Rechtssatz
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür aber müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden.
11 Os 143/05x | OGH | 14.03.2006 |
Auch; nur: Die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände müssen deutlich und bestimmt bezeichnet werden. (T1) |
14 Os 50/08x | OGH | 13.05.2008 |
nur: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. (T2) |
14 Os 112/13x | OGH | 27.08.2013 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Schon wegen der solcherart eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit im kollegialgerichtlichen Verfahren verdienen zudem gerade in jenen Fällen, in denen ‑ wie hier ‑ Aussage gegen Aussage steht, objektive Verfahrensergebnisse für die Beurteilung, welche Version glaubwürdiger ist, fehlen und die Aufnahme von Kontrollbeweisen nicht beantragt wurde, auch nicht unmittelbar das Tatgeschehen betreffende Umstände, die gegen die Überzeugungskraft der belastenden Zeugenaussage sprechen, erhöhte Beachtung. (T3) |
11 Os 114/13v | OGH | 17.09.2013 |
Auch; Beisatz: Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen. (T4) |
13 Os 34/15x | OGH | 15.06.2015 |
Vgl |
11 Os 113/15z | OGH | 17.09.2015 |
Auch; Beisatz: Hinweis auf den in der Aussagepsychologie verwendeten Begriff „Glaubhaftigkeit“. (T5) |
12 Os 80/16f | OGH | 14.07.2016 |
Beis wie T4; Beisatz: Womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20041021_OGH0002_0150OS00116_0400000_001
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