7 Ob 231/02z | OGH | 12.02.2003 |
7 Ob 308/03z | OGH | 31.03.2004 |
nur: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T1)<br/>Beisatz: Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T2) |
7 Ob 206/04a | OGH | 26.01.2005 |
nur T1; Beis wie T2 |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T3)<br/>Beisatz: Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL. (T4) |
10 Ob 11/06z | OGH | 28.03.2006 |
nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T5) |
1 Ob 229/08w | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6) |
9 ObA 59/16s | OGH | 18.08.2016 |
Auch |
2 Ob 178/20w | OGH | 25.02.2021 |
nur T1 |
2 Ob 50/24b | OGH | 23.04.2024 |
vgl aber; Beisatz nur wie T6: Aber: Bei den hier maßgeblichen RL-VEVO (Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) handelt es sich um Rechtsverordnungen im Sinn des Art 18 B-VG handelt, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20030212_OGH0002_0070OB00231_02Z0000_001
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