OGH 13Os80/13h

OGH13Os80/13h19.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas B***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. April 2013, GZ 609 Hv 2/13h-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen (I) mehrerer Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, (II) mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und (III) des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Juni 2013 in Wien

(I) andere vorsätzlich getötet, und zwar

(1) Stephanie V***** durch Versetzen von insgesamt 14 Stichen an Körper, Hals und linkem Unterarm mit einem Messer, wodurch diese aufgrund mehrfacher Verletzungen innerer Organe und des Brustkorbs verblutete;

(2) Halina H***** durch Versetzen von insgesamt 19 Stichen an Kopf und Körper mit einem Messer sowie durch Schläge mit der Faust oder Tritte gegen das Gesicht, den Körper und die Extremitäten der Genannten, wodurch diese einen Nasenbeinbruch, Prellungen in der linken „Kinn-/Unterkieferregion“, am rechten Ober- und Unterarm, an beiden Handrücken, in der mittleren Rückenregion, an der linken Hüfte und im rechten Innenknöchelbereich erlitt, wobei die Stichverletzungen insbesondere im Bereich des Halses, einhergehend mit Beschädigungen der inneren Drosselvene rechts und der äußeren Halsschlagader rechts, infolge Verblutens zum Tod führten;

(II) anderen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe, nämlich zumindest eines Messers, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(1) Stephanie V***** durch die unter (I/1) angeführte Gewaltanwendung ein Goldcollier, einige Ringe sowie diverse weitere Schmuckstücke und Bargeld in der Höhe von zumindest 20.000 Euro;

(2) Halina H***** durch die unter (I/2) angeführte Gewaltanwendung Bargeld;

(III) an einer fremden Sache, nämlich an der von Stephanie V***** bewohnten Wohnung der Gemeinde Wien, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er an zwei Orten im Wohnzimmer und in der Küche dort vorgefundene Sachen in Brand setzte, wobei das Entstehen einer Feuersbrunst durch die Ausbreitung des Brandes auf die gesamte Wohnung und in der Folge das gesamte Haus nur durch das Einschreiten der Feuerwehr verhindert werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Martin S***** aus den Gründen der Z 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Kritik am Unterlassen einer Eventualfrage an die Geschworenen (§ 314 Abs 1 StPO) wird nur dann prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, wenn die Beschwerde in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 302 Abs 1 StPO iVm § 258 Abs 1 StPO), die einen Sachverhalt, der nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen Anlass zur begehrten Fragestellung geboten hätte, indizieren, deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23; RIS-Justiz RS0117447).

Indem die Fragenrüge (Z 6) unter Hinweis auf die am Tatort vorgefundene Zigarettenkippe mit DNA-Anhaftungen des Mitangeklagten Andreas B***** eine Eventualfrage nach der Begehungsform der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) verlangt, spricht sie solche Verfahrensergebnisse nicht an.

Die Instruktionsrüge (Z 8) nimmt ausschließlich auf die nicht gestellte Eventualfrage nach Beitragstäterschaft Bezug. Die Rechtsbelehrung kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung lediglich insofern angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085).

Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Z 9 liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101195, RS0101005).

Inwiefern der die unmittelbare Täterschaft des Angeklagten Martin S***** durchwegs bejahende Wahrspruch der Geschworenen hinsichtlich der Begehungsform undeutlich (Z 9 erster Fall) sein soll, legt die Rüge nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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