Rechtssatz
Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.
2 Ob 135/03x | OGH | 26.06.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Geschädigter ist entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann. (T1) |
2 Ob 219/10k | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Zustimmung zu einer objektiv zumutbaren Heilbehandlung. (T2)<br/>Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T2a)<br/>Veröff: SZ 2011/76 |
2 Ob 144/11g | OGH | 30.08.2011 |
Vgl; Auch Beis wie T2; Beisatz: Verweigert der an seinem Körper Verletzte eine ihm zumutbare Heilbehandlung, durch die seine Beschwerden verbessert werden könnten, verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, sodass er die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen hat. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Ergotherapie. (T4) |
8 Ob 10/16b | OGH | 25.10.2016 |
Beisatz: Wird ein risikobehafteter Rechtsweg nicht beschritten, weil die Rechtslage nicht unproblematisch ist, dann liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19971218_OGH0002_0020OB02343_96I0000_003
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