Rechtssatz
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird.
3 Ob 4/09y | OGH | 25.02.2009 |
Auch; Beisatz: Der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (T1) |
6 Ob 61/10d | OGH | 15.04.2010 |
Vgl aber; Beisatz: In Fällen, in denen überhaupt keine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist (hier: § 402 Abs 2 EO), besteht kein Raum für einen Kostenzuspruch. (T2) |
8 Ob 6/11g | OGH | 22.02.2011 |
Vgl; nur: Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird. (T3) |
1 Ob 101/20i | OGH | 24.06.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Nutzt der Prozessgegner die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu, um auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, ist seine Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. (T4) |
4 Ob 12/23b | OGH | 31.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Gegenpartei ist der behaupteten Zulässigkeit unter konkretem Hinweis auf die Unzulässigkeit entgegengetreten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20090121_OGH0002_0030OB00005_09W0000_001
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