Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kreditvertrag, der durch die Verpfändung der dem nunmehrigen Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft gesichert wurde, nur zum Schein mit dem Bruder des Gemeinschuldners geschlossen. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten kam der Kreditvertrag in Wahrheit zwischen der Klägerin und der F***** GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldner war, zustande. Dieser in Wahrheit abgeschlossene Kreditvertrag verstieß zwar unstrittig gegen die Großveranlagungsbestimmungen des § 27 BWG. Ein solcher Kreditvertrag ist jedoch nicht schon wegen dieses Verstoßes nichtig. Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des Gesetzes, der insoweit in § 27 (Abs 4 und 5 aF bzw Abs 6 und 7 nF) BWG aus § 13 Abs 2 und 3 KWG idF der KWG-Novelle 1986 ("... unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes") übernommen wurde, nicht zu (SZ 74/167 mwN).
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob sich eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbietet (9 Ob 85/02v = JBl 2003, 47 [Apathy] = ÖBA 2002, 930/1072 [P.Bydlinski]), ist hier nicht entscheidend : Will der Verbraucher eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger verhindern, so hat er zu beweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners dem Gläubiger bekannt war oder bekannt sein musste (2 Ob 288/03x). Dieser Beweis ist der Zweitbeklagten nicht gelungen; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestanden vielmehr im Zeitpunkt der Pfandbestellung keinerlei Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der (wahren) Kreditnehmerin. Schon deshalb findet hier § 25c KSchG keine Anwendung. Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen ist, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen (RIS-Justiz RS0116606). Aus denselben Erwägungen kommt auch eine richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG nicht in Betracht (9 Ob 85/02v; insoweit zustimmend P. Bydlinski aaO). Ob ein solches Missverhältnis ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn der Interzedent nicht nur einzelne Sachen verpfändet, die er bereits erworben hat (wie hier eine Liegenschaftshälfte), sondern sich darüber hinaus verpflichtet, auch künftig zu erwerbende Sachen (Forderungen) zu verpfänden (vgl. Apathy aaO), kann dahingestellt bleiben. Wie die Revisionswerber selbst einräumen, besteht eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank im Rahmen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Pfandbesteller lediglich dort, wo die Bank bereits Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder dem wirtschaftlichen Ruin des Hauptschuldners hat (RIS-Justiz RS0026779). Da im Zeitpunkt der Pfandbestellung keine gegen die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners sprechenden Umstände erkennbar waren, bestand im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch keine Pflicht der Klägerin, die Zweitbeklagte über die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin zu informieren. Der Gemeinschuldner musste als geschäftsführender Gesellschafter ohnehin hierüber ausreichend Bescheid wissen. Dafür, dass auch nur einer der am Kreditgeschäft Beteiligten in Schädigungsabsicht gegenüber dem Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten gehandelt hätte, bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Der Entscheidung SZ 69/149, auf die sich die Revisionswerber berufen, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (verbotene Einlagenrückgewähr), sodass daraus für die Beklagten nichts zu gewinnen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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