OGH 10Ob11/06z

OGH10Ob11/06z28.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Arbeitsmarktservice Innsbruck), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 4.830,79 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 2005, GZ 4 R 477/05h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Juli 2005, GZ 18 C 1742/04a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte beantragte am 15. 4. 2002 bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) eine Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität im Sinne der §§ 34, 35 AMSG für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Waldorf-Kindergärtnerin. Das von der Beklagten unterfertigte Antragsformular enthielt auch eine Verpflichtungserklärung der Beklagten als Förderungswerberin, die unter anderem folgende Regelungen umfasste:

„Der Förderungswerber/die Förderungswerberin nimmt zur Kenntnis, dass

.....

2. .....Im Falle der Gewährung der Beihilfe(n) gelten die Verpflichtungserklärung und die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen als vereinbart. ....

....

4. im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen die empfangenen Beihilfenbeträge zurückzuzahlen sind, und mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist;

5. unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge mit sofortiger Wirkung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet werden.

....."

Mit Schreiben des AMS vom 24. 4. 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass ihr Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 in Form einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten mit monatlich EUR 882 bemessen wurde. Mit weiteren Schreiben des AMS vom 25. 4. 2002, 23. 7. 2002 und 13. 12. 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Gewährung der Beihilfe zu den Kurskosten mit EUR 46,63, EUR 139,89 bzw EUR 186,52 bemessen wurde.

Die Beklagte hatte bereits im Ausbildungsjahr 2001/2002 vom AMS Kurskosten von (einmalig) EUR 252,02 und Kursnebenkosten (Fahrtkosten) von EUR 0,64 pro Tag erhalten, wobei diese Beträge monatlich aliquot an sie überwiesen worden waren. Anlässlich der Beantragung der Beihilfe für den Zeitraum vom 16. 3. 2002 bis 15. 3. 2003 wurde ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass die Förderung in etwa gleich hoch sein werde. Der Beklagten fiel daher auf, dass es sich bei dem in der Mitteilung vom 24. 4. 2002 genannten Betrag von EUR 882 um eine ungewöhnlich hohe Summe handle; sie ging allerdings (zunächst) davon aus, dass dieser Betrag das gesamte Ausbildungsjahr umfasse. In der Folge erhielt die Beklagte zunächst EUR 445. Sie dachte, es handle sich dabei um eine Nachzahlung für das vorangegangene Ausbildungsjahr, weil sie damals ihrer Ansicht nach weniger erhalten hatte als ihr zugesagt worden war. In der Folge erhielt sie EUR 882 überwiesen und ging davon aus, dass dies nun die Förderung für das gesamte Ausbildungsjahr 2002/2003 sei. In den Folgemonaten gelangten wiederum Beträge von EUR 882 pro Monat zur Auszahlung. Dieser Umstand fiel der Beklagten nicht sofort auf, da sie mit großen beruflichen Veränderungen befasst war und hohe Seminarkosten zu tragen hatte. In den Sommermonaten sichtete sie dann ihre finanziellen Angelegenheiten und fielen ihr erstmals die hohen monatlichen Zahlungen auf, die allerdings nicht immer EUR 882 betragen hatten. Die Beklagte wandte sich daraufhin an das AMS, sie konnte aber bei ihrer zuständigen Sachbearbeiterin keine Aufklärung des Sachverhaltes erlangen. Sie wurde an einen Mitarbeiter des Servicepoint verwiesen. Diese Abteilung ist beim AMS für die Auszahlung von bewilligten Förderungen zuständig. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Zahlungen aufgrund der bewilligten Förderung zu hoch seien. Der Mitarbeiter des AMS hielt in den Unterlagen Nachschau und bestätigte, dass die vom AMS überwiesenen Zahlungen korrekt seien.

Für das Ausbildungsjahr 2002/2003 hätte die Beihilfe zu den Kurskosten richtigerweise (einmalig) EUR 559,56 und die Beihilfe zu den Kursnebenkosten richtigerweise EUR 0,98 pro Tag betragen. Warum die Beihilfe vom AMS tatsächlich unrichtig berechnet und (überhöht) ausbezahlt wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Beklagte hat die vom AMS für das Ausbildungsjahr 2002/2003 ausbezahlten Beträge vor allem für die Anschaffung von Fachliteratur und für die Übernachtungskosten verwendet.

Im Zuge der Aufklärung dieser Angelegenheit kam es zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern des AMS und der Beklagten. Die Beklagte erklärte, es sei ihr nur möglich, die zuviel bezogenen Fördergelder in der Form zurückzubezahlen, dass sie von den laufenden Förderungen einbehalten werden. Sie wolle sich aber in dieser Angelegenheit beraten lassen.

In der Folge wurde der Beklagten auch für das Ausbildungsjahr 2003/2004 eine Beihilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 6. 3. 2003 teilte ihr das AMS mit, dass ihr irrtümlich zu hohe Fahrtkosten angewiesen worden seien und derzeit noch ein Überbezug von EUR 5.249,02 bestehe. Die Beklagte habe sich mit der Unterzeichnung des Beihilfebegehrens vom 15. 4. 2002 zum Ersatz unberechtigt empfangener Beträge verpflichtet. Da sie wiederum laufend eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe, werde der offene Forderungsbetrag gemäß § 38 AMSG bzw § 25 Abs 4 und 7 AlVG von den laufenden Zahlungen künftig einbehalten. Die diesem Schreiben angeschlossene Anerkenntniserklärung über eine Forderung des AMS von EUR 5.555,67 wurde von der Klägerin nicht unterfertigt. Mit Schreiben des AMS vom 23. 4. 2004 wurde die Beklagte aufgefordert, den noch aushaftenden Betrag von EUR 4.830,79 binnen 14 Tagen zurückzubezahlen.

Mit der vorliegenden Mahnklage begehrt die klagende Partei von der Beklagten die Zahlung dieses Überbezuges von EUR 4.830,79 sA aus dem Titel eines Anerkenntnisses und einer rechtsgrundlosen Bereicherung infolge einer irrtümlichen Leistung einer Nichtschuld. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, sie habe kein Anerkenntnis abgegeben, sondern nur der Verrechnung des Überbezuges mit laufenden Förderungszahlungen zugestimmt. Eine darüber hinausgehende Rückzahlungsverpflichtung bestehe nicht. Sie habe die ausbezahlten Beträge gutgläubig entgegengenommen und verbraucht.

Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren ab. Nach seinen Rechtsausführungen liege ein Anerkenntnis nicht vor, da die Beklagte ausdrücklich angemerkt habe, sie wolle sich noch beraten lassen. Die privatrechtlich zu beurteilende Verpflichtungserklärung der Beklagten verweise zwar auf das AMSG, eine Rückforderungsbestimmung für den konkreten Fall bestehe aber nach der dafür maßgebenden Regelung des § 38 AMSG nicht. Subsidiär sei daher auf das ABGB abzustellen. Die Beklagte habe anfänglich nicht von Überbezügen ausgehen müssen. Nach Entdeckung des Überbezuges habe sie sich an das AMS gewandt, sodass sie ab der Bestätigung der Richtigkeit der Höhe der Auszahlungsbeträge durch einen Mitarbeiter des AMS diese jedenfalls gutgläubig verbraucht habe. Insoweit liege auch die bewusste Zahlung einer Nichtschuld durch das AMS vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses, da sich die Beklagte lediglich zu einer Rückzahlung des Überbezuges im Wege der Verrechnung mit laufenden Förderungen bereit erklärt habe und eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Rückzahlung des klagsgegenständlichen Überbezuges nicht übernommen habe, indem sie eine diesbezügliche Anerkenntniserklärung nicht unterfertigt habe. Bei der vom AMS an die Beklagte erbrachten Leistung handle es sich nach der Rechtsprechung um eine Förderungsmaßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Förderungsrichtlinien würden daher als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden. Entscheidend sei bei diesem Vertragsabschluss, wie auch bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimme sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet worden sei bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten worden seien. Nach der zwischen der Beklagten und dem AMS entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 38 AMSG getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte im Fall der Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen zur Rückzahlung der empfangenen Beihilfenbeträge verpflichtet. Diese Voraussetzungen lägen unbestritten nicht vor. Für eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener Beihilfenbeträge (hier: aufgrund eines Versehens des AMS) im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestehe kein Anlass. Im Übrigen würde eine sofort fällige Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten im Widerspruch zu der im Punkt 5. der Verpflichtungserklärung getroffenen Regelung stehen, wonach unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet würden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob § 38 AMSG eine abschließende Rückforderungsregelung treffe und inwieweit die hier strittige Verpflichtungserklärung der Beklagten diesen Vorgaben entspreche, vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei erweist sich - worauf die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - als nicht zulässig, weil darin die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt wird.

Die klagende Partei bekämpft in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass mangels Vorliegens der im § 38 AMSG vorgesehenen Voraussetzungen eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten nicht bestehe und bei Auslegung des Förderungsvertrages eine ergänzende Vertragsauslegung unter Heranziehung der Grundsätze des ABGB nicht in Betracht komme. Damit weiche das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab, der zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 206/04a die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Empfängers im Sinn des § 38 AMSG beschränkt habe. Zur Frage, ob § 38 AMSG gesetzliche Bereicherungsansprüche ausschließe, gebe es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Weiters stelle die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit mit künftigen Leistungen des AMS schließe eine Rückzahlung der Gesamtforderung aus, ein unvertretbares Auslegungsergebnis dar.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend und auch von der Revisionswerberin unbestritten dargelegt hat, stellt die vom AMS an die Beklagte erbrachte Leistung eine Förderungsmaßnahme dar und bestimmt sich die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. Dabei ist, wie auch bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte, entscheidend (7 Ob 206/04a mwN).

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung der Beklagten, die einen integrierenden Bestandteil der Förderungsvereinbarung bildet, im Ergebnis dahin interpretiert, dass ein Beihilfenempfänger gemäß Punkt 4. der Verpflichtungserklärung zur (sofortigen) Rückzahlung der (unberechtigt) empfangenen Beihilfenbeträge (nur) im Falle einer Beihilfengewährung aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen verpflichtet ist, während ohne diese genannten Voraussetzungen unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge gemäß Punkt 5. der Verpflichtungserklärung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit zukünftig gebührenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw weiteren Beihilfen gegenverrechnet werden. Diese von den Umständen des Einzelfalles abhängige Vertragsauslegung hält die Revisionswerberin für unrichtig, ohne damit aber eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen zu können.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ebenfalls eine Rückforderungsvereinbarung nach § 38 AMSG betreffenden Entscheidung 7 Ob 206/04a unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt nämlich die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Davon kann hier aber keine Rede sein. Nach § 38 Abs 1 AMSG ist anlässlich der Gewährung einer Beihilfe (im Sinne der §§ 34 ff AMSG) zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle können Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf Beihilfen mit der Maßgabe angerechnet werden, dass dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muss. Die Bestimmung des § 38 AMSG sieht somit eine im Hinblick auf ein dem Beihilfenempfänger allenfalls vorwerfbares Verhalten unterschiedliche Regelung (Sanktion) über die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe vor. Hat der Empfänger einer Beihilfe deren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt, so ist er durch Vereinbarung zum (sofortigen) Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Ohne diese Voraussetzungen können unberechtigt empfangene Beihilfenbeträge oder unberechtigt bezogene Leistungen nach dem AlVG 1977 hingegen auf Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Empfänger die Hälfte der Leistung frei bleiben muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus unterschiedliche gesetzliche Regelungen über die Rückforderbarkeit vergleichbarer Leistungen gibt (vgl beispielsweise § 27 Abs 8 AlVG idF BGBl I 2003/71, wonach der Empfänger des Altersteilzeitgeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung nunmehr in jedem Fall - also nicht nur bei unwahren Angaben, Verschweigung maßgeblicher Tatsachen oder der Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit einer Leistung, sondern in jedem Fall einer letztlich rechtsgrundlosen Bereicherung - zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist (vgl VwGH, 26. 1. 2005, Zl 2003/08/0156]). Eine so weitreichende Rückforderungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber für zu Unrecht gewertete Beihilfen nach den §§ 34 ff AMSG hingegen nicht vorgesehen.

Die vom Gesetzgeber in § 38 AMSG für die Rückforderung von solchen Beihilfen vorgesehene Regelung hat das AMS auch zum Inhalt der von ihr verfassten und von der Beklagten unterfertigten Verpflichtungserklärung vom 15. 4. 2002 gemacht. Wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung dieser Verpflichtungserklärung davon ausgeht, dass ein redlicher Erklärungsempfänger den Inhalt dieser vom AMS verfassten Verpflichtungserklärung dahin verstehen durfte, dass damit alle Möglichkeiten unberechtigten Beihilfenbezuges erfasst sein sollen, nämlich zum einen jene, die aufgrund falscher Angaben, vorsätzlich bzw grob fahrlässig gemachter unwahrer Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen auftreten und deren Konsequenz neben der strafrechtlichen Komponente einer solchen Vorgehensweise auch die (sofortige) Rückzahlung dieser empfangenen Beihilfenbeträge beinhaltet, während in den übrigen Fällen unberechtigt empfangener Beihilfenbezüge eben keine (sofortige) Rückzahlung, sondern nur eine Gegenverrechnung mit künftigen Beihilfen möglich sein soll, kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Damit kann aber auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Parteien des Förderungsvertrages den in der Folge tatsächlich eingetretenen Fall der Auszahlung einer überhöhten Beihilfe nicht bedacht haben und deshalb eine Vertragslücke vorliege, welche im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste (vgl Bollenberger in KBB § 914 Rz 8 mwN uva). Auch der Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei bei seiner Auslegung von der Entscheidung 7 Ob 206/04a des Obersten Gerichtshofes abgewichen, trifft nicht zu, da in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die hier maßgebende Vertragsbestimmung nicht zu beurteilen war und im Übrigen auch nach der hier zu beurteilenden Verpflichtungserkärung der Beklagten eine bereits ausbezahlte Beihilfe bei Nichteinhaltung der vereinbarten Auflagen zurückzuzahlen wäre (vgl Punkt 3.). Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung, dass eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen dann ausgeschlossen ist, wenn eine vertragliche Regelung geschlossen wurde, und es daher unzulässig ist, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren (SZ 65/105 ua; RIS-Justiz RS0033585). Die Parteien des Förderungsvertrages haben bei Vertragsabschluss auch die Frage der Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Beihilfe bedacht und hiefür entsprechende Möglichkeiten vorgesehen. Es kann nun aber nicht eine Partei nachträglich das Nichtvorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Rückforderung der Beihilfe im Wege des Bereicherungsrechtes korrigieren (vgl 2 Ob 509/93). Schließlich hängt auch die von der Revisionswerberin in ihren Rechtsmittelausführungen weiters relevierte Frage, ob eine Erklärung ein konstitutives Anerkenntnis darstellt, von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl 8 ObA 147/01b mwN). Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es nicht den Schluss zog, dass es zu einem Anerkenntnis des eingeklagten Restbetrages durch die Beklagte gekommen sei. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich auch in diesem Zusammenhang nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.

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