OGH 7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 6Ob61/05x; 10Ob11/06z; 1Ob229/08w; 9ObA59/16s; 2Ob178/20w; 2Ob50/24b (RS0117563)

OGH7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 6Ob61/05x; 10Ob11/06z; 1Ob229/08w; 9ObA59/16s; 2Ob178/20w; 2Ob50/24b23.4.2024

Rechtssatz

Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt.

Subventionsvertrag

 

Normen

ABGB §861
ABGB §914 IIIh
V über die Gewährung eines Verlustersatzes Anhang Punkt 4.5.1

7 Ob 231/02zOGH12.02.2003
7 Ob 308/03zOGH31.03.2004

nur: Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrages, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T1)<br/>Beisatz: Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T2)

7 Ob 206/04aOGH26.01.2005

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Entscheidend dabei ist, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. (T3)<br/>Beisatz: Zur Auslegung des Begriffs des förderungswürdigen Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Pkt. 1.3. Sonderrichtlinie ÖPUL. (T4)

10 Ob 11/06zOGH28.03.2006

nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach § 38 AMSG. (T5)

1 Ob 229/08wOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, wie der objektive Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen ist. (T6)

9 ObA 59/16sOGH18.08.2016

Auch

2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

nur T1

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

vgl aber; Beisatz nur wie T6: Aber: Bei den hier maßgeblichen RL-VEVO (Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) handelt es sich um Rechtsverordnungen im Sinn des Art 18 B-VG handelt, sodass für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20030212_OGH0002_0070OB00231_02Z0000_001

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