European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00220.18A.1121.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Einschreiterin ist schuldig, der viertbetreibenden Partei die mit 1.411,20 EUR (hierin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Einschreiterin gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Aufschiebung der anhängigen Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingebrachten Exszindierungsklagen nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs „jeweils unzulässig“ [richtig: jedenfalls unzulässig] sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Einschreiterin ist absolut unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 158/18h).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Viertbetreibende hat auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS‑Justiz
RS0124565). Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht jedoch nicht zu, weil der viertbetreibende Rechtsanwalt nur sich selbst vertritt und ihm nur ein Gegner gegenübersteht.
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