Rechtssatz
Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt.
8 Ob 81/03z | OGH | 26.02.2004 |
Beisatz: Muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen, weshalb keine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten eintreten kann. (T1) |
6 Ob 32/04f | OGH | 27.05.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Aus denselben Erwägungen kommt auch eine richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG nicht in Betracht (so schon 9 Ob 85/02v). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020611_OGH0002_0010OB00093_02M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)