte ein altes Problem, an jedem Tag, das heißt die meisten Tage wurden wir aufgesucht von Angehörigen eines Unfallopfers, sie haben immer nach meinem Vater gefragt. Sie haben immer uns aufgefordert bekanntzugeben, wo unser Vater ist. Sie haben uns immer bedroht. Ich habe mich nicht getraut arbeiten zu gehen. Ich hatte Angst. Immer wenn sie zu mir gekommen sind waren sie aufgeregt und haben mich provoziert und beleidigt. Einmal wurde ich auch von Ihnen geschlagen. Ich habe ein bitteres Leben gehabt. Ich hatte ein Leben voller Drohungen. Außerdem hat mein Vater Probleme mit der eigenen Familie wegen Erbschaften. Ich habe das Leben gar nicht genießen können in Kurdistan. Mit der Hoffnung, dass ich irgendwo ein anderes Leben führen könnte bin ich nach Europa gekommen. Hier fühle ich mich in Sicherheit und sehr wohl und ich möchte auf keinen Fall zurück nach Kurdistan." Gefragt, seit wann er bedroht werde, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, es sei schon lange her, seitdem dieses Problem passiert sei, würden Sie sie nicht in Ruhe lassen. Gefragt, welches Problem das sei, gab er an, dass er nicht wisse in welchem Jahr dies gewesen sei, er wisse aber, dass sein Vater ein Unfall gehabt habe und mit einer islamistischen Gruppe konfrontiert worden sei. Sein Vater habe einen Verkehrsunfall gehabt, bei dem einer der anderen Insassen schwer verletzt worden sei und diese Verletzungen nicht überlebt habe. Man habe auch versucht sich mit der Gruppe zu versöhnen, diese hätten aber nie nachgelassen und immer nach seinem Vater gefragt, warum sie nach ihm gefragt haben wisse er nicht, er gehe aber davon aus, dass diese sich rächen wollten. Er gab weiters an, dass er ca. 4 Jahre alt gewesen sei solange er sich erinnern könne, seien sie immer bedroht worden. Sie seien beschimpft und nach der Telefonnummer ihres Vaters gefragt worden und hätten diese gesagt, dass sie umgebracht werden würden, wenn sie nicht sagen würden, wo sich ihr Vater aufhalten würde. Das letzte Mal sei er einen Monat vor seiner Ausreise bedroht worden. Gefragt, was in den 20 Jahren, in denen er bedroht worden sei, genau passiert sei, gab er an, dass sie einmal gedroht hätten seinen Bruder XXXX zu entführen, er habe diesen von der Schule abholen müssen, da dieser Angst gehabt habe und einmal hätten sie sein Auto gestohlen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil diese gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Auf die Frage, dass es schwer vorstellbar sei, dass eine Familie 20 Jahre lang nur bedroht werde, ohne das etwas passieren würde und dass dies sinnlos erscheine, gab er wörtlich an: "Ich sage die Wahrheit. So ist es passiert." Gefragt gab er weiters an, dass sich die Familie des Opfers immer auf diese bewaffnete Gruppierung gestützt habe, einer habe sich als Cousin präsentiert und dann habe sich einer als Bruder vorgestellt. Gewollt hätten diese Leute nur ihren Vater persönlich, sie hätten weder Geld noch sonst irgendetwas anderes verlangt. Gefragt, ob diese Familie auch in Kurdistan lebe, gab er an, dass er dies nicht wisse, er aber glaube, dass diese nicht in Sulaimaniyah gelebt haben, es seien aber Kurden gewesen. Auf die Frage, ob er persönlich von dieser Familie bedroht worden sei, gab er wörtlich an: "Natürlich wurde ich immer bedroht, sie drohten, dass sie mich töten oder entführen würden. In Kurdistan ist es üblich, dass Menschen entführt und getötet werden." Außer der Bedrohung durch diese Familie sei er in Kurdistan von niemandem bedroht oder verfolgt worden. Er führte weiters aus, dass auch sein Bruder XXXX bedroht worden sei und dieser oft versucht habe in die Türkei zu gelangen, es aber nicht gelungen sei. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde, gab er wörtlich an: "Die Probleme die ich habe, hat niemand. Ich kann mich nicht getrauen nach Kurdistan zurückzukehren. Ich weiß nicht wo ich mich in Kurdistan verstecken könnte." ..."Nachdem ich so viele Jahre bedroht wurde, habe ich einfach Angst. Ich habe weder Familie noch ein Haus in Kurdistan. Ich habe keine Hoffnung auf ein Leben in Kurdistan."

Auf die Erörterung der Länderfeststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. Zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung bei seinem Vater lebe, dass er Freunde habe, die er im Camp kennengelernt habe, dass er keiner Beschäftigung nachgehen würde, dass es zwar einen Deutschkurs gegeben habe, er aber nur 3 oder 4mal hingegangen sei, da dort Deutsch gesprochen wurde und er nichts verstanden habe. Sonstige Ausbildungen habe er keine gemacht. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich und in seiner Freizeit würde er spazieren gehen oder zu Hause sein. Wenn er Arbeit hätte, könnte er arbeiten gehen.

 

28. Mit Bescheid vom 18.10.2016, Zl. XXXX (BF4), wies die belangte Behörde den Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Viertbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).

 

29. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.10.2016 wurde dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

30. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2016 erhob der Viertbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und in Folge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer eine detaillierte und umfassende Schilderung seiner Fluchtgeschichte vorgebracht. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

 

31. Beschwerde und Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2016 vorgelegt.

 

32. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht des Vereines Menschenrechte Österreich für den Viertbeschwerdeführer übermittelt.

 

33. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I416 neu zugewiesen. Am 13.08.2018 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein. 34. Mit Urteil des Bezirksgerichtes

XXXX vom 15.08.2018, Zl. XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

 

35. Mit Schriftsatz vom 19.04.2019 wurden bezüglich des Viertbeschwerdeführers eine Seminarteilnahmebestätigung, über Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.1 vom 30.03.2017 und die Kopie eines österreichischen Führerscheins ausgestellt am 09.11.2018 von der BH XXXX vorgelegt.

 

36. Am 09.05.2019 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ärztliche Unterlagen und hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers Integrationsunterlagen vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

 

10. Mit Schriftsatz vom 16.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2019, wurde ein die Vollmacht des gewillkürten Rechtsvertreters bekannt gegeben und gleichzeitig die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 23a VwGVG beantragt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer (im Folgenden BF1, BF2, BF3 und BF4 genannt):

 

Bei den Beschwerdeführern (BF1, BF2, BF3 und BF4) handelt es sich um irakische Staatsangehörige und somit um Drittstaatsangehörige gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

Die Identität der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) steht fest.

 

1.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer (BF1):

 

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Kurde, nach islamischem Recht mit seiner zweiten Frau verheiratet, ist 2011 in Norwegen getauft worden, ist laut eigenen Angaben Christ und hat drei Söhne aus erster Ehe, zwei dieser Söhne leben in Österreich und einer ist in Italien aufhältig. In Kurdistan hat der Erstbeschwerdeführer 6 Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Busfahrer bestritten. In Kurdistan leben noch zwei Schwestern von ihm in ihrer Heimatstadt XXXX, mit diesen habe er alle zwei, drei Monate Kontakt, seine Mutter würde jetzt im Iran leben Kontakt zu dieser habe seine Frau. Seine weiteren Geschwister befinden sich in Holland (1 Schwester), Großbritannien (1 Schwester u. 1 Bruder), Bulgarien (1 Bruder) und Österreich (1 Bruder).

 

Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit zumindest Dezember 2013 in Österreich auf.

 

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzerkrankung, einer atherosklerotischen Herz-Kreislauf-Krankheit, an arterieller Hypertonie, Lumboischialgie (Schmerzen im unteren Rückenbereich) und Intercostalneuralgien (Schmerzsyndrom), war zuletzt im Jänner 2018 in stationären klinischer Behandlung und steht bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin in regelmäßiger Behandlung und nimmt Medikamente. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

 

Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, spricht nicht Deutsch, ist während seines Aufenthaltes weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch hat er gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, hat zwei Freunde von denen er einen ab und zu besucht und mit dem anderen telefoniert, aber sonst keine nennenswerten sozialen Kontakte.

 

Der Erstbeschwerdeführer weist außer seiner Frau, seinen beiden Söhnen und seinem Bruder in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen auf, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Erstbeschwerdeführers in Österreich.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

 

Der Erstbeschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.1.2. Zum Drittbeschwerdeführer (BF3):

 

Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist Kurde, gesund, gehört dem moslemischen Glauben an, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Drittbeschwerdeführer ist in Kurdistan 10 Jahre in die Schule gegangen, hat keine Ausbildung gemacht und bis zu seiner Ausreise bei seinem Bruder und seiner Großmutter väterlicherseits gelebt.

 

Der Drittbeschwerdeführer hält sich seit zumindest November 2014 in Österreich auf.

 

Der Drittbeschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Zeugnisse über die Integrationsprüfung A1 vom 22.06.2018 und A2 vom 02.07.2018, vorgelegt und konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht. Der Drittbeschwerdeführer nimmt seit 25.02.2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des BFI XXXX mit dem Titel "XXXX" teil, und ist Mitglied im Taekwondo-Verein XXXX und hat drei Prüfungszeugnisse über XXXX Prüfungen (5.,6.,7.,8.,9.,10) aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Der Drittbeschwerdeführer geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt, hat laut eigenen Angaben im September 2016 zweimal bei der Gemeinde unentgeltlich geholfen und arbeitet derzeit unentgeltlich in einem Handygeschäft, von welchem er ein Angebot hinsichtlich eines Ausbildungsplatzes vom 06.05.2019 hat.

 

Der Drittbeschwerdeführer hat in Österreich seit ca. einem Jahr eine Freundin, den Namen des Vaters könne er sich nicht merken, er wisse, dass die Eltern seiner Freundin auf dem Berg arbeiten würden, was sie machen wisse er aber nicht. Der Drittbeschwerdeführer hat laut eigenen Angaben viele Freunde, wovon einer XXXX und ein weiterer XXXX heißen würde, in seiner Freizeit gehe er Fußballspielen und zum Taekwondo und mit seinen Freunden Shisha rauchen. Der Drittbeschwerdeführer ist außer in dem Taekwondo Verein in keinem Verein oder in einer sonstigen integrationsbegründenden Institution Mitglied.

 

Der Drittbeschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Drittbeschwerdeführer ist arbeitsfähig.

 

Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen von entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkten sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich bzw. allenfalls gesetzter Integrationsbemühungen, über das oben angeführte hinaus, des Drittbeschwerdeführers vor.

 

Der Drittbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) ist Kurdin, gesund, nach islamischem Recht verheiratet, gehört dem muslimischen Glauben an, hat keine Kinder, und war in ihrem Herkunftsstaat Mittelschullehrerin und hat damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zusammen mit ihrem Bruder und dessen Frau gelebt.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit zumindest November 2014 in Österreich auf.

 

In Österreich verfügt die Zweitbeschwerdeführerin außer Ihrem Ehemann, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Integration zwei Seminarbestätigungen über Deutsch lernen für Asylwerber A1.1 und A1.2 vorgelegt, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt und spricht nicht Deutsch, worüber sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist während ihres Aufenthaltes weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, noch hat sie gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, hat keine sozialen Kontakte, außer den beiden Freunden ihres Mannes und hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.1.4. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Der Viertbeschwerdeführer ist Kurde, gesund, gehört dem moslemischen Glauben an, ist nicht verheiratet, hat keine Kinder, hat in Kurdistan die Schule besucht und hat seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten bei diversen Firmen bestritten.

 

Der Viertbeschwerdeführer hält sich seit zumindest Juli 2015 in Österreich auf.

 

In Österreich verfügt der Viertbeschwerdeführer außer seinem Vater, dessen Ehefrau, seinem Bruder und seinem Onkel, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Viertbeschwerdeführers in Österreich.

 

Der Viertbeschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration eine Seminarbestätigung über Deutsch lernen für Asylwerber A1.1 vorgelegt, jedoch bislang keine Deutschprüfung abgelegt, weist einfachste Deutschkenntnisse auf, war aber während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen. Der Viertbeschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, es konnte mangels Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt hat, er hat laut eigenen Angaben einmalig für 4/5 Stunden mit seinem Bruder freiwillige Arbeit geleistet. Der Viertbeschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Kurs "XXXX" vom 07.05.2019 vorgelegt, der Viertbeschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen.

 

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Viertbeschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, der Viertbeschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

 

Der Viertbeschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Viertbeschwerdeführer ist arbeitsfähig.

 

Der Viertbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4):

 

Vorausschickend wird festgestellt, dass sich das Fluchtvorbringen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers stützt und seitens der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

 

1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak/Autonome Region Kurdistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

 

Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak/Autonome Region Kurdistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seine Cousins wegen Erbstreitigkeiten und die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Eine staatliche Verfolgung hat der Erstbeschwerdeführer zudem nicht behauptet.

 

Der Erstbeschwerdeführer hat den Irak/Autonome Region Kurdistan aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.

 

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan wird der Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan entgegenstünden.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak/Autonome Region Kurdistan ausgesetzt wäre.

 

1.2.2. Zum Drittbeschwerdeführer:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Irak/Autonome Region Kurdistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

 

Der Drittbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak/Autonome Region Kurdistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine persönliche Bedrohung des Drittbeschwerdeführers aufgrund der behaupteten Probleme des Erstbeschwerdeführers wurde nicht glaubhaft vorgebracht. Die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seine Cousins wegen Erbstreitigkeiten und die behauptete Bedrohung/Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners kann mangels Glaubhaftmachung dem Fluchtvorbringen des Drittbeschwerdeführers nicht zugrunde gelegt werden. Eine staatliche Verfolgung hat der Erstbeschwerdeführer zudem nicht behauptet.

 

Der Drittbeschwerdeführer hat den Irak/Autonome Region Kurdistan aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen, der Drittbeschwerdeführer wollte zu seinen Eltern nach Österreich kommen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.

 

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan wird der Drittbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan entgegenstünden.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak/Autonome Region Kurdistan ausgesetzt wäre.

 

1.2.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak/Autonome Region Kurdistan aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

 

Es wird festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates geltend gemacht hat und dass sie den Irak/Autonome Region Kurdistan aus persönlichen Gründen - Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer - verlassen hat. Es kann dahingehend auch nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall ihrer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan wird die Zweitbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan entgegenstünden.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak/Autonome Region Kurdistan ausgesetzt wäre.

 

1.2.4. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer im Irak/Autonome Region Kurdistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

 

Der Viertbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak/Autonome Region Kurdistan Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Viertbeschwerdeführer vorgebrachte persönliche Bedrohung aufgrund der behaupteten Probleme des Erstbeschwerdeführers kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Eine staatliche Verfolgung hat der Viertbeschwerdeführer nicht behauptet.

 

Der Viertbeschwerdeführer hat den Irak/Autonome Region Kurdistan aus anderen Gründen, als auf wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.

 

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan wird der Viertbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak/Autonome Region Kurdistan entgegenstünden.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak/Autonome Region Kurdistan ausgesetzt wäre.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

 

Den Beschwerdeführern wurden im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak übermittelt. Daraus ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung der Heimatregion der Beschwerdeführer "Autonome Region Kurdistan" folgende Feststellungen:

 

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Regionen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Regionen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

 

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

 

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kampfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019). Die kurdisch-autonomen Regionen im Norden sind sicher. In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019) im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019). Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

 

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Regionen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

 

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

 

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleichgeblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

 

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

 

In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 1.11.2018). Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.3.2018). Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wiederaufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).

 

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

 

Auch die Lage in der Autonomen Region Kurdistan ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet (AA 12.2.2018). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der Regierung der Autonomen Region Kurdistan, die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Beamte der Region Kurdistan-Irak berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der Region Kurdistan-Irak bleiben Häftlinge auch nach gerichtlichen Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der kurdischen Regierung (USDOS 20.4.2018).

 

Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch voneinander getrennt den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.2.2018). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität geteilt zwischen dem irakischen Staat, der autonomen Region Kurdistan, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018). Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga Gebiete über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der Region Kurdistan-Irak hinaus befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.2.2018). Nach der irakischen Verfassung hat die kurdische Autonomieregion das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten, finanziell unterstützt von der irakischen Bundesregierung, aber unter der operativen Kontrolle der kurdischen Autonomieregierung. Dementsprechend beaufsichtigt das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten der kurdischen Autonomieregion 14 Infanteriebrigaden und zwei Unterstützungsbrigaden. Die PUK und die KDP kontrollieren zehntausende Mann zusätzliches Militärpersonal, einschließlich Milizen, die allgemein als die 70er und 80er Peshmerga-Brigaden bezeichnet werden (USDOS 20.4.2018). KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vgl. Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitsdienste der kurdischen Autonomieregion halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen Gebieten und dem Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Erschwerend kommt hinzu, dass Teile dieser Gebiete sich noch unter IS-Kontrolle befinden (USDOS 20.4.2018).

 

Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der KRG, der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) Parastin und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) Zanyari stattfinden (USDOS 20.4.2018). Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige (AA 12.2.2018). KRG-Behörden haben Buben zwischen 11 und 17 Jahren gefoltert, die wegen angeblicher Verbindungen zum IS verhaftet worden waren, und haben sie daran gehindert, sich an einen Anwalt zu wenden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRG befanden sich in einer Jugendstrafanstalt in Erbil 215 Buben wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit dem IS. Die Kommission hat 165 Buben befragt. Die meisten Jugendlichen behaupteten, dass die Sicherheitskräfte von PMF und KRG sie verschiedenen Formen des Missbrauchs einschließlich Schlägen, ausgesetzt hätten (USDOS 20.4.2018).

 

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Staatsdiener vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2017 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption. Auf allen Ebenen des Staates sind einzelne Amtsträger in korrupte Praktiken verstrickt. Die Untersuchung von Korruption ist nicht frei von politischer Einflussnahme. Es kommt wiederholt zu Demonstrationen gegen Korruption, sowohl im Süden des Landes, als auch in Bagdad, sowie in den kurdischen Autonomiegebieten (Rudaw 19.12.2017; vgl. Rudaw 9.2.2018, Qantara 16.7.2018).

 

Mit Stand August 2018 waren laut irakischer Bundesdirektion für Nichtregierungsorganisationen 3.550 NGOs registriert. In der Autonomen Region Kurdistan betrug die Zahl registrierter NGOs 4.300 Seit 2010 gibt es ein Gesetz zu NGOs, das die Beschränkungen der Auslandsfinanzierung von NGOs erleichtert, die Ablehnung von Registrierungsanträgen einschränkt, strafrechtliche Sanktionen beseitigte, unbegründete Überprüfungen und Inspektionen untersagt, sowie gerichtliche Kontrollen über die Suspendierung von NGOs schuf (ICNL 14.9.2018). Die Präsenz von ausländischen NGOs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NGOs tätig sind, die derzeit aber unter verschärften Kontrollen durch die Zentralregierung in ihrer Arbeit beeinträchtigt sind (AA 12.2.2018). Die kurdische Autonomieregion verfügt über eine aktive Gemeinschaft von meist kurdischen NGOs, viele mit engen Beziehungen zu den politischen Parteien PUK und KDP (USDOS 20.4.2018).

 

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.2.2018; vgl. CIA 12.7.2018). Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015). Auch in der Autonomen Region Kurdistan herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016; vgl. NL 1.4.2018, Clingendael 3.2018).

 

Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten (AA 12.2.2018). Der Hohe Ausschuss für die Bewertung und Reaktion auf internationale Berichte überprüfte in der Autonomen Region Kurdistan Anschuldigungen von Misshandlungen durch die Peshmerga, insbesondere gegen IDPs, und entschuldigte sie in öffentlichen Berichten und Kommentaren. Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich der Peshmerga und PMF (USDOS 20.4.2018).

 

Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018). Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018). Politische Meinungsäußerung kann in der kurdischen Autonomieregion auch willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite auslösen. Journalisten und Medien, die kritisch über die KRG-Führung oder die Krise des Unabhängigkeitsreferendums berichteten, sahen sich mit Verhaftungen, Drohungen und Schließungsanordnungen durch Sicherheitskräfte und Aufsichtsbehörden sowie mit Angriffen von parteizugehörigen Schlägern konfrontiert. Es gab Berichte über Einschüchterungen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum, insbesondere in den umstrittenen Gebieten, wie Kirkuk (FH 1.2018). Es gibt zahlreiche Fälle von Gewalt, Inhaftierung und Todesdrohungen gegen Medienschaffende. In manchen Fällen trugen die Angreifer Militär- oder Polizeiuniformen (USDOS 20.4.2018).

 

In der kurdischen Autonomieregion ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung kaum existent. Die KDP gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymaniya und Halabja haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt. (AA 12.2.2018). In den KDP-Gebieten finden kaum Demonstrationen statt, da sie meist bereits im Keim erstickt werden. In den PUK-Gebieten, v. a. in der Stadt Sulaymaniya, sind Demonstrationen (beispielsweise gegen Gehaltskürzungen) hingegen keine Seltenheit (AA 12.2.2018). Im Laufe des Jahres 2017 sahen sich Demonstranten mit Verhaftungen und tödlicher Gewalt konfrontiert, insbesondere bei Demonstrationen gegen die Regierung, die infolge der Krise nach dem Unabhängigkeitsreferendum stattfanden und bei denen Angriffe auf staatliche und parteipolitische Einrichtungen verübt wurden. In Sulaymaniya und Halabja wurden im Dezember 2017 mindestens fünf regierungsfeindliche Demonstranten von Sicherheitskräften getötet (FH 1.2018). Auch im März 2018 kam es zu Gewalt gegen Demonstranten und Journalisten bei ausgedehnten Anti-Austeritäts-Protesten in der Autonomen Region Kurdistan (AI 28.3.2018).

 

In den Haftanstalten der Region Kurdistan-Irak (KRG) herrschen etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk (AA 12.2.2018). Die Bedingungen in vielen kleineren Haftanstalten des KRG-Innenministeriums sind jedoch weiterhin schlecht. In einigen Haftanstalten der Asayish und der Polizei halten KRG-Behörden gelegentlich Jugendliche in denselben Zellen wie Erwachsene fest (USDOS 20.4.2018). In Gefängnissen der Asayisch in der Region Kurdistan-Irak werden Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige angewendet. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern, systematische Folter abzustellen und internationale Standards einzuhalten. Das IKRK hat Zugang zu den Gefängnissen in der Region Kurdistan-Irak (AA 12.2.2018).

 

In der Autonomen Region Kurdistan wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am 12. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Auch im Jahr 2017 wurde ein Todesurteil durch den Präsidenten der Autonomen Region Kurdistan zur Vollstreckung freigegeben, die Vollstreckung ist bisher aber noch nicht erfolgt (AA 12.2.2018).

 

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt:

Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018).

 

In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten, insbesondere Christen, Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.2.2018).

 

Schätzungen zufolge sind 15-20 Prozent der irakischen Bevölkerung Kurden. Während sich die arabische Bevölkerung vorwiegend in den westlichen Landesteilen, der Zentralregion und im Süden des Landes verteilt, leben die Kurden mehrheitlich im Nordosten. Die Kurden in der autonomen Zone bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 11.2018). Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Autonomen Region Kurdistan leben. Nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS kam es teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet (AA 12.2.2018). An verschiedenen Stellen begann die irakische Armee in enger Zusammenarbeit mit den schiitischen Volksmobilisierungseinheiten gegen die Kurden vorzugehen (SWP 7.2018). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

 

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018). Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.4.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.2.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 20.4.2018). Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.4.2018). Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mosul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Region Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Region Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Region Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Region Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Region Anbar) (IOM 9.2018). In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Region hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018). Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018). Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Region auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Region einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

 

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018).

 

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten "Islamischen Staat" und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018). So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Regionen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018). Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).

 

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018).

 

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Regionen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018). Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018).

 

Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).

 

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017). Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018).

 

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar ein qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (zB MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in ERBIL sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in AL SULAYMANIYAH eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser, sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in BASRA in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind. Die medizinische Versorgung in Erbil/Sulaymaniyah wird seitens des IOM als akzeptabel angesehen, das heißt, die meisten Notdienste sind verfügbar. Die Gesundheitsversorgung in Kurdistan wird weitgehend von der Regierung finanziert.

 

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

 

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

 

Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.2.2018). Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vgl. IRBC 25.11.2013). Die CSID-Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie z.B. Reisepässe, benötigt (UKHO 9.2018). Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.2.2018). Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.4.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können. Laut Artikel 4 des Nationalitätsgesetzes ist dies jedoch im Falle der Mutter, wenn das Kind im Ausland geboren ist, nur unter bestimmten Umständen (Vater unbekannt oder staatenlos) möglich. In der Praxis ist den Quellen zufolge die Weitergabe der irakischen Staatsbürgerschaft durch die Mutter an ihre im Ausland geboren Kinder, deren Väter nicht Iraker und auch nicht staatenlos oder unbekannt sind, nicht gewährleistet (BFA 8.8.2017).

 

Eine in den IRAK zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation im Irak nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

 

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 50 FPG idgF in ihren Heimatstaat Irak unzulässig wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Irak unter besonderer Berücksichtigung der Situation in der autonomem Region Kurdistan und den, den Akten inneliegenden, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Situation von christlichen Kurden in der autonomen Region Kurdistan, sowie hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der autonomen Region Kurdistan unter Eibeziehung von koronaren Herzerkrankungen.

 

Außerdem konnte in den vorliegenden Beschwerdefällen auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

 

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4):

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, den vorgelegten Identitätsdokumenten und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2019.

 

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) und zum Beginn ihres Aufenthalts in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Zuge der Erstbefragungen am 16.12.2013 (BF1), am 14.11.2014 (BF2 und BF3) und am 05.07.2015 (BF4), ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019.

 

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen.

 

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (BF1) ergibt sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen, denen zu Folge, er zuletzt im Jänner 2018 in stationärer klinischer Behandlung gestanden ist und nunmehr bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin in Behandlung steht. Es wurde mit seinen Erkrankungen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten.

 

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers (BF1) ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweit- des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit der BF2, BF3 und BF4 ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

 

Die Feststellungen zur Schulbildung, zur Berufserfahrung/beruflichen Tätigkeit und zur Familie der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 und BF4) im Irak/Autonome Region Kurdistan ergeben sich aus ihren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen [BF2, BF3, BF4], ÖSD Zeugnisse [BF3], Kursbesuchsbestätigung [BF4], Angebot eines Ausbildungsplatzes [BF3], Vereinsmitgliedschaft [BF3]).

 

Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung der Beschwerdeführer und damit die Feststellung, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (BF1, BF2 und BF3) und die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des Viertbeschwerdeführers (BF4) entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

 

Vorausgeschickt wird, dass sich im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage eines Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben eines Beschwerdeführers stützt, weshalb die Angaben eines Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden müssen. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; ein Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich ein Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

 

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

 

2.3.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Zunächst ist im gegenständlichen Fall die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers anhand seiner widersprüchlichen Angaben in seinen Einvernahmen einer Beurteilung zu unterziehen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers wird insbesondere dadurch erschüttert, dass er im Rahmen seiner Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch hinsichtlich seiner Fluchtroute ausführte, dass er zu Fuß von seinem Dorf in den Iran gegangen sei und von dort schlepperunterstützt in die Türkei und über Italien nach Österreich gelangt sei, um erst auf Vorhalt, dass es aktenkundig sei, dass er in Norwegen im Jahr 2011 einen Asylantrag gestellt habe, sein Vorbringen bezüglich seiner Fluchtroute zu ändern und gefragt, warum er falsche Angaben gemacht habe, wörtlich antwortete: "Ich habe wirklich viel erlebt und viel erlitten in meinem Leben. Und ich weiß auch nicht was ich machen soll. Meine Daten sind richtig." ... "Jetzt möchte ich die Wahrheit erzählen.". Auch die vom Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses gemachten Angaben, einerseits vor der belangten Behörde und andererseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung, lassen an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion begründete Zweifel aufkommen, da er abgesehen von seiner Taufbescheinigung keinerlei inhaltliche Angaben zu seinem nunmehrigen Glauben machen konnte, vielmehr konnte er keine der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Christentum gestellten Fragen der belangten Behörde beantworten, wie ein exemplarischer Auszug aus der damaligen Niederschrift (AS 247) zeigt:

 

"F: Wann wird Weihnachten gefeiert?

 

A: Das genaue Datum weiß ich nicht.

 

F: Was wird zu Weihnachten gefeiert?

 

A: Das ist eine Erinnerung an Jesus Christus

 

F: Wann wird Ostern gefeiert?

 

A: Ich weiß nicht damit beschäftige ich mich nicht.

 

F: Was wird zu Ostern gefeiert?

 

A: Ich weiß nicht."

 

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte er befragt, warum er zum Christentum konvertiert sei und was seine Beweggründe gewesen seien, lediglich ausweichend an, dass er nur an das Christentum geglaubt habe und es ihm nur um den Glauben gegangen sei und er in Norwegen konvertiert sei. Gefragt, welcher Glaubensrichtung er angehöre gab er an, dass er 2011 in Norwegen getauft worden sei und der katholischen Glaubensrichtung angehöre. Auch diese Angaben des Erstbeschwerdeführers lassen berechtigte Zweifel an seiner Konversion aufkommen, da er ausgehend von seiner vorgelegten Urkunde der evangelischen Freikirche der Baptisten angehört und nicht wie nunmehr angegeben der katholischen Glaubensrichtung. Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird aber auch insbesondere in Zusammenschau der Aussagen seiner jetzigen Ehefrau mit seinen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf und der teilnehmenden Personen, widersprüchlichen Angaben, betreffend der Eheschließung erschüttert. So führte er einerseits aus, dass seine erste Frau am XXXX2014 gestorben sei und seine Mutter und seine Schwester ca. 3 bis 4 Monate nach dem Tod seiner Frau, zu seiner nunmehrigen Frau gegangen seien, und um deren Hand angehalten haben. Dementgegen gab seine Frau befragt noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass dessen Mutter und dessen Schwester am XXXX.2014, sohin bereits 1 Woche nach dem Tod seiner Ehefrau, zu ihr gekommen sei, um um ihre Hand anzuhalten und dass die Hochzeit am XXXX2014 stattgefunden habe, sodass auch die zeitlichen Angaben jegliche Stringenz vermissen lassen. Auch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seines in Österreich gekauften Autos lassen ihn persönlich nicht glaubwürdig erscheinen. So hat er dazu noch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er das Geld von seiner Frau bekommen habe, die Gold- und Schmuck gehabt habe, welcher verkauft wurde, um diametral dazu in der mündlichen Verhandlung anzuführen, dass seine Schwester, die in Holland lebt anlässlich eines Besuches bei Ihnen, ihm das Geld für das Auto gegeben habe, wie auch seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Kaufpreises belegen.

 

Auch seinen Angaben bezüglich seines norwegischen Reisepasses, lassen die Intention des Beschwerdeführers erkennen, sich auch durch rechtswidriges Verhalten einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, wie er dies im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 458-459) ausgeführt hat, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift belegt:

 

"A: ...Nachdem ich mich bei der norwegischen Botschaft gemeldet habe, informierte man mich, dass ich einen Reisepass benutzt habe, mit dem ich auf keinen Fall in den Irak hätte reisen dürfen. Das war für die norwegische Botschaft nicht rechtmäßig. Hätte ich gewusst, dass die norwegische Botschaft so reagiert hätte ich mich gar nicht gemeldet. Ich könnte in diesem Fall selber irgendetwas mit diesem Reisepass ändern, sodass ich weiterkommen könnte.

 

F: Was meinen Sie mit selber irgendetwas ändern?

 

A: Ich hatte auch einen Ausweis für Norwegen. Es gab Leute die Reisepässe gefälscht haben oder die Ablauffristen von Reisepässen geändert hätten. Mit Geld kann man alles machen. Das heißt, ich habe in diesem Fall meinen Reisepass verloren, da die Botschaft mir diesen nicht zurückgegeben hat."

 

Abgesehen von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit hat der Erstbeschwerdeführer auch betreffend seines Fluchtvorbringens in seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.

 

Diese fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich insbesondere aus seinen widersprüchlichen Angaben zum Ablauf der Geschehnisse, insbesondere zum eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis. So gab der Erstbeschwerdeführer noch im Rahmen der Ersteinvernahme (AS 83) an, dass er infolge eines Grundstücksstreites mit einer anderen Familie den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen um dazu ihm Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde einen gänzlich anderen Fluchtgrund (AS 255) anzuführen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er nunmehr an, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe, an dem er aber nicht schuld gewesen sei und bei dem der Unfallgegner verletzt worden sei und diesem ein Bein hat amputiert werden müssen. Er habe versucht sich zu versöhnen und auch Schmerzensgeld bezahlt, aber hätten ihm diese keine Ruhe gelassen, weshalb er letztlich geflohen wäre. Er sei auch bei der Polizei gewesen, diese hätte aber nicht geholfen. Letztlich führte er aus, dass diese alle seine Fluchtgründe gewesen seien. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme (AS 459) vor der belangten Behörde steigerte der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und führte zusätzlich an, dass er auch Probleme mit seiner Familie habe, da seine Cousins von ihm gefordert hätten, dass er die Hälfte seines Erbes an sie überschreiben hätte sollen, obwohl dies seinem Vater gehört habe.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer dahingehend keine nachvollziehbare Erklärung angeben und blieb in seinen Aussagen vage und ausweichend, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung belegt:

 

"RI: Können Sie mir erklären warum Sie, die von ihnen angegebenen Erbstreitigkeiten erst im Rahmen ihrer dritten Einvernahme (3 Jahre nach Asylantragstellung) vorgebracht haben?

 

BF1: Ich wurde nicht danach gefragt, deswegen habe ich auch nichts erzählt."

 

Der Erstbeschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

 

So konnte der Erstbeschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, weshalb er noch vor den norwegischen Asylbehörden angegeben habe, dass der Unfallgegner gestorben sei, wenn er vor der belangten Behörde Jahre später angegeben habe, dass diesem ein Bein amputiert worden sei, aber von dessen Tod nichts gesagt habe, wie der nachfolgende Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll belegt:

 

"RI: Dem Bundesverwaltungsgericht liegt das Protokoll ihrer Angaben vor den norwegischen Asylbehörden vor. Darin haben Sie angeführt, dass der Unfallgegner gestorben sei. Im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt haben angegeben, dass dem Unfallgegner ein Bein amputiert worden sei (AS 255). Können Sie mir das jetzt erklären?

 

BF1: Zuerst habe ich die Information gehabt, dass sein Bein amputiert ist, beim zweiten Mal habe ich erfahren, dass er verstorben ist.

 

RI: Wie viel Zeit ist zwischen diesen zwei Informationen vergangen?

 

BF1: Ca. 2-3 Jahre waren das.

 

RI: Von wem haben Sie die Information erhalten?

 

BF1: Meine Familie war unter Druck wegen dem Autounfall mit den Cousins.

 

RI: Wiederholt die Frage.

 

BF1: Von meiner Familie habe ich das erfahren.

 

RI: Wo waren Sie zum Zeitpunkt, als Sie das erfahren haben?

 

BF1: Ich war in Norwegen."

 

Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. So konnte der Erstbeschwerdeführer weder detaillierte Angaben hinsichtlich der Familie des Unfallgegners machen, noch nachvollziehbar erklären, wie die persönliche Bedrohung bzw. Verfolgung durch diese Familienmitglieder erfolgt ist, bzw. wie viel Geld er der Familie bezahlt habe, wie aus seinen vagen und detailarmen Angaben in den Einvernahmen und der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist. So gab er einerseits an, dass diese Bedrohung über drei Jahre gegangen sei, er diese aber nur zweimal gesehen habe, um gleichzeitig auszuführen, dass diese ihn immer wieder bedroht und auch seine Familie nicht in Ruhe gelassen hätten (AS 255). Zudem konnte er keine detaillierten Angaben zu diesen Personen machen, sondern führte lediglich unsubstantiiert aus, dass diese Familie sich immer mit dem Namen des Opfers vorgestellt habe, und dass es eine bewaffnete Gruppe gewesen wäre, wobei er den genauen Namen nicht kenne (AS 459). Geht man davon aus, dass sich die Familien mehrmals getroffen haben und es wiederholt zu Geldzahlungen gekommen ist, sind seine Angaben dazu weder plausibel noch nachvollziehbar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er zudem befragt vom erkennenden Richter dazu wie folgt an:

 

"RI: Wie hat die konkrete Bedrohung gegenüber Ihnen ausgesehen? Von wem wurden Sie bedroht und wo (örtlich) fand diese Bedrohung statt?

 

BF1: Die Drohungen waren in Kurdistan, die Leute waren sogar bei uns zu Hause und haben meine Familie bedroht und ich habe auch Angst um meine Kinder gehabt.

 

RI: Wieso haben Sie Ihre Familie dann alleine zurückgelassen?

 

BF1: Weil das immer um mich ging, in der Verfolgung, sie wollten immer nur mich haben.

 

RI: Wie hat die Bedrohung Ihnen gegenüber konkret ausgeschaut? Wie wurden Sie bedroht?

 

BF1: Sie haben mir gedroht mich zu töten. Ein paar Mal hat es auch Frieden gegeben, weil ich Ihnen gezahlt hatte.

 

RI: Wie viel haben Sie gezahlt?

 

BF1: Ein paar Mal habe ich Ihnen Geld in Höhe von ca. 10.000 Dollar gegeben.

 

RI: Wie viel haben Sie insgesamt bezahlt?

 

BF1: Insgesamt mehr als 20.000 Dollar."

 

Auch hinsichtlich der weiteren Geschehnisse, insbesondere zu den behaupteten Erbstreitigkeiten war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, ein stringentes Vorbringen zu erstatten. So gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Erbstreitigkeiten an, dass diese nach dem Erhalt des Reisepasses im Jahr 2005 begonnen hätten, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzugeben, dass diese im Jahr 2010 begonnen hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer befragt zum Tod seines Vaters anführte, dass dieser bereits 1988 gestorben sei, erscheint es weder nachvollziehbar noch plausibel, dass diese Erbstreitigkeiten erst 22 Jahre nach dem Tod seines Vaters begonnen haben sollen. Dieses Vorbringen ist auch dahingehend zu relativieren, da der Erstbeschwerdeführer, wie bereits oben erwähnt, dies erst drei Jahre nach seiner Asylantragstellung vorgebracht hat und somit als gesteigertes Vorbringen anzusehen ist.

 

Dazu ist insbesondere auszuführen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

 

Auch seine ausweichenden, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben auf die Frage, warum er nicht in einen anderen Landesteil ausgewichen sei, lassen diese in einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, nicht glaubwürdig erscheinen. Dies zeigt sich einerseits in seinen nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wo er befragt dazu wörtlich ausführte:

 

"F: Können Sie in einem anderen Bereich von Kurdistan leben?

 

A: nein.

 

F: Warum nicht?

 

A: Man kontrolliert mich überall auch in XXXX.

 

F: Wer kontrolliert sie in XXXX?

 

A: Der Sicherheitsdienst ist in XXXX besser ausgestattet als in XXXX.

 

F: Werden sie von irgendeiner staatlichen Seite verfolgt oder bedroht?

 

A: nein nur von diesen Menschen."

 

Auch in der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, antwortete der Erstbeschwerdeführer befragt dazu, einerseits ausweichend und machte andererseits detailarme Angaben, wie es sich aus dem nachfolgenden Auszug aus der Niederschrift ergibt:

 

"RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

 

BF1: Wenn ich ins Heimatland zurückkehren könnte, wäre ich mit meiner verstorbenen Frau zurückgekehrt. Ich warte seit fünfeinhalb Jahren auf einem Bescheid mit dem ich arbeiten dürfte und die deutsche Sprache erlernen könnte, denn ich bin sehr krank. In der Nacht habe ich sehr oft Atemprobleme. Mein Sohn hilft mir finanziell ab und zu. Ich habe keine Familienangehörigen mehr dort, ich werde mit Sicherheit getötet, ich kann auf keinen Fall zurückkehren und auch meine Familie hier kann nicht zurück ins Heimatland.

 

RI: Von wem werden Sie mit Sicherheit getötet?

 

BF1: Ich werde von dem Cousin väterlicherseits getötet bzw. im Zuge der Streiterei im Jahr 1996 bezüglich des Autounfalles.

 

RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

 

BF1: Die Problematik wird kein Ende finden, ich und meine Familie könne nicht zurück.

 

RI: Werden Sie von der Polizei oder staatliche n Behörden bedroht oder gesucht?

 

BF1: Ich habe keine Probleme mit der Polizei. Es gibt kein sicheres Land bei uns, täglich werden Leute getötet, ein 13-Jähriger Bub wurde wegen einem Handy getötet."

 

Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Erstbeschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers. Außer aus den als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringen haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen, dies trifft auch auf sein Vorbringen, dass er zum Christentum konvertiert sei zu. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Erstbeschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

 

Zusammengefasst verharrte der Erstbeschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

 

Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung/Bedrohung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung/Bedrohung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen, dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur detailarme, widersprüchliche und unschlüssige Angaben machte und auch auf Nachfrage kein substantiiertes Vorbringen erstattete.

 

Der Erstbeschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

 

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr in den Irak/Autonome Region Kurdistan nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr in den Irak/Autonome Region Kurdistan in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, bzw. wurde eine solche gar nicht behauptet, noch die behauptete Bedrohung durch die Familie des Unfallgegners bzw. die Bedrohung durch seine Cousins väterlicherseits als asylrelevant eingestuft werden, da es sich einerseits um eine reine Privatverfolgung handelt und andererseits unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine Verfolgung nicht droht, es ihm insbesondere zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.

 

In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um eine konstruierte, im Laufe seines Administrativverfahrens gesteigerte, dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels dienende, unplausible Geschichte handelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren.

 

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der laut eigenen Angaben arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt und in der Lage war seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie im Irak/autonome Region Kurdistan zu bestreiten, selbst unter Berücksichtigung seiner Krankheiten, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der gegenständlichen Entscheidung gegen alle Familienmitglieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden und noch Familienmitglieder der Erstbeschwerdeführer im Irak/autonome Region Kurdistan wohnhaft sind und Kontakt zu diesen besteht.

 

2.3.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Der erkennende Richter geht aufgrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Heimatstaat infolge ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer verlassen hat und dass dies der alleinige Grund für ihre Ausreise gewesen sei und sohin zu Recht die Feststellung zu treffen war, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Heimatstatt nicht aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK verlassen hat und dass sie auch im Falle ihrer Rückkehr keiner solchen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies zeigt sich auch in ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift belegt:

 

"RI: Sie wurden bereits vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben und halten Sie diese aufrecht? Oder wollen Sie etwas ergänzen oder berichtigen?

 

BF2: Ich habe die Wahrheit erzählt. Ich habe erzählt, dass ich geheiratet habe und daher bin ich auch hierher eingereist und möchte daran auch nichts ändern.

 

RI: Ist es richtig, dass der Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes die Heirat mit Ihrem Mann war und Sie nur deshalb ausgereist sind, um bei ihm zu sein?

 

BF2: Ja.

 

RI: Wurden Sie in ihrem Heimatland je konkret persönlich bedroht? Wenn ja von wem, wann und wie hat diese Bedrohung ausgesehen?

 

BF2: Nein.

 

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

 

BF2: Ich habe niemanden dort und ich habe auch keinen Ort wo ich leben könnte.

 

RI: Was ist mit Ihrem Bruder und Ihrer Schwester?

 

BF2: Die sind zwar dort, sind aber beide verheiratet und kümmern sich um ihre eigene Familie.

 

RI: Ist es richtig, dass Sie bis zu Ihrer Heirat bei Ihrem Bruder gelebt haben?

 

BF2: Ja, weil ich keine Eltern mehr hatte.

 

RI: Unter der Annahme, dass Sie sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, hätten sie Probleme oder Schwierigkeiten dort zu leben?

 

BF2: Ich habe keine Probleme dort, mein Mann hat Probleme dort und kann auch daher nicht zurückkehren, ohne ihn würde ich niemals zurückkehren."

 

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich.

 

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Zweibeschwerdeführerin, die über eine höhergradige Schulbildung und Berufserfahrung als Lehrerin verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der gegenständlichen Entscheidung gegen alle Familienmitglieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden und noch Familienmitglieder der Zweitbeschwerdeführerin im Irak/autonome Region Kurdistan wohnhaft sind.

 

2.3.3. Zum Drittbeschwerdeführer:

 

Der erkennende Richter geht aufgrund der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, insbesondere unter Heranziehung des als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass der Drittbeschwerdeführer seinem Fluchtvorbringen die Fluchtgründe seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, zugrunde legt, davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht aus asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, sondern vielmehr die wirtschaftliche und persönliche/familiäre Situation für seine Ausreise maßgeblich war, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Auch der Drittbeschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.

 

So hat der Drittbeschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausgeführt, dass seine Mutter hier gestorben wäre und sich diese während sie noch gelebt habe, gewünscht hätte, dass er zu ihr komme. Damit er nicht auch noch seinen Vater verliere und damit er ihn sehen könne, sei er hierhergekommen. Sein Vater sei krank gewesen. Gefragt, ob er im Irak von irgendeiner Seite persönlich bedroht worden sei, oder ob sein Bruder mit dem er zusammengelegt habe, von irgendeiner Seite persönlich bedroht worden sei, führte er wörtlich

aus: "nein." ... "nein, er hatte auch nie ein Problem." Er sei nur

wegen seinem Vater hierhergekommen. Dazu machte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung konträre Angaben, ohne die Widersprüchlichkeit seiner Angaben nachvollziehbar belegen zu können, wie der nachstehende Auszug aus der Niederschrift belegt:

 

"RI: Wurden Sie in ihrem Heimatland je konkret persönlich bedroht? Wenn ja von wem, wann und wie hat diese Bedrohung ausgesehen?

 

BF3: Ich war zu der damaligen Zeit sehr jung. Die Leute mit denen mein Vater Probleme hatte sind zu uns nach Hause gekommen. Mein Leben war in Gefahr.

 

RI: Warum stimmt Ihre jetzige Angabe mit der Angabe vor dem BFA nicht überein?

 

BF3: Was stimmt nicht überein.

 

RI: Wiederholt die Frage.

 

BF3: Das, was ich damals Angegeben habe ist, dass was ich heute angegeben habe.

 

"RI: Wie hat die Bedrohung gegen Sie persönlich ausgesehen?

 

BF3: Die Drohungen waren nicht direkt gegen mich, denn ich war sehr jung. Sie sind sehr oft bei uns zu Hause gewesen."

 

Auch seine Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, lassen keine Verfolgung/Bedrohung erwarten, wie seine Antwort auf diese Frage zeigt:

 

"RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

 

BF3: Ich habe im Irak niemanden, bei dem ich bleiben könnte. Mein Leben ist hier, hier bin ich aufgewachsen, ich gehe in die Schule, habe Freunde, im Irak müsste ich auf der Straße schlafen.

 

RI: Haben Sie im Irak Problemen mit der Polizei oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt?

 

BF3: Nein.

 

RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

 

BF3: Wenn meine Mutter nicht verstorben wäre. Wenn mein Vater derartige Problem nicht gehabt hätte, könnte ich mit meiner Familie eventuell im Irak leben."

 

Zusammengefasst verharrte auch der Drittbeschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, teils widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung der Ereignisse, bzw. detailarmer Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Drittbeschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden, bzw. konnte keine gegen ihn gerichtete Bedrohung/Verfolgung glaubhaft gemacht werden und war letztlich auch nicht erkennbar, worin das fluchtauslösende Ereignis letztlich bestanden haben soll, dies insbesondere, da der Drittbeschwerdeführer sein Heimatland erst im Zuge der neuerlichen Heirat seines Vaters zusammen mit seiner Stiefmutter verlassen hat. Eine plausible Erklärung, warum er nicht mit seiner kranken Mutter ausgereist sei, dies insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Asylantragstellung seiner Mutter in Österreich im Februar 2014 und seiner Ausreise im November 2014, konnte der Drittbeschwerdeführer nicht vorbringen.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

 

Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung keine asylrelevante Bedrohung/Verfolgung erkennen, und war unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich.

 

Der Drittbeschwerdeführer hat weder in seiner ergänzenden Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

 

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Drittbeschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der gegenständlichen Entscheidung gegen alle Familienmitglieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden und noch Verwandte des Drittbeschwerdeführers im Irak/autonome Region Kurdistan wohnhaft sind.

 

2.3.4. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Der erkennende Richter geht aufgrund der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes, insbesondere unter Heranziehung des als unglaubwürdig beurteilten Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer seinem Fluchtvorbringen die Fluchtgründe seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, zugrunde legt, davon aus, dass auch der Viertbeschwerdeführer seinen Heimatstaat nicht aus asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, sondern vielmehr die wirtschaftliche und persönliche/familiäre Situation für seine Ausreise maßgeblich war, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Auch der Viertbeschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.

 

So gab der Viertbeschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, dass er nicht wisse, in welchem Jahr der Unfall seines Vaters gewesen sei, um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Probleme mit der Nennung des Jahres zu haben. Auch ist es keineswegs nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Familie des Unfallgegners sie 20 Jahre lang bedroht habe, wenn doch sein Bruder der mit ihm zusammengelebt hat, diese Bedrohung nicht nur nicht erwähnt hat, sondern diese noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde wörtlich in Abrede gestellt hat (AS 81).

 

Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. So konnte der Beschwerdeführer weder detaillierte Angaben zur Familie des Unfallgegners machen noch nachvollziehbar darlegen, warum er erst 20 Jahre später den Beschluss gefasst habe sein Heimatland zu verlassen, wobei der Erklärungsversuch des Viertbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht geeignet ist, eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dafür zu liefern, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll zeigt:

 

"RI: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Bruder und Ihrer Stiefmutter ausgereist?

 

BF4: Ich habe es versucht gemeinsam mit ihnen auszureisen, es ist mir aber nicht gelungen, ich habe ein paar Mal versucht durchzukommen. Einmal bin ich auch dabei erwischt worden.

 

RI: Wie hat dieser Versuch ausgesehen, schilden Sie mir das?

 

BF4: Ein paar Mal habe ich versucht zu Fuß durchzukommen.

 

RI: Erläutern Sie mir warum die gemeinsame Ausreise nicht geklappt hat?

 

BF4: Der Schlepper hat mich in ein anderes Auto gesteckt als mein Bruder und meine Stiefmutter, das Auto in dem ich saß, wurde aufgehalten."

 

Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

 

Dies zeigt sich insbesondere in seinen detailarmen und ausweichenden Angaben hinsichtlich der Bedrohung durch die Familie, wie der nachfolgende Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zeigt:

 

"F: Wie wurden Sie denn bedroht, was hat man ihnen angedroht?

 

A: Wir wurden beschimpft, sie haben immer nach seiner Telefonnummer gefragt, sie sagten wir werden euch umbringen, wenn ihr uns nicht sagt, wo der Vater ist.

 

F: Das bedeutet, dass sie fast 20 Jahre bedroht wurden. Was ist in diesen 20 Jahren konkret passiert?

 

A: Einmal haben Sie mir gedroht, dass sie meinen Bruder XXXX entführen wollten, ich musste ihn von der Schule abholen, da er Angst hatte entführt zu werden. Einmal haben Sie mein Auto gestohlen.

 

F: Sind sie wegen dieser Bedrohung zur Polizei gegangen?

 

A: Nein das habe ich mich nicht getraut.

 

F: Warum haben Sie sich nicht getraut?

 

A: Weil sie mir gedroht haben, dass sie mich umbringen werden, wenn ich zur Polizei gehen werde.

 

F: Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Familie 20 Jahre lang nur bedroht wird, ohne dass etwas passiert.

 

A: Ich sage die Wahrheit. So ist es passiert.

 

F: Wurden sie persönlich von dieser Familie bedroht?

 

A: Natürlich wurde ich immer bedroht, sie drohten, dass sie mich töten oder entführen würden. Im Kurdistan ist es üblich, dass Menschen entführt oder bedroht werden."

 

Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Viertbeschwerdeführer dazu befragt kein substantiiertes Vorbringen erstatten, sondern blieb bei seinen oberflächlichen, vagen und detailarmen Angaben, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt:

 

"RI: Warum haben Sie der Gruppe nicht gesagt, dass Ihr Vater geflüchtet ist und sich nicht mehr in Kurdistan aufhält, da diese ja nur ihn persönlich wollten?

 

BF4: Alle wussten Bescheid darüber, dass mein Vater nicht mehr hier ist. Sie haben aber nicht aufgehört uns ständig zu schikanieren. Sie waren sehr oft bei uns zu Hause.

 

RI: Wurden Sie persönlich in Ihrem Heimatland je konkret bedroht? Wenn ja von wem, wann und wie hat diese Bedrohung ausgesehen?

 

BF4: Die Familie des Opfers haben uns gedroht, sie wollten von mir wissen wo sich mein Vater befindet."

 

Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dahingehend fehlt der Schilderung des Viertbeschwerdeführers die erforderliche Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

 

Auch seine ausweichenden, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Erbstreitigkeiten, lassen diese in einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, nicht glaubwürdig erscheinen, bzw. wurde seitens des Viertbeschwerdeführers dahingehend auch keine persönliche Bedrohung geltend gemacht.

 

Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere den Angaben des Erst- und Drittbeschwerdeführers ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Viertbeschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen detailarmen und ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende behauptete Bedrohung des Viertbeschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Viertbeschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

 

Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung/Bedrohung fehlen, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung/Bedrohung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen, dies auch insbesondere, da der Viertbeschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur detailarme, oberflächliche, widersprüchliche und unschlüssige Angaben machte und auch auf Nachfrage kein substantiiertes Vorbringen erstattete.

 

Der Viertbeschwerdeführer hat zudem weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können.

 

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr in den Irak/Autonome Region Kurdistan nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr in den Irak/Autonome Region Kurdistan in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer (BF1, BF3 und BF4) zu sehen und im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit zu beurteilen. Es kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die behauptete Bedrohung durch die Familie des Unfallgegners als asylrelevant eingestuft werden, da es sich, wenn überhaupt, um eine reine Privatverfolgung handelt, die zudem für mehr als 20 Jahre keine fluchtauslösenden Auswirkungen gehabt hat, sodass es dem Viertbeschwerdeführer insbesondere auch zumutbar ist, in seine Heimatstadt zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.

 

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Viertbeschwerdeführer, der über eine Schulbildung und mehrschichtige Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit der gegenständlichen Entscheidung gegen alle Familienmitglieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden und noch Verwandte des Viertbeschwerdeführers im Irak/autonome Region Kurdistan wohnhaft sind und Kontakt zu Freunden besteht.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Irak/autonome Region Kurdistan ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

 

 

der Republik Irak,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-

 

 

amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-

 

dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

 

 

 

 

 

Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 23.10.2018

 

 

Kurdish Regional Parliament Vote, https://www.rferl.org/a/ruling-kdp-wins-most-seats-inkurdish-regional-parliament-vote/29555348.html , Zugriff 23.10.2018

 

 

https://www.tagesschau.de/ausland/irak-kurden-wahlen-101.html , Zugriff 23.10.2018AA -

 

 

Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemylines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/ , Zugriff 12.3.2019

 

 

 

April 2019, per E-Mail

 

 

 

 

 

 

Zugriff 12.3.2019

 

 

 

27.3.2019

 

 

2.4.2019

 

 

 

 

 

fight against Daesh in Iraq,

https://www.inherentresolve.mil/Media-Library/News-Releases/Article/1799730/fight-is-notover-iraqi-clearances-spearhead-fight-against-daesh-in-iraq/ , Zugriff 1.4.2019

 

 

week,

https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperseprotestin-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q , Zugriff 13.3.2019

 

 

for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/.php ? option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019

 

 

Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002890/S_2019_101_E.pdf , Zugriff 14.3.2019

 

 

(5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location

 

& Event Data Project (ACLED),

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf , Zugriff

 

29.10.2018

 

 

 

https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/03/iran-kdpi-kurdish-opposition-iraqassassinations-rahmani.html , Zugriff 1.11.2018

 

 

 

et aux apatrides (14.3.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans la Région autonome du

Kurdistan,https://www.cgra.be/sites/default/files/rapporten/coi_focus_irak._situation_securitaire_dans_la_region_autonome_du_kurdistan_0.pdf , Zugriff 1.11.2018

 

 

 

Deadly Missile Strikes On Kurdish Rebels In Iraq, https://www.rferl.org/a/at-least-11-iraniankurdish-fighters-killed-in-attack-rebels-blame-on-tehran/29479697.htm l, Zugriff 1.11.2018

 

 

Practices 2017 - Iraq,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 13.7.2018

 

 

 

 

Iraq, http://www.icnl.org/research/monitor/iraq.html , Zugriff 30.10.2018

 

 

Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission

 

to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 Oct 2015,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710389_factfindingreportkurdistanregion ofiraq11042016.pdf, Zugriff 5.11.2018

 

 

 

Kurdistan Region shows blatant disregard for freedom of expression, https://www.ecoi.net/en/document/1428025.html , Zugriff 25.10.2018

 

 

facing death over terror-related offences, https://www.ecoi.net/en/document/1427328.html , Zugriff 25.7.2018

 

 

 

 

 

 

 

 

Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates", https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf , Zugriff 20.8.2018

 

 

Trade,

https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oilstrafficand-trade , Zugriff 5.10.2018

 

 

 

 

 

http://www.kurdistan24.net/en/news/995d414a-88be-42ec-be9b-b3cf84e2bac5 , Zugriff 5.10.2018

 

 

Armed Men,

https://www.nytimes.com/2018/04/02/magazine/iraq-sinjar-checkpointsmilitias.html , Zugriff 5.10.2018

 

 

 

 

Below Two Million for First Time Since 2014; Nearly Four Million Have Returned Home,

https://www.iom.int/news/iraq-displacement-figures-drop-below-two-million-first-time-2014-nearlyfour-million-have , Zugriff 5.10.2018

 

 

 

intention of returning home - Findings from Dahuk, Erbil, Ninewa, Salah al-Din and Sulaymaniyah,

http://www.reach-initiative.org/iraq-majority-of-idps-living-out-of-displacementcamps-have-no-intention-of-returning-home-findings-from-dahuk-erbil-ninewa-salah-al-dinand-sulaymaniyah , Zugriff 11.10.2018

 

 

 

Update - August 2018,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180919 Iraq Protection

 

%20Update%20-%20August%202018.pdf, Zugriff 11.10.2018

 

 

Iraq: Internally displaced people by governorate, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iraq_idps_and_returnees_by_governorate_dtm-iom_round_102_aug31_2018.pdf , Zugriff 5.10.2018

 

 

15.10.2018

 

 

wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.11.2018

 

 

 

https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-waterpollution/ , Zugriff 15.10.2018

 

 

(2017),

https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irakdl_de.pdf ;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018

 

 

Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 15.10.2018

 

 

https://www.usaid.gov/iraq/agriculture , Zugriff 16.10.2018

 

 

Fact Sheet: Iraq,

https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/Iraq_-_Country_Fact_Sheet.pdf , Zugriff 15.10.2018

 

 

Practices 2017 - Iraq,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018

 

 

 

 

 

(2017),

https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irakdl_

 

 

de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018

 

 

 

buying abroad,

http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/ , Zugriff 17.10.2018

 

 

 

 

 

 

snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635 -

 

%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 16.10.2018

 

 

 

Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction, Housing

 

Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat,https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraqministry-construction-housing , Zugriff 17.10.2018

 

 

 

Internal relocation, civil documentation and returns, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/738200/Iraq_-_IFA_docs_and_return_-_CPIN_-_v7__September_2018_.pdf, Zugriff 17.10.2018

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

 

Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Länderberichten erfolgte nicht, vielmehr brachten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer einzelnen Stellungnahmen nur die schlechte wirtschaftliche Situation und die medizinische Versorgungslage in ihrer Heimatregion autonome Region Kurdistan vor.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerden

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

 

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

 

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle:

 

3.1.2.1 Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Irak/autonome Region Kurdistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers war - soweit es sich um die Bedrohung/Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners und der Erbstreitigkeiten, abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei Wahrunterstellung um eine reine Privatverfolgung handeln würde - nicht glaubwürdig, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. zu entnehmen ist.

 

Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Erstbeschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, dies trifft auch auf seine Konversion zum Christentum zu. Dem Erstbeschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Erstbeschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Erstbeschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Erstbeschwerdeführer auch keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in der autonomem Region Kurdistan spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal er selbst ausgeführt hat, dass er keinerlei Probleme mit der Polizei habe. Dem Erstbeschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihn die Behörden der autonomem Region Kurdistan keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würden. Dass die Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den vorliegenden Länderinformationen.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.1.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Aus den Gesamtangaben der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat Irak/autonome Region Kurdistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, vielmehr wurden keine Fluchtgründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK geltend gemacht.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft behauptet.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.1.2.3. Zum Drittbeschwerdeführer:

 

Aus den Gesamtangaben des Drittbeschwerdeführers ist insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Erstbeschwerdeführer nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Irak/autonome Region Kurdistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Da das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - soweit es sich um die Bedrohung/Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners und der Erbstreitigkeiten, abgesehen von der Tatsache, dass es sich auch bei Wahrunterstellung um eine reine Privatverfolgung handeln würde - nicht glaubwürdig war, konnte auch dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers keine Asylrelevanz zugemessen werden, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. zu entnehmen ist.

 

Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Drittbeschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Drittbeschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Drittbeschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Drittbeschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Drittbeschwerdeführer auch keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in der autonomem Region Kurdistan spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal er selbst ausgeführt hat, dass er keinerlei Probleme mit der Polizei habe. Dem Drittbeschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihn die Behörden der autonomem Region Kurdistan keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Dass die Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Drittbeschwerdeführer nicht vorgebracht und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den vorliegenden Länderinformationen.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Drittbeschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.1.2.4. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Auch aus den Gesamtangaben des Viertbeschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Irak/autonome Region Kurdistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Da das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - soweit es sich um die Bedrohung/Verfolgung durch die Familie des Unfallgegners und der Erbstreitigkeiten, abgesehen von der Tatsache, dass es sich auch bei Wahrunterstellung um eine reine Privatverfolgung handeln würde - nicht glaubwürdig war, konnte auch dem Vorbringen des Viertbeschwerdeführers, welchem darüberhinaus selbst die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner behaupteten Bedrohung abzusprechen war, keine Asylrelevanz zugemessen werden, wie den umfassenden Ausführungen dazu im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. zu entnehmen ist.

 

Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Vorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Viertbeschwerdeführers behauptet, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Viertbeschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Viertbeschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 nur dann zu prüfen ist, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunftsstaats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (siehe VwGH 6.11.2018, Zl. Ra 2018/01/0106-12). Diesen Anforderungen konnte der Viertbeschwerdeführer wie oben dargelegt jedoch nicht gerecht werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Viertbeschwerdeführer auch keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in der autonomem Region Kurdistan spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal er selbst ausgeführt hat, dass er keinerlei Probleme mit der Polizei habe. Dem Viertbeschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihn die Behörden der autonomem Region Kurdistan keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Dass die Behörden Selbstjustiz systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat der Viertbeschwerdeführer nicht vorgebracht und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den vorliegenden Länderinformationen.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Viertbeschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

 

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

 

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle (BF1, BF2, BF3 und BF4):

 

3.2.2.1. Zu den Beschwerdeführern (BF1, BF2, BF3 und BF4):

 

Den Beschwerdeführern droht in der autonomen Region Kurdistan/Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Den Beschwerdeführern droht auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in der autonomen Region Kurdistan/Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der autonomen Region Kurdistan/Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

 

Im Gouvernement Sulaymaniyah der autonomen Region Kurdistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich zunächst eindeutig, dass im Nordirak verglichen mit dem Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu besorgen, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak - wie etwa das dem sogenannten Kalifat benachbarte Gouvernement Sulaymaniyah - unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. In diesem Faktum ist auch eine maßgebliche Änderung der gegenwärtigen Sicherheitslage gegenüber der in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. 1045391809/140174551 (BF2), vom 25.05.2016, Zl. 831842905/1769285 (BF1), vom 25.05.2016, Zl. 1045373800/140174535 (BF3) und vom 18.10.2016, Zl. 1076323503-150791230/BMI-BFA_STM_RD (BF4), festgestellten Sicherheitslage des Jahres 2015/2016 im Nordirak gegeben. Die Sicherheitslage stellte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ferner als stabil dar und ist angesichts der Erfolge in der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien jedenfalls nicht zu befürchten, dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen würde (siehe zum Erfordernis der Beständigkeit der Sicherheitslage VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420 mwN).

 

Im Hinblick der Gefahrendichte ist zudem auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die die Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren werden. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt. BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist jedoch ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Für das Jahr 2017 wurden etwa im Gouvernement Sulaymaniyah - jenem Gouvernement, in dem sich die Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten haben und in dem auch nach wie vor Angehörige von ihnen leben, sodass von einer Rückkehr in dieses Gouvernement auszugehen ist - keine sicherheitsrelevanten Vorfälle und auch keine zivilen Todesfälle registriert. Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer von solchen Maßnahmen wahrscheinlich betroffen wären.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen nicht, dass sich jüngst politische Differenten zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad im Gefolge des in der autonomen Region Kurdistan durchgeführten Unabhängigkeitsreferendums ergeben habe, die auch zu militärischen Konfrontationen insbesondere im Gouvernement Kirkuk führten. Im Nordirak ereigneten sich ebenfalls abschnittsweise Kampfhandlungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und kurdischen Peschmerga. Eine Beruhigung der Situation trat jedoch durch den Rücktritt des kurdischen Präsidenten Barzani sowie den folgenden Verhandlungen zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad ein, sodass die Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt neuerlich als stabil anzusehen ist und auch keine Kampfhandlungen derzeit stattfinden. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Übrigen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr von solchen Ereignissen betroffen wären, zumal sie nicht den Sicherheitskräften angehören und eine Rückkehr nach XXXX zu erwarten ist und diese Stadt zu keinem Zeitpunkt von Kampfhandlungen betroffen war und auch nicht in den sogenannten zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten gelegen sind. Eine diesbezügliche Gefährdung der Beschwerdeführer ist demnach auszuschließen.

 

Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind.

 

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person der Beschwerdeführer können schließlich nicht erkannt werden und haben weder die Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der autonomen Region Kurdistan abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Gouvernement Sulaymaniyah (Stadt XXXX) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

 

Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt sohin kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass diese bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung der Beschwerdeführer in der autonomen Region Kurdistan zu erleiden und auch nicht dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in der autonomen Region Kurdistan/Irak vorliegen würde. Nachdem die Beschwerdeführer selbst angegeben haben, nie ernstliche Probleme mit den Behörden der autonomen Region Kurdistan gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

 

3.2.2.2. Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Der Erstbeschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit hinreichender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Erstbeschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits im Irak/autonome Region Kurdistan als Busfahrer beruflich tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei Familienangehörigen Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden wird. Der Erstbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus neben seiner Mutter auch über zwei Schwestern und weitere Verwandte im Gouvernement XXXX, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.

 

Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der autonomen Region Kurdistan/ Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in der autonomen Region Kurdistan/ Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Erstbeschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Erstbeschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

 

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme und unbestrittener Weise bestehenden Krankheiten ist auszuführen, dass die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern, dass diese durch das Verhalten Dritter (Akteure) verursacht werden müssen. Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

 

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Art. 6 dieser Richtlinie eine Liste der Akteure anführt, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. In dieser wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

 

Der Vollständigkeithalber ist auszuführen, dass mit seinen Krankheiten auch keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der autonomen Region Kurdistan nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.

 

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Erstbeschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

 

Es ist dem Erstbeschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.2.2.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch die Zweitbeschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit hinreichender Schulbildung, Berufsausbildung (Lehrerin) und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin vorausgesetzt werden, zumal diese bereits in der autonomen Region Kurdistan als Lehrerin an einem Gymnasium beruflich tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften, wobei sie nicht alleine zurückkehrt, da gegen ihren Ehemann auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird und zudem noch ihr Bruder und ihre Schwester in ihrer Heimatregion leben und sie vor ihrer Ausreise zusammen mit diesen gelebt hat. Sohin ist davon auszugehen, dass sie zusätzlich zu ihrem Mann, auch bei ihren Familienangehörigen Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden kann, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in der autonomen Region Kurdistan/ Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in der autonomen Region Kurdistan/ Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, vor.

 

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf die Zweitbeschwerdeführerin, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

 

Es ist der Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.2.2.4. Zum Drittbeschwerdeführer:

 

Es kann auch hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Drittbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Der Drittbeschwerdeführer ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit hinreichender Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Drittbeschwerdeführers vorausgesetzt werden, selbst wenn er vor seiner Ausreise nicht gearbeitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Tätigkeiten, selbst wenn es sich dabei um Hilfstätigkeiten handelt, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften, wobei er nicht alleine zurückkehrt, da auch gegen seinen Vater und seinen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden und zudem noch weitere Verwandte des Drittbeschwerdeführers in seiner Heimatstadt leben. Sohin ist davon auszugehen, dass er zusätzlich zu seiner Kernfamilie, auch bei seiner Verwandten Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden kann, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.

 

Der Drittbeschwerdeführer konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der autonomen Region Kurdistan/ Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in der autonomen Region Kurdistan/ Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Drittbeschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Drittbeschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Drittbeschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, vor.

 

Es ist dem Drittbeschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass dem Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.2.2.5. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Es kann auch hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers nicht erkannt werden, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Viertbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Der Viertbeschwerdeführer ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit hinreichender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Viertbeschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits im Irak verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat und damit in der Lage war auch für seinen Bruder zu sorgen. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Viertbeschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften, wobei er nicht alleine zurückkehrt, da auch gegen seinen Vater und seinen Bruder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen werden und zudem noch weitere Verwandte des Viertbeschwerdeführers in seiner Heimatstadt leben. Sohin ist davon auszugehen, dass er zusätzlich zu seiner Kernfamilie, auch bei seiner Verwandten Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden kann, sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.

 

Der Viertbeschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der autonomen Region Kurdistan/ Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in der autonomen Region Kurdistan/ Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Viertbeschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Viertbeschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Viertbeschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, vor.

 

Es ist dem Viertbeschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass dem Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Beschwerdefälle:

 

3.3.2.1. Zu den Beschwerdeführern (BF1, BF2, BF3 und BF4):

 

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

 

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil eine solche nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- und Viertbeschwerdeführer betroffen ist, greift die Entscheidung jedoch nicht in das Familienleben ein (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland), da alle vier von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037) und das Familienleben in der autonomen Region Kurdistan fortgesetzt werden kann.

 

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

 

Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (26.04.2010, U 493/10-5, wonach im Fall eines fünfjährigen Aufenthaltes des Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde) und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.

 

3.3.2.2. Zum Erstbeschwerdeführer:

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Erstbeschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 5 1/2 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

 

Ein Aufenthalt von 5 1/2 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor. Im gegenständlichen Verfahren ist zudem insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

 

So war der Erstbeschwerdeführer bislang nicht imstande, bzw. hat er es auch auf nachweisliche Aufforderung unterlassen, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Der Erstbeschwerdeführer hat trotz der langen Aufenthaltsdauer weder Nachweise über abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, spricht nicht Deutsch, wie sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

 

Auch in seiner Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Erstbeschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

 

Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Erstbeschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Erstbeschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Ihm steht somit insbesondere das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Der Erstbeschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt dort über Bezugspersonen in Form seiner Verwandten, darüberhinaus kehren auch seine beiden Söhne und seine jetzige Ehefrau mit ihm zurück, es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

3.3.2.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern die Zweitbeschwerdeführerin vermeint, dass ihr insbesondere auch aufgrund ihres bereits seit mittlerweile rund 4 1/2 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

 

Ein Aufenthalt von 4 1/2 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer ihres Aufenthaltes entsprechen würde, vor. Im gegenständlichen Verfahren ist auch insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

 

So war die Zweitbeschwerdeführerin bislang nicht imstande, bzw. hat sie es auch auf nachweisliche Aufforderung unterlassen, auch nur ansatzweise ihre allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Die Zweitbeschwerdeführerin hat während Ihrer Aufenthaltsdauer weder Nachweise über abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt und spricht nicht Deutsch, wie sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte, wobei nicht verkannt wird, dass sie zwei Teilnahmebestätigungen über Deutschkurs aus dem Jahr 2017 vorlegte, hat in Österreich an keinen sonstigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Sie hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch ist sie Mitglied eines Vereines, noch konnte sie andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

 

Auch in ihrer Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

 

Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie die Zweitbeschwerdeführerin, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Ihrem Verbleib im Bundesgebiet steht somit insbesondere das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Zweitbeschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

 

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

3.3.2.4. Zum Drittbeschwerdeführer:

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Drittbeschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund 4 1/2 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und arbeitsfähigen Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 4 1/2 Jahre gedauert hat. (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 14.11.2014 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 25.05.2016 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 14.11.2014 andauernde Aufenthalt des Drittbeschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

 

Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages und somit sei Oktober 2016 - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).

 

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Drittbeschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich.

 

Im Hinblick auf sein Privatleben zeigt der Drittbeschwerdeführer zweifelsfrei Integrationsbemühungen und legte er dazu, die in den Feststellungen angeführten und in der Beweiswürdigung berücksichtigten Unterlagen und Bestätigungen vor. Diese Bestätigungen bilden durchaus einen positiven Aspekt seines Privatlebens in Österreich. Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Drittbeschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht, bereits seit 2016 Mitglied in einem Taekwondo Verein ist, dass er seit einem Jahr eine Freundin hat, sowie über weitere soziale Kontakte verfügt und unentgeltlich in einem Handyshop arbeitet, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Drittbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und nach wie vor auf Sozialleistungen des Staates aus der Grundversorgung angewiesen ist, sodass auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

 

Es wird auch nicht verkannt, dass die von ihm gesetzten Integrationsschritte, insbesondere die Integrationsprüfungen A1 und A2, zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als ihm aufgrund der erstinstanzlichen negativen Entscheidung bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus sehr unsicher war.

 

Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Drittbeschwerdeführer eine Freundin hat, die ihn auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitet hat, hinsichtlich der Intensität wird diesbezüglich auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgegriffen, wo er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet hat, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Der Drittbeschwerdeführer hat unbestritten soziale Kontakte und Freunde, es ist aber in einer Gesamtschau zusammenfassend festzuhalten, dass selbst wenn diese privaten Kontakte objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht geeignet sind, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten.

 

Soweit der Drittbeschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die autonome Region Kurdistan/Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Drittbeschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

 

Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U485/2012).

 

Hinsichtlich des vom Drittbeschwerdeführer vorgelegten Anbot für einen Ausbildungsplatz, ist dazu auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage an einen Fremden der über keine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011). Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten (VwGH 14.12.2010, 2010/22/186).

 

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Drittbeschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Irak/autonome Region Kurdistan ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann somit im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Drittbeschwerdeführers gesprochen werden. Er verfügt dort über Bezugspersonen in Form seiner Verwandten, darüberhinaus kehren auch sein Bruder und sein Vater mit ihm zurück, es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie der Drittbeschwerdeführer, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Drittbeschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Seinem Verbleib im Bundesgebiet steht somit insbesondere das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die nicht außergewöhnlichen privaten Interessen des Drittbeschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

 

3.3.2.5. Zum Viertbeschwerdeführer:

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Sofern der Drittbeschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile knapp 4 Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.

 

Ein Aufenthalt von knapp 4 Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegen im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Hinweise, dass der Viertbeschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer ihres Aufenthaltes entsprechen würde, vor. Im gegenständlichen Verfahren ist zudem insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

 

So war der Viertbeschwerdeführer bislang nicht imstande, bzw. hat er es unterlassen, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Der Viertbeschwerdeführer hat während seiner Aufenthaltsdauer weder Nachweise über abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt und kann lediglich einfachste Deutschkenntnisse vorweisen, die jedoch nicht dem Niveau A1 entsprechen, wie sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte, wobei nicht verkannt wird, dass er eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs aus dem Jahr 2017 vorlegte und seit dem 18.04.2019 an einem Weiterbildungskurs der XXXX teilnimmt. Der Viertbeschwerdeführer hat in Österreich zudem an keinen sonstigen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und hat keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Es wird nicht verkannt, dass der Viertbeschwerdeführer einmalig 4-5 Stunden freiwillige Arbeit für die Gemeinde geleistet hat, wobei er keine entsprechende Bestätigung vorweisen konnte, er hat weder gemeinnützige noch ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, noch ist er Mitglied eines Vereines, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

 

Auch die vom Viertbeschwerdeführer angeführten sozialen Kontakte, die aus seinem Aufenthalt im Flüchtlingsheim zurückzuführen sind, entsprechen selbst wenn diese privaten Kontakte objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, hinsichtlich der Intensität wird auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgegriffen, wo er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet hat, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

 

Auch in seiner Beschwerde bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Viertbeschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, die seine Integration entscheidungsmaßgeblich stärken würden vorgebracht.

 

Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich anzuführen, dass selbst Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation, wie der Viertbeschwerdeführer, erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Viertbeschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Seinem Verbleib im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Viertbeschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit der durch das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX am 15.02.2018 rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das Strafgesetzbuch - Urkundenfälschung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Dass der Viertbeschwerdeführer zudem auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung dazu wörtlich ausführte "Das gibt es nicht. Ich habe nichts gemacht." lässt zudem weder Schuld- noch Tateinsicht erkennen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Viertbeschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Der Viertbeschwerdeführer verbrachte zudem den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt dort über Bezugspersonen in Form seiner Verwandten und hat noch regelmäßigen Kontakt zu einem Freund, darüberhinaus kehren auch sein Bruder und sein Vater mit ihm zurück, es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

3.3.2.6. Zu den Beschwerdeführern BF1, BF2, BF3 und BF4:

 

Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen kann daher aufgrund der obigen Ausführungen nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (z.B.: vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

3.3.2.7. Zu den Beschwerdeführern BF1, BF2, BF3 und BF4:

 

Betreffend die mit den Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebungen in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wären.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz betreffend der Beschwerdeführer hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer in die autonome Region Kurdistan/Irak eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat den Beschwerdeführern drohen, etwa, dass die Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer alle arbeitsfähig sind und darüberhinaus vor ihrer Ausreise aus der autonomen Region Kurdistan, abgesehen vom Drittbeschwerdeführer der in Österreich Fertigkeiten gelernt hat, die er im Irak ebenfalls gut einsetzen können wird, berufstätig waren. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer deshalb bei ihrer Rückkehr in die autonome Region Kurdistan jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen werden. Hierzu kommt, dass noch Familienangehörige der Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt leben und daher die Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt in der autonomen Region Kurdistan leben müssen. Auch haben die Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die autonome Region Kurdistan einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnten, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in der autonomen Region Kurdistan bessergestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in der autonomen Region Kurdistan keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung in den Irak nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in der autonomen Region Kurdistan/Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in der autonomen Region Kurdistan/Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen in den vorliegenden Fällen alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Ergänzend dazu wird hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (BF1) und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführt, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Solche würden jedenfalls vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, 0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).

 

Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr in die autonome Region Kurdistan für den Erstbeschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt, bzw. konnte eine solche, dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, durch seine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, nicht belegt werden. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich der allfälligen Abschiebung des Erstbeschwerdeführers auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit zu beurteilen sein wird und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen zu setzen sein werden.

 

Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.4. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):

 

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

 

Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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