OGH 13Os105/08b; 13Os33/09s; 13Os107/09y; 13Os154/09k; 13Os139/10f; 13Os104/10h; 13Os12/10d; 13Os26/11i; 13Os125/11y; 13Os18/12i; 13Os161/11t; 13Os17/12t; 13Os137/11p; 13Os42/12v; 13Os2/13p; 13Os15/13z (RS0124712)

OGH13Os105/08b; 13Os33/09s; 13Os107/09y; 13Os154/09k; 13Os139/10f; 13Os104/10h; 13Os12/10d; 13Os26/11i; 13Os125/11y; 13Os18/12i; 13Os161/11t; 13Os17/12t; 13Os137/11p; 13Os42/12v; 13Os2/13p; 13Os15/13z22.5.2024

Rechtssatz

Die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit a) oder Lohnzahlungszeiträume (lit b) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.

Normen

FinStrG §1 Abs1
FinStrG §21 Abs1
FinStrG §33
StGB §28 Abs1 Ca
StPO §289

13 Os 105/08bOGH19.03.2009
13 Os 33/09sOGH19.11.2009

Auch

13 Os 107/09yOGH08.04.2010

Vgl

13 Os 154/09kOGH19.08.2010
13 Os 139/10fOGH17.02.2011

Auch

13 Os 104/10hOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: Selbständige Tat ist im Bereich der KESt jeweils das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht. (T1)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch

13 Os 26/11iOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) ist beim Schmuggel oder bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben jede einzelne Einfuhr von Waren in das Zollgebiet unter Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen. (T2)

13 Os 125/11yOGH19.01.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erstgerichtliche Feststellungen zu den eine Steuerschuld auslösenden wirtschaftlichen Vorgängen und zur Höhe der an Kapitalertragsteuer verkürzten Beträge, nicht aber zur Verletzung der in §§ 95 f EStG normierten abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer als (faktischen) Geschäftsführer und zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 1 FinStrG. (T3)

13 Os 18/12iOGH05.04.2012

Auch; Beisatz: Die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen begründet mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenn sie eine Steuerart mehrere Veranlagungsjahre hindurch oder unterschiedliche Steuerarten im selben Jahr betreffen. Solcherart bildet eine Jahreserklärung zu einer Steuerart ‑ allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ eine selbständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG.<br/>Selbständige Tat im Bereich der Kapitalertragsteuer ist jeweils das Unterlassen der Abfuhr der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuer unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht, und zwar auch dann, wenn es ausnahmsweise zu einer (bescheidmäßigen) Festsetzung dieser Abgabe kommt. (T4)

13 Os 161/11tOGH10.05.2012

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 17/12tOGH10.05.2012

Vgl

13 Os 137/11pOGH10.05.2012

Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T5)

13 Os 42/12vOGH18.10.2012

Vgl

13 Os 2/13pOGH16.05.2013

Auch; Beis wie T1

13 Os 15/13zOGH02.07.2013

Auch

13 Os 58/13yOGH19.11.2013

Auch; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). (T6)

13 Os 114/13hOGH14.03.2014

nur: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Lohnzahlungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T7)

13 Os 116/13bOGH05.06.2014

Vgl auch

13 Os 107/14fOGH25.02.2015

Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 115/14gOGH15.04.2015

Auch; Beisatz: Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben wird ‑ bezogen auf ein Steuersubjekt ‑ mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet insoweit die Jahressteuererklärung ‑ allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn. (T8)<br/>Beisatz: Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T9)

13 Os 8/15yOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbstständige Tat im Bereich der NoVA ist das Unterlassen deren Anmeldung und Entrichtung spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (siehe § 7 NoVAG 1991), zweitfolgenden Monats (§ 11 Abs 1 NoVAG 1991). (T10)

13 Os 67/14yOGH10.06.2015

Vgl auch

13 Os 42/15yOGH30.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 35/15vOGH19.08.2015

Auch; Beisatz: Soweit das FinStrG den Begriff „Finanzvergehen“ im Sinne einer rechtlichen Kategorie verwendet, sieht ihn der Oberste Gerichtshof deckungsgleich mit den im StGB verwendeten Begriffen der „strafbaren Handlung“ oder der „mit Strafe bedrohten Handlung“. (T11)

13 Os 57/15dOGH30.06.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Zur Glücksspielabgabe. (T12)

13 Os 1/15vOGH18.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 139/15pOGH18.12.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 109/15aOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T1

13 Os 87/15sOGH18.12.2015

Auch

13 Os 140/15kOGH18.12.2015

Auch

13 Os 114/15mOGH09.03.2016

Auch; Beis wie T12

13 Ns 18/16zOGH27.06.2016

Auch

13 Os 9/17yOGH05.04.2017

Auch; Beisatz: Es ist hinsichtlich jeder Tat getrennt zu prüfen, ob der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Stellt das Gericht die Absicht der fortlaufenden Einnahmenerzielung durch wiederkehrende Begehung nur bezüglich eines Teils der zu beurteilenden Taten fest, hat der Schuldspruch wegen mehrerer qualifizierter und mehrerer nicht qualifizierter Finanzvergehen zu erfolgen. (T13)

13 Os 119/16yOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T6

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Auch; Beis wie T1

13 Os 40/18hOGH09.05.2018

Auch; Beis wie T1

13 Os 72/19sOGH13.11.2019

Beis wie T2

13 Os 88/19vOGH11.12.2019
13 Os 105/20wOGH16.03.2021

Vgl; Beis nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

13 Os 23/21pOGH07.06.2021

Vgl

13 Os 46/21wOGH29.09.2021

Vgl

13 Os 17/21fOGH14.12.2021

Vgl; Beis nur wie T8

13 Os 47/22vOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T8

13 Os 110/22hOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

13 Os 111/22fOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

13 Os 109/23pOGH20.12.2023

vgl

13 Os 120/23fOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20090319_OGH0002_0130OS00105_08B0000_001

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