OGH 9Ob16/25f

OGH9Ob16/25f13.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.073,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 13.280,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2024, GZ 2 R 67/24y‑68, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. März 2024, GZ 46 Cg 19/24z‑63, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00016.25F.0213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.221,90 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision der beklagten Partei ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

[2] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Geschädigter entsprechend der sich ua aus § 1304 ABGB ergebenden Schadensminderungspflicht verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes (jedoch unterlassenes) Verhalten zugemutet werden kann (RS0109225). Der Schädiger kann aber nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt (RS0027173). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0027787).

[3] Die Behauptungs‑ und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten trifft den beklagten Schädiger (RS0027129).

[4] 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von frustrierten Aufwendungen, unter anderem Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskaufvertrag. Dagegen hat die Beklagte in erster Instanz – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – nur vorgebracht, dass die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe, weil sie die Honorarvereinbarung mit ihrer Rechtsvertretung nicht angefochten und nicht im Detail Positionen auf der Rechnung hinterfragt habe. Es gebe keine schriftliche Vereinbarung. Die mündliche Vereinbarung betreffend des zeitabhängigen Honorars genüge nicht den Anforderungen des zwingenden Konsumentenschutzes.

[5] 3. Warum eine mündliche Vereinbarung nicht dem Konsumentenschutz entsprechen soll, lässt sich weder dem Vorbringen in erster Instanz noch der Revision entnehmen.

[6] 4. Die Vereinbarung eines zeitabhängigen Honorars ist nicht grundsätzlich unzulässig. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Klausel über die Vergütung nach Zeitaufwand dann nicht dem Erfordernis von Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU geänderten Fassung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen (vgl EuGH C‑395/21 , ECLI:EU:C:2023:14).

[7] Dass diese Voraussetzung bei der Klägerin erfüllt war, sie also nicht in der Lage war, ihre Entscheidung mit Bedacht und in Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen, wurde von der Beklagten nie behauptet. Unabhängig davon, ob es der Klägerin überhaupt zumutbar ist, zur Minderung ihres Schadenersatzanspruchs gegenüber der Beklagten einen von ihr gewollten und beiderseitig erfüllten Vertrag mit einem Dritten anzufechten, ist daher schon das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend, um eine Prüfung der Unwirksamkeit des Vertrags vorzunehmen.

[8] 5. Soweit in der Revision nunmehr geltend gemacht wird, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters der Klägerin nicht ordnungsgemäß gelegt wurde, wurde darauf in erster Instanz eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht gestützt. Dass die Leistungen des Rechtsvertreters zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung der Klägerin dienten und in Höhe von 14.939,92 EUR angemessen waren, steht im Übrigen für den Obersten Gerichtshof bindend fest.

[9] 6. Die Beklagte argumentiert weiters mit einer Anleitungspflicht des Gerichts gegenüber der Klägerin „über die etwaige Missbräuchlichkeit einer mit einem Konsumenten bloß mündlich abgeschlossenen Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand, wobei der Zeitaufwand in der Honorarnote nicht nachvollziehbar aufgegliedert ist“. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Aufklärung über eine mögliche Anfechtbarkeit eines Vertrags mit einer Nichtverfahrenspartei § 182 ZPO unterliegt. Dass das Gericht die Klägerin nicht ausreichend angeleitet hätte, ist jedenfalls keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die die Beklagte geltend machen kann.

[10] 7. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass derKlägerin keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist, ist daher nicht korrekturbedürftig.

[11] 8. Die vom Berufungsgericht in der nachträglichen Zulassung als relevant erachtete Frage einer Irrtumsanfechtung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG und der Beweislast für eine fehlende Kausalität einer Verletzung der Informationspflicht wird in der Revision nicht angesprochen. Darauf muss daher nicht eingegangen werden.

[12] 9. Die Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[13] 10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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