BVwG G311 2180797-1

BVwGG311 2180797-18.2.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2180797.1.00

 

Spruch:

G311 2180797-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl XXXX, über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

 

III. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes wird Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach verheirateter Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens, stellte am 25.05.2015, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist war, seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und wurde noch am selben Tag von Organen der Bundespolizei erstbefragt.

 

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, im Irak Soldat gewesen zu sein. In seiner Dienststelle sei ihm vorgeworfen worden, er würde dem IS Informationen weitergeben, da der Beschwerdeführer Sunnit sei. Die schiitischen Milizen hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tode gedroht, falls er nicht wegziehen würde. Er sei in seiner Dienststelle für einen Monat inhaftiert worden und habe man ihm das Telefon abgenommen. Zugleich habe die Familie seiner Ehegattin gefordert, dass der Beschwerdeführer die irakische Armee verlasse, weil er dort den Schiiten und damit dem Iran diene. Da der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht habe aufgeben wollen, hätten die Schwiegereltern seine Ehegattin einfach mit zu sich genommen. Als der Beschwerdeführer auf der Dienststelle erneut mit dem Tode bedroht worden sei, habe er beschlossen den Irak zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, getötet u werden.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Wahlkarte, einen Dienstausweis des Militärs und einen weiteren Dienstausweis vor. Die Dokumente seien ihm von der Familie geschickt worden, über das Kuvert verfüge er nicht mehr. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers hätten, nachdem er 2014 den Irak verlassen habe, die Scheidung des Beschwerdeführers von deren Tochter in Abwesenheit des Beschwerdeführers veranlasst. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an von zwei unterschiedlichen Seiten bedroht worden zu sein. Er sei von 2012 bis 2014 im Verteidigungsministerium in der Administration tätig gewesen und als Sunnit von schiitischen Milizen bedroht worden. Mit den Sunniten habe er wiederum wegen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die irakische Regierung Probleme gehabt, da diese mehrheitlich schiitisch sei. Aus diesem Grund habe die Familie seiner (Ex‑)Ehegattin sie ihm auch weggenommen. Als Sunnit sei der Beschwerdeführer im Verteidigungsministerium ständig diskriminiert worden. Man habe ihm das Mobiltelefon weggenommen um sicherzustellen, dass er keinen Kontakt zu sunnitischen Gruppierungen oder Terroristen habe und habe man ihn im Zuge dessen auch 35 Tage festgenommen und einvernommen. Als man nichts habe finden können, sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei in einer Kaserne in XXXX als Fahrer tätig gewesen und habe weder eine Waffe noch militärische Aufgaben gehabt. Auf Rückfrage wegen der bisherigen divergierenden Angaben zur konkreten Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung nur seine Karte gesehen habe und dann gleich hingeschrieben habe, der Beschwerdeführer wäre Soldat. Tatsächlich sei er zwar uniformierter aber unbewaffneter Fahrer (dennoch mit dem militärischen Rang Soldat) für einen Offizier, jedoch ohne eigene militärische Ausbildung, gewesen. Nach Entlassung aus der Festnahme habe man ihm nahegelegt, nicht mehr für das Verteidigungsministerium zu arbeiten, da er hier unerwünscht sei. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Tod bedroht worden wäre. Eine Woche später habe er den Irak in Richtung Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer sei aber nicht desertiert und werde auch nicht per Haftbefehl gesucht. Die sunnitische Bedrohung sei lediglich von den Schwiegereltern ausgegangen. Sie hätten ihn besitzen wollen wie Eigentum. Die Hauptbedrohung sei die schiitische Miliz gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer von drei Leuten angehalten worden und man habe nach dem Namen und dem Stamm gefragt, sodass sofort bekannt war, dass der er Sunnit sei. Man habe ihm dann gesagt, man werde ihn diesmal in Ruhe lassen, ihn aber beim nächsten Mal töten. Sunniten würden nicht geduldet werden. Er sei beschimpft und geschlagen worden. Das sei der einzige Angriff und die einzige Bedrohung gewesen und habe von zehn Minuten von seiner Wohnung entfernt stattgefunden. Alle sunnitischen Gebiete seien vom IS besetzt. Um in ein anderes Gebiet im Irak umzuziehen, benötige man eine Reiseerlaubnis und lasse auch die schiitische Miliz nicht einfach einen Wohnortwechsel zu. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer zu sterben. Er habe mit dem Irak abgeschlossen und wolle dorthin nicht mehr zurück, selbst dann nicht, wenn sich die Verhältnisse oder das Gefährdungspotential ändern würden. Schließlich wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderberichte zum Irak erörtert. Auf eine Aushändigung derselben sowie Einräumung einer Stellungnahmefrist wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet.

 

In weiterer Folge ließ das Bundesamt den vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis urkundentechnisch untersuchen. Zum fraglichen Dokument würde entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial fehlen, jedoch würden die der Untersuchung enthaltenen Befunde für einen authentischen Staatsbürgerschaftsnachweis sprechen. Es hätten keine Anhaltspunkte für die Veränderung des Dokuments oder eines Wechsels des Lichtbildes festgestellt werden können.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.05.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Ausweisdokumente nicht in Zweifel gezogen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien glaubhaft. Hingegen würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe es nicht vermögen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer hinreichend intensiven und nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgung ausgesetzt sei bzw. gewesen sei, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als reines Konstrukt zur Asylgewährung anzusehen und unglaubwürdig. Auch habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe geltend gemacht, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Eine Ausweisung würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben zugestellt und von ihm persönlich am 18.04.2017 übernommen und erwuchs nach Ablauf der ungenützten Beschwerdefrist in Rechtskraft.

 

Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet in der Folge und reiste nach Deutschland aus, wo er am 24.04.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin III - VO von Deutschland zurück nach Österreich überstellt, wo er am 27.10.2017 im Anhaltezentrum XXXX und im Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

 

Bezüglich des nunmehr eingebrachten Folgeantrages wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2017 von Organen der Bundespolizei erstbefragt. Unter Vorhalt der bestehenden rechtskräftigen Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er würde umgebracht werden, wenn er in den Irak zurückkehren würde, weil er sich geweigert habe, den Wehrdienst beim Militär zu leisten. Es sei für ihn besonders gefährlich, da der Beschwerdeführer während des Krieges desertiert sei. Er verfüge über einen irakischen Beschluss des Verteidigungsministeriums, welcher ihm nach Österreich nachgeschickt worden sei und wonach er wegen des Abbruches des Militärdienstes zu fünf Jahren Haft verurteilt werde. Die schiitische Milizgruppe "XXXX" würde den Beschwerdeführer töten, falls sie ihn erwischen würden. Er sei von dieser Gruppe bereits einmal festgenommen und gefoltert worden. Obwohl der Beschwerdeführer seiner Arbeit in der Kaserne nachgegangen sei, habe man in dort für 35 Tage festgenommen. Sein vorgesetzter Offizier habe gedroht, ihn zu töten, falls er sich noch einmal blicken lasse. Er habe ihm gesagt, er müsse verschwinden, sonst werde er ihn aus dem Verkehr ziehen. Der Beschwerdeführer sei daher sowohl von der Armee als auch den Milizen geflohen. Dies sei alles innerhalb eines Monats geschehen.

 

Nach dem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich abgewiesen worden sei, habe er beschlossen in ein anderes Lande zu gehen um dort einen Asylantrag zu stellen, da der Beschwerdeführer wisse, dass er im Irak nicht überleben könne. Änderungen hinsichtlich seiner ursprünglichen Fluchtgründe könne er keine nennen, zumal der Beschwerdeführer sich seither nicht mehr in den Irak zurückgekehrt sei. Er habe beim ersten Asylantrag alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß begründet, Beweismaterial vorgelegt und könne jetzt keine weiteren Gründe erfinden. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, weshalb sein erster Asylantrag abgelehnt worden sei.

 

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 14.11.2017 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 28.10.2017 seien richtig. Auf Vorhalt der am 03.05.2017 in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des ersten Asylantrages sowie der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Ausweisung gab der Beschwerdeführer an, er sei der Ausreiseverpflichtung zwar nachgekommen, jedoch nicht in den Irak sondern am 20.04.2017 nach Deutschland ausgereist. Er könne sich an die von ihm gemachten Angaben im ersten Asylverfahren erinnern und halte diese aufrecht. Die dort angeführten Gründe würden noch immer bestehen, allerdings hätten diese sich mittlerweile verschlimmert. Hinrichtungen von Sunniten, wie es der Beschwerdeführer sei, würden im Irak an der Tagesordnung stehen, die Milizen, die den Beschwerdeführer damals in seinem Wohnort gedroht hätten, hätten weiter an Einfluss gewonnen. Die Regierung würde die Milizen unterstützen und könnte gegen diese nichts unternehmen. Zudem würde der Beschwerdeführer von einem Offizier der irakischen Armee, Abteilung "Kommando" bedroht. Er werde namentlich bedroht und sei bei einem letzten Angriff auf seine Person mit einem Messer am rechten Zeigefinger verletzt worden, was er im Rahmen des ersten Asylantrages auch dem Dolmetscher gesagt habe. Alles was der Beschwerdeführer vorzubringen habe, hätte er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht. Er sei als Unteroffizier von Milizen bedroht worden, weil er als Sunnit einer anderen Glaubensgemeinschaft angehöre. So etwas gebe es in einem Rechtsstaat nicht. Beweise könne er dafür keine vorlegen. Nachdem er seine Fluchtgründe hier bekannt gegeben habe, sei er im Irak noch mehr gefährdet. Der Dolmetscher im Rahmen der Erstbefragung am 28.10.2017 habe viele Fehler gemacht. Er habe sich nicht geweigert, den Wehrdienst zu leisten, er sei selbst Unteroffizier. Auf Vorhalt der Rückübersetzung der Befragung führte der Beschwerdeführer an, dass das, was der Dolmetscher auf Arabisch gesagt habe, den Angaben des Beschwerdeführers entsprochen habe. Er wisse jedoch nicht, was konkret auf Deutsch übersetzt worden sei. Er sei als Unteroffizier bedroht worden, nicht als Rekrut. Der Beschwerdeführer sei nicht wehrpflichtig gewesen. Er sei für die Garagierung, den Treibstoff und die Elektroaggregate der Fahrzeuge zuständig gewesen. Es handle sich um eine eigene Abteilung. Auf Vorhalt der drohenden fünfjährigen Haftstrafe wegen des Desertierens gab der Beschwerdeführer an, dass dies schon mit dem Militärdienst zu tun habe. Der schiitische Offizier habe den Beschwerdeführer als sunnitischen Unteroffizier bedroht und habe ihn zwingen wollen, vom Dienst zurückzutreten. Der Offizier habe auch dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer 35 Tage eingesperrt gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe ihm der Offizier mit dem Tod gedroht und sei der Beschwerdeführer deshalb aus dem Irak geflüchtet. Der IS habe dann die Stadt Mossul übernommen. Danach habe das irakische Militär gegen alle, die geflüchtet seien, eine fünfjährige Gefängnisstrafe in Abwesenheit verhängt. Die private und familiäre Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht verändert.

 

Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Bundesamtes aktuelle Länderberichte zum Irak unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen ausgehändigt.

 

Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich, diesmal im Beisein des Rechtsberaters, vor dem Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seine in der ersten Einvernahme gemachten Angaben aufrecht zu erhalten. Sollte er in den Irak zurückkehren müssen, würde er getötet werden. Er habe versucht, einige Seiten der Länderberichte eigenständig zu übersetzen. Die meisten Angaben zur allgemeinen Lage im Irak würden nicht stimmen. Es sei etwa entgegen den Länderberichten als Sunnit nicht möglich, in Kurdistan zu leben. Es bestehe derzeit ein aufrechter Kampf zwischen der irakischen Regierung und Kurdistan. Der Beschwerdeführer stamme aus Bagdad, er würde in Kurdistan als Feind betrachtet werden. Quelle der Länderberichte seien insbesondere der Fernsehsender "Al Jazeera". Dieser sei parteiergreifend und sei die Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer persönliche Verfolgungsgründe im Irak, er sei nicht von der allgemeinen Lage im Irak betroffen. Er sei lediglich aus Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland ausgereist. Nach seiner Rücküberstellung habe er gewusst, dass sein Leben weiterhin in Gefahr sei, weshalb er den zweiten Asylantrag gestellt habe. Alle seine Angaben zu seinen Fluchtgründen würden sich decken und seien wahr. Eine Rückkehr in den Irak bedeute für den Beschwerdeführer den Tod. Er könne nicht verstehen, weshalb seinen Angaben nicht geglaubt werde.

 

Der Beschwerdeführer nahm darüber hinaus in einem Schreiben vom 25.11.2017 ergänzend zu seinen Angaben in der Einvernahme vom 16.11.2017 zu den Länderberichten Stellung. Er führte zusammengefasst aus, dass wichtige Abschnitte in den Länderberichten vom 24.08.2017 nicht richtig dargestellt wären und sich auf Quellen wie Al Jazeera beziehen, die unglaubwürdig und parteilich wären. Die Länderberichte würden sich zwar auf die Gesamtsituation im Irak beziehen, nicht aber auf die persönlichen Konflikte des Beschwerdeführers. Er habe im Irak zwei Jahre als Unteroffizier für die irakische Armee in einer Special Force Einheit gekämpft und habe das Land und auch seine Verlobte aufgrund mehrfacher Bedrohung seines Lebens verlassen müssen. Die schiitischen Milizen würden überwiegend vom Iran finanziert werden, dessen Interessen zu hinterfragen seien. Wie aus den Länderberichten unter Abschnitt 7 zum Militärdienst bzw. Dienst bei PMF-Milizen angeführt, würden Soldaten der irakischen Armee, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, bei ihrem Austreten als Deserteure angesehen werden, welchen mindestens eine langjährige Haftstrafe drohe. Zusätzlich sei auch das Leben des Beschwerdeführers persönlich bedroht worden. Er lebe nunmehr zwei Jahre in Österreich, sei nicht straffällig geworden und sei nicht einmal ohne Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Als ehemaliger Soldat sei es für ihn sehr wichtig, die Gesetze zu achten. Die Kenntnisse des A1 Sprachzertifikates habe er sich selbst angeeignet. Die Aufnahme einer Arbeit in Österreich habe sich aufgrund seines Status als schwierig erwiesen und habe er sein Vorhaben ohne Aufenthaltstitel nicht umsetzen können. Der Beschwerdeführer habe vor, eine Ausbildung zu machen und in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer als Übersetzer, als Küchengehilfe und auf der Baustelle gearbeitet. Er ersuche, seinen Antrag positiv zu bewerten.

 

Dem Schreiben beigefügt waren Auszüge aus Wikipedia zu Al Jazeera.

 

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Begründend wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern sich seine Angaben auf sein als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen im ersten Asylantrag stützen würden. Es habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt, auch nicht hinsichtlich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergeben, aus dem auf eine Asylrelevanz zu schließen wäre und habe sich die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht verändert. Es sei richtig, dass sich seit dem Kurdenreferendum im Norden des Irak schere Gefechte zwischen irakischen Truppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern ereignet hätten, jedoch stamme der Beschwerdeführer aus Bagdad und somit außerhalb der Konfliktzone im Norden. Der Beschwerdeführer könne dadurch gegenüber der restlichen Bevölkerung des Irak keinen höheren Grad individueller Betroffenheit geltend machen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Objektivität der Quellen der Länderberichte würden seine subjektive Ansicht darstellen und könnte diese ihrerseits nicht auf nachweisbare Quellen gestützt werden. Weiters werde in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wikipedia-Auszug über lange zurückliegende Ereignisse berichtet und vermöge dieser Bericht nichts über die persönliche Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auszusagen. Das Bundesamt habe weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen können. Der Beschwerdeführer sei unbestritten der ihm mit dem ersten Asylbescheid auferlegten Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen, nach Deutschland untergetaucht und dort wieder aufgegriffen und rücküberstellt worden. Es sei weiters völlig mittellos und nicht in der Lage, legale Mittel für seinen Lebensunterhalt zu erwerben. Der Beschwerdeführer gefährde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.

 

Die belangte Behörde traf weiters umfangreiche allgemeine Länderfeststellungen zur Lage im Irak.

 

Am 08.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20.12.2017, beim Bundesamt am selben Tag per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zulassen sowie in Stattgebung der Beschwerde das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt II. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällten Rückkehrentscheidung aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchpunkt II. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben wird; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen, weil eine Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 14.11.2017 glaubhaft ausgeführt habe, dass er neue Gründe für die Asylantragstellung habe, da seine Gefährdung im Irak schlimmer geworden sei und er daher bei einer Rückkehr von Militärbediensteten gefoltert werden würde. Da die Regierungstruppen gegen den IS auf dem Siegeskurs seien und das irakische Militär wieder immer mehr Macht an sich ziehe, sei davon auszugehen, dass die Offiziere gegenüber den "Deserteuren" immer stärker vorgehen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Deserteur eingestuft zu werden und hingerichtet werden zu können, sei als neues Vorbringen zu werten, welches einer Prüfung im ordentlichen Ermittlungsverfahren bedürfe. Der Beschwerde sei daher auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Irak die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK drohe. Das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren habe die belangte Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Es sei nicht erkennbar, dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers eine begründete Gesamtprognose dahingehend gestellt hätte, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sodass die Erlassung des Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer geboten sei [gemeint offenbar: nicht geboten, Anm.].

 

Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die Vorlage eines nach Untersuchung als unbedenklich eingestuften Staatsbürgerschaftsnachweises feststeht, ist Staatsangehöriger des Irak und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und gründet sich sein bisheriger Aufenthalt auf im Ergebnis unberechtigt gebliebene Anträge auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer verließ nach Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.04.2017 am 18.04.2017, mit welchem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch subsidiärem Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, eigenen Angaben nach am 20.04.2017 das Bundesgebiet ohne Meldung in Richtung der Bundesrepublik Deutschland, wo er am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer entsprechend der Regelungen der Dublin III-Verordnung am 24.10.2017 wieder nach Österreich überstellt, wo der Beschwerdeführer am 27.10.2017 den nunmehr gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Der Beschwerdeführer kam daher seiner im Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung in den Irak nicht nach.

 

Der Beschwerdeführer lebte im Bundesgebiet bisher von der staatlichen Grundversorgung.

 

1.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

 

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden.

 

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

 

1.3. Zur Situation im Irak:

 

Die Situation im Irak stellt sich vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichte wie folgt dar:

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninawa gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Falluja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninawa, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise nur auf dem Landweg möglich.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

 

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 08.12.2017 auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Zudem legte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität bereits im Erstverfahren einen auf seinen Namen lautenden irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit nach Untersuchung keine Zweifel aufgekommen sind.

 

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug ein.

 

Den Feststellungen wurden insbesondere die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens über den ersten Asylantrag als auch im nunmehrigen vor dem Bundesamt geführten Verwaltungsverfahren, die von ihm vorgelegten Beweismittel, das Beschwerdevorbringen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen zugrunde gelegt. Insbesondere der zwischenzeitliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland sowie die dort ebenfalls erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz, ergeben sich neben den Akteninhalt eindeutig aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, blieben daher unstrittig und können dem gegenständlichen Erkenntnis somit zugrunde gelegt werden. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in allen drei im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Einvernahmen konkret darauf befragt vor, dass er keine neuen Fluchtgründe vorzubringen habe und die im Erstverfahren gemachten Angaben aufrechterhalten wolle. Das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weicht in Details zwar von jenem ab, welches der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz zugrunde lag, war insgesamt aber jedenfalls nicht geeignet, eine geänderte Sachlage herbeizuführen zumal bereits dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

 

Der Umstand, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu nicht einvernommen hat und sich auch sonst nicht abschließend ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos war.

 

Zur allgemeinen Lage im Irak:

 

Die länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.

 

Diesen war auch kein über die vom Beschwerdeführer selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem Beschwerdeführer drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zu Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Rückkehrentscheidung:

 

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

 

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

 

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2017 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm dagegen offenstehende Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ungenützt verstreichen lassen, sodass der Bescheid der belangten Behörde mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 03.05.2017 in Rechtskraft erwuchs.

 

Im somit rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 wurde hinsichtlich §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zeitnahe Verfolgungshandlungen konkret gegen seine Person glaubhaft habe machen können und aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht eine zukünftige und wahrscheinliche Verfolgung ansatzweise absehbar sei. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS bzw. anderer terroristischer Gruppierungen sei im Verfahren nichts dargetan worden, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Umstände indizieren würde und habe dies auch von Amts wegen nicht erkannt werden können. Die im Irak allgemein herrschenden politischen wie sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden es ebenfalls nicht vermögen, die Asylgewährung zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen Gefährdung der Person des Beschwerdeführers sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Irak bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zusammengefasst habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer im Irak die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

 

Das Bundesamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Der Beschwerdeführer stütze sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können.

 

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und darf über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.

 

Soweit der Beschwerdeführer generell auf die Sicherheitslage im Irak bzw. eine mögliche Bedrohung durch den IS und die schiitische Bevölkerungsmehrheit verweist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar Sunnit ist, jedoch aus Bagdad stammt. Die aktuell vorherrschende problematische Situation im Zusammenhang mit dem IS beschränkt sich auf Regionen westlich von Bagdad, jene zwischen der irakischen Armee und der autonomen Region Kurdistan überwiegenden auf Regionen im Nordirak (Kirkuk), und wird die Sicherheitslage in Bagdad im Vergleich zu vielen Regionen im Irak als erheblich besser und an den Konflikten nicht unmittelbar beteiligt beschrieben.

 

Ein diesbezüglich anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen aktuellen Länderfeststellungen zum Irak, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen und denen vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) entgegengetreten wurde.

 

Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Vor diesem Hintergrund vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, stichhaltige Argumente ins Treffen zu führen, die die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unterstützen würde.

 

Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

 

Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.

 

Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Irak per se keine maßgebliche Gefahr für dessen Leib und Leben darstelle und die Sicherheitslage in Bagdad, woher der Beschwerdeführer stammt, jedenfalls als besser als im Vergleich zu vielen anderen Regionen des Irak beschrieben wird.

 

An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Auch aus den herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation in Bagdad nach wie vor als stabil beschrieben wird. Der Beschwerdeführer hat nichts Substantiiertes dargetan, dass einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, gehört zwar der sunnitischen Minderheit an, hat dort aber seit jeher gelebt und war auch in der Lage, vor seiner Ausreise einer Arbeit nachzugehen. Wie bereits dargetan, ist den rudimentären Ausführungen in der Beschwerde nicht zu folgen, zumal er bisher ausgeführt hat, dass sich Familienangehörigen nach wie vor in Bagdad aufhalten würden. Aus den nunmehrigen Angaben ergeben sich keine Umstände, weshalb sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr dort aufhalten sollte.

 

Der Beschwerdeführer vermochte weiters nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).

 

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

 

3.1.2. Zur Rückkehrentscheidung und der nicht erteilten Frist für eine freiwillige Ausreise:

 

§ 52 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

 

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es für den Fall, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

 

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, bei einer Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

 

Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

 

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:

 

"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:

 

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in

 

§ 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11))."

 

Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.

 

In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer getroffen.

 

Nicht nur im Hinblick auf seine Fluchtgründe sondern auch im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun.

 

Diesbezüglich wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 12.04.2017 über die Abweisung des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine der in § 57 AsylG normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen würden, sodass eine solche von Amts wegen nicht zu erteilen gewesen wäre. Hinweise auf ein durch eine Rückkehrentscheidung beeinträchtigtes Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet würden sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bisher nur wegen des Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei geschieden und kinderlos. Laut Aktenlage sei die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ungleich höher als im Bundesgebiet zu bewerten. Er verfüge im Irak sowohl über familiäre als auch freundschaftliche Netzwerke, zumal er sich erst äußerst kurze Zeit außer Landes aufhalte. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Er sei als Asylwerber auch nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und habe keine maßgeblichen und berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorgebracht. Die im Bundesgebiet - falls überhaupt - vorhandenen sozialen Kontakte, Freunde oder Bekannte, hätten sich jedenfalls in einer Zeit entwickelt, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht davon ausgehen können, sich hier dauerhaft aufhalten zu können. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach, sei daher nicht selbsterhaltungsfähig und sei kein Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder religiösen Einrichtung. Zum Zeitpunkt der Niederschrift habe der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt und auch keinen Kurs besucht. Der Beschwerdeführer habe somit keine wesentlichen integrativen Bindungen in Österreich vorgebracht und würden die vom EGMR angeführten Kriterien für ein schützenswertes Privat- und Familienleben beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein höheres Gewicht einzuräumen als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

 

Im gegenständlichen Verfahren über den nunmehrigen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurden weder in der Erstbefragung vor Organen der Bundespolizei am 28.10.2017 noch in den beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 14.11.2017 und am 16.11.2017 berücksichtigungswürdige Veränderungen hinsichtlich des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bzw. seiner Integration vorgebracht. Vielmehr führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass sich an seinen persönlichen Umständen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 12.04.2017 nichts geändert habe. In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2017 zu den Länderberichten führte der Beschwerdeführer aus, zwei Jahre im Bundesgebiet gelebt zu haben, dabei nicht straffällig geworden zu sein und auch keine Verwaltungsübertretungen durch "Schwarzfahren" mit öffentlichen Verkehrsmitteln begangen zu haben. Er habe sich selbst die Deutsch-Kenntnisse für das A1-Sprachzertifikat angeeignet. Aufgrund seines Asylstatus sei ihm die Aufnahme einer Beschäftigung bisher nicht möglich gewesen, er würde jedoch gerne Arbeiten oder eine Ausbildung machen. In Deutschland habe der Beschwerdeführer als Übersetzer, als Küchengehilfe und auf einer Baustelle gearbeitet, wo er allerdings von der dortigen Ausländerbehörde betreten und zurück nach Österreich überstellt worden sei.

 

Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 führte das Bundesamt aus, dass sich aus der Aktenlage nach wie vor keine Gründe für die Gewährung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG von Amts wegen entnehmen ließen und seien nach wie vor keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorhanden. Das Anführen der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers können weder zu einer Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet noch zu einer Schwächung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen führen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich die für ein A1-Zertifikat erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch selbst erarbeitet hätte, könne daraus keine derartige Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden, die einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstünde. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert. Auch eine berücksichtigungswürdige Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak habe nicht festgestellt werden können.

 

In der Beschwerde wurden ebenfalls keinerlei Veränderungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vorgebracht.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

 

Insgesamt wurden vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde keine wesentlichen Umstände vorgebracht, die diesbezüglich ein anderes Bild zeichnen würden und konnte daher auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen als das Bundesamt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Abschiebung auf die Grundversorgung angewiesen, er hatte keine sozialen Anknüpfungspunkte zur österreichischen Bevölkerung, er konnte keine Sprachkenntnisse oder ein Zertifikat nachweisen und gründete sich sein Aufenthalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 12.04.2017 über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers auf das Stellen eines weiteren (nicht zielführenden und im Ergebnis unberechtigten) Antrages auf internationalen Schutz.

 

Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 08.12.2017 aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben wurde, war gegenständlich gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

 

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

 

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

 

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

 

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) lautet:

 

"Einreiseverbot

 

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

 

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

 

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

 

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

 

(2) Die Dauer des Einreiseverbotes wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

 

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

 

Gegen Opfer des Menschenhandels, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wird unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b kein Einreiseverbot verhängt, sofern die betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.

 

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen.

 

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.

 

(4) Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes nachzusuchen."

 

Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auch ein Einreiseverbot gemäß "§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG" in der Dauer von zwei Jahren mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und auch nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie (Rückführungs-RL) ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen und sich so auch freiwillig in die Mittellosigkeit begeben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland gelte nicht als Ausreise im Sinne der Rückkehrentscheidung.

 

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe zwar unter keinen konkreten Tatbestand des § 53 FPG subsumiert werden können, sei jedoch geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer habe bei illegalem Aufenthalt seine Ausreiseverpflichtung missachtet, was in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechtes als Einwanderungsrecht niemals als eine nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Es seien nicht nur spezial- sondern auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Ein Fehlverhalten könne auch zur Beurteilung einer Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer ausschließlich von öffentlichen Mitteln und könne daher nicht den Besitz eigener Mittel zum Unterhalt nachweisen (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). Die in Art. 11 Abs. 3 der Rückführungs-RL normierten "humanitären Gründe" für ein Absehen von einem Einreiseverbot würden sich nach Ansicht der belangten Behörde mit den Gründen für die Zuerkennung von humanitären Aufenthaltsrechten nach dem AsylG decken. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen würden, sei Art. 11 Abs. 3 der Rückführungs-RL nicht anzuwenden.

 

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

 

Auch wenn die in § 53 Abs. 2 FPG genannten Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht abschließend geregelt sind [arg.:

"insbesondere"] müssen dennoch gerechtfertigte Gründe für die Erlassung eines solchen Einreiseverbotes unter Darlegung der vom Beschwerdeführer konkret ausgehenden Gefahr und Erstellung einer konkreten Gefährdungsprognose erfolgen.

 

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zur Erlassung des Einreiseverbotes selbst aus, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht freiwillig nachgekommen Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet in einen Herkunftsstaat auszureisen kein in § 53 Abs. 2 FPG normierter Tatbestand vorhanden ist, unter welchen das Verhalten des Beschwerdeführers subsumiert werden könne. Dennoch geht die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers davon aus, dass gegen diesen ein Einreiseverbot zu erlassen ist und stützt dieses in der Begründung direkt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungs-RL.

 

Diesbezüglich ist vorweg auszuführen, dass im Rahmen des Europarechts erlassene Richtlinien zu ihrer Anwendbarkeit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Eine unmittelbare Wirkung bzw. Anwendbarkeit von Richtlinien wäre nur dann zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin säumig ist, die Richtlinie klar und bestimmt ist und dem Einzelnen daraus Rechte gewährt werden (vgl. EuGH Leitentscheidung Rs C-41/74 vom 04.12.1974, Van Duyn/Home Office). Hingegen kann sich der Staat aber nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen, um nicht aus dem eigenen Fehlverhalten (nämlich der verspäteten Umsetzung der Richtlinie) einen Vorteil zu ziehen (vgl. etwa EuGH 12.07.1990, C-188/89, Foster/British Gas; 07.03.1996, C-192/94, El Corte Inglès).

 

Die Rückführungs-RL wurde auch bereits beginnend mit dem Fremdenrechts-Änderungsgesetz (FrÄG) 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, und nachfolgenden Novellen in nationales Recht umgesetzt (vgl. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), sodass eine unmittelbare Heranziehung des Art. 11 der Rückführungs-RL zum Nachteil des Beschwerdeführers (im Gegensatz zu seinem Vorteil, wie etwa in VwGH vom 15.05.2012,

 

Zl. 2012/18/0029 betreffend die richtlinienwidrige Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011) - so wie von der belangten Behörde im konkreten Fall durchgeführt - als Rechtsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes unzulässig ist.

 

Nach der mehrfachen Novellierung des § 53 FPG ist infolge der dazu ergangen Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029, betreffend die Art. 11 der Rückführungs-RL widersprechenden Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, nunmehr eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

 

Das gegenständliche Einreiseverbot kann daher nur aufgrund der Bestimmungen des

 

§ 53 FPG, allenfalls unter Anwendung der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" erlassen werden.

 

Die Auslegung nationalen Rechts hat sich im Rahmen der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" von bereits in nationales Recht umgesetzten oder auch nicht umgesetzten Richtlinien soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, sofern es sich um interpretationsbedürftige nationale Vorschriften handelt. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation besteht auch dann, wenn die Richtlinie bereits ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt ist (EuGH 05.05.1994, C-421/92, Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt).

 

Ausführungen der belangten Behörde zur allenfalls von ihr beabsichtigten richtlinienkonformen Interpretation, insbesondere auch bezogen darauf, hinsichtlich welcher Bestimmung des § 53 FPG sie eine solche für geboten erachtet und weshalb, lässt der angefochtene Bescheid vermissen.

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde neben der unmittelbaren Stützung des Einreiseverbotes in der Begründung auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungs-RL weiters den nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG normierten Tatbestand (Mangel an ausreichenden Mitteln zum Unterhalt) lediglich "unterstützend" (daher nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides geführt und in der Begründung nur zusätzlich erwähnt) herangezogen und ausgeführt, dass neben der quasi zwingenden Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer aufgrund Art. 11 der Rückführungs-RL auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vorliegen würden.

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Wie die belangte Behörde grundsätzlich richtig ausgeführt hat indiziert schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

 

Die belangte Behörde hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt, hat aber zu keiner Zeit, daher weder im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer zweimal von der belangten Behörde einvernommen wurde, den Beschwerdeführer auf die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes im Rahmen des diesbezüglich ebenfalls zu gewährenden Parteiengehörs hingewiesen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nicht zu seinen Unterhaltsmitteln oder Ersparnissen befragt und ihm seine - von der belangten Behörde angenommene - Mittellosigkeit und deren allfällige Konsequenzen im Hinblick auf ein mögliches Einreiseverbot nicht vorgehalten, sodass dem Beschwerdeführer ein allfälliger (wenn auch unwahrscheinlicher) Nachweis des Besitzes allfälliger Unterhaltsmittel (etwa durch seine vorgebrachten Beschäftigungen in Deutschland oder verfügbare finanzielle Mittel im Irak) überhaupt von vorneherein verwehrt wurde.

 

Schlussendlich erfolgte weder eine auf den Beschwerdeführer bezogene konkrete Gefährdungsprognose noch eine Begründung für die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren. Die belangte Behörde begründete die von ihr angenommene Gefährdung durch den Beschwerdeführer allgemein mit der sich aus dem Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht in Zeiten eines allgemeinen Migrationsstromes nach Mitteleuropa ergebenden, "niemals als nur geringfügig zu bezeichnenden", öffentlichen Interessen sowie damit, dass neben spezialpräventiven auch generalpräventive Überlegungen anzustellen seien.

 

Neben der in dieser Form unzulässigen unmittelbaren Anwendung der Rückführungs-RL fehlt es gegenständlich einerseits an einem konkreten Tatbestand für die Erlassung eines Einreiseverbotes und an einer auf den Beschwerdeführer bezogenen konkreten Gefährdungsprognose unter Heranziehung des Gesamtfehlverhaltens sowie andererseits auch an einer konkreten Abwägung und Begründung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Dauer des Einreiseverbotes.

 

Im konkreten Fall erweist das verhängte Einreiseverbot daher insgesamt als rechtswidrig und war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufzuheben.

 

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu Fragen des Asyls, der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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