Rechtssatz
Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtete, vollständig und rechtzeitig erhalten hat.
| 5 Ob 106/01a | OGH | 15.05.2001 |
Beisatz: Die Verständigungspflicht über eine Großreparatur, die Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung sein soll, enthält auch die Notwendigkeit der Angabe der kostenmäßigen Größenordnung des zu erwartenden Aufwandes. (T1) |
| 5 Ob 187/07x | OGH | 15.04.2008 |
Beisatz: Ob ein konkreter Formfehler Mitwirkungsbefugnisse Einzelner beeinträchtigen könnte, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2) |
| 5 Ob 43/10z | OGH | 30.08.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Kausalität von Formfehlern erfordert regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung. (T3) Beisatz: Nur die positiv feststehende Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse erlaubt ein Hinwegsehen über die gesetzlich vorgesehenen Verständigungspflichten. (T4)<br/>Beisatz: Die Teilnahme an einer Abstimmung allein reicht nicht aus, Formfehler, die Informationsdefizite bewirken, zu heilen. (T5) |
| 5 Ob 198/10v | OGH | 24.01.2011 |
Auch; Beisatz: Ist sichergestellt, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwendig erachtet hat, vollständig und rechtzeitig erhalten hat, ist die Kausalität von Formfehlern regelmäßig zu verneinen; hier: Formulierung einer Negativweisung samt Informationsblatt. (T6) |
| 5 Ob 47/11i | OGH | 29.03.2011 |
nur: Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)<br/>Beis ähnlich wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0050OB00177_99M0000_002
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