OGH 14Os51/12z; 21Os5/15s; 13Os105/15p (RS0127859)

OGH14Os51/12z; 21Os5/15s; 13Os105/15p11.9.2024

Rechtssatz

Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.

Normen

StPO §84 Abs2
StPO §466 Abs1
StPO §489 Abs1

14 Os 51/12zOGH12.06.2012

Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung, abweichend zu RS0126972. (T1)

21 Os 5/15sOGH01.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Lediglich per E‑Mail eingebrachte Berufung im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt zurückgewiesen. (T2)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Derartige, per Email eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich. (T3)

2 Ob 212/16iOGH19.12.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Anderes gilt für Eingaben an den Gerichtskommissär, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E‑Mail‑Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. (T4)<br/>Beisatz: Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang eines E‑Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein. (T5)

11 Ns 12/17dOGH07.03.2017

Auch; Beis wie T3

7 Ob 33/17dOGH26.04.2017

Vgl

5 Ob 2/18gOGH13.02.2018

Vgl auch

11 Os 161/19iOGH18.02.2020

Vgl; Beis ähnlich T3

11 Os 27/20kOGH30.03.2020
26 Ns 1/20aOGH28.07.2020

Vgl; Beis wie T3

28 Ds 3/21mOGH10.11.2021

Vgl; Beis wie T2

26 Ds 4/21vOGH13.10.2021

Vgl; Beis wie T3

26 Ds 11/21yOGH30.11.2021

Vgl; Beis wie T3

20 Ds 7/22tOGH06.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem DSt. (T6)

19 Ob 2/21iOGH24.02.2022

Vgl

14 Os 122/22fOGH06.12.2022

Vgl

1 Ob 2/23kOGH27.01.2023

Beisatz: hier: außerordentlicher Revisionsrekurs (T7)

22 Ds 7/23hOGH21.09.2023

vgl; Beisatz wie T2

2 Ob 188/23wOGH25.10.2023

Beisatz: Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-Mail (T8)

21 Ds 11/23iOGH25.03.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

22 Ds 1/24bOGH03.07.2024

vgl; Beisatz wie T2

13 Os 57/24tOGH11.09.2024

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Die "Anmeldung" der Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (§ 466 Abs 1 StPO) per E-Mail ist prozessual unbeachtlich. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20120612_OGH0002_0140OS00051_12Z0000_001

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