Rechtssatz
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen und jenes Sachverhaltes, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage oder Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrates (WK-StPO § 345 Rz 23).
15 Os 131/06p | OGH | 15.02.2007 |
Auch; nur: Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer unter anderem deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen. (T1) |
12 Os 74/07k | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beisatz: Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile - verbunden mit durch Verfahrensergebnisse nicht gedeckten Spekulationen - unter Außerachtlassen des Zusammenhanges wird die Indizwirkung für eine angestrebte Zusatzfrage nicht dargetan. (T2) |
14 Os 9/08t | OGH | 17.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung konkret vorgebrachten Tatsachen die begehrte weitere Fragenstellung indiziert gewesen sein soll. (T3) |
15 Os 32/08g | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Beruft sich der Nichtigkeitswerber bei der Kritik an der Unterlassung der Aufnahme einer Eventualfrage in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis - hier konkret auf den Inhalt seiner Verantwortung -, so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gerissener Sätze führen (vgl 15 Os 201/98, 11 Os 30/02), sondern hat vielmehr die Verantwortung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. (T4) |
13 Os 83/08t | EGMR | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Werden Schuldfragen als unvollständig gerügt, muss der Beschwerde der vermisste Inhalt deutlich und bestimmt zu entnehmen sein, um ein inhaltliches Eingehen des Obersten Gerichtshofs auf das Rechtsmittelvorbringen zu ermöglichen. (T5) |
14 Os 130/08m | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht nur der vermissten Fragen, sondern auch jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, hier also des eine uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) indizierenden Tatsachensubstrats. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Tatsachensubstrat, welches zu einer Zusatzfrage nach § 142 Abs 2 StGB führen hätte müssen, vom Beschwerdeführer nicht behauptet. (T7) |
12 Os 154/08a | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellung und des sie indizierenden Tatsachensubstrats. (T8) |
11 Os 210/09f | OGH | 02.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Für den umgekehrten Fall einer Fragenrüge, welche die vorschriftswidrige Stellung einer Eventualfrage moniert: Die gesetzeskonforme Ausführung verlangt solcherart die (methodengerecht abgeleitete) Darlegung, dass durch das in der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachensubstrat der Tatbestand der von der Eventualfrage erfassten strafbaren Handlung nicht verwirklicht wird. (T9) |
15 Os 82/11i | OGH | 21.09.2011 |
Auch; Beisatz: Samt Angabe der Fundstelle in den Akten. (T10) |
14 Os 32/12f | OGH | 15.05.2012 |
Beisatz: Die das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB monierende Fragenrüge (Z 6) verfehlt die gesetzmäßige Darstellung, weil sie ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes, diese Fragestellung indizierendes Tatsachensubstrat nicht bezeichnet. (T11) |
14 Os 174/13i | OGH | 28.01.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Art der Tat nicht zwingend zum Tod eines Menschen führe, lässt zwar eine Schlussfolgerung nach bloßem Verletzungsvorsatz denkbar erscheinen, begründet für sich allein aber ebenfalls kein die Fragestellung erforderndes Indiz. (T12) |
11 Os 80/14w | OGH | 25.11.2014 |
Beisatz: Depositionen, der Angeklagte sei als Alkoholiker einzustufen und zeitweise „stockbetrunken“ gewesen, begründen jedenfalls bei längerem Tatzeitraum kein die Fragestellung nach § 287 StGB erforderndes Indiz. (T13) |
14 Os 92/15h | OGH | 17.11.2015 |
Auch; Beisatz: Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die einen Sachverhalt indizieren, der nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen Anlass zur begehrten Fragestellung geboten hätte. (T14) |
12 Os 96/16h | OGH | 22.09.2016 |
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13 Os 35/24g | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_20030327_OGH0002_0150OS00036_0300000_001
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