Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich die reine Sachhaftung aufgrund eines Pfandbestellungsvertrages von anderen Interzessionstypen dadurch unterscheidet, dass sie immer durch den Wert des verpfändeten Vermögens begrenzt ist und sich der Pfandgläubiger im Verhältnis zum Pfandschuldner nur aus dem Pfanderlös befriedigen kann. Deshalb ist ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen. Durch eine derartige Interzession kann daher gar keine krasse Überforderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten eintreten, ein Umstand, auf den bereits P. Bydlinski (ZIK 1995, 136 FN 14) hinwies. Es mangelt an einem krassem Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandbestellers als Ausgangspunkt jeder Sittenwidrigkeitskontrolle. Schon deshalb ist die behauptete Sittenwidrigkeit des konkreten Pfandbestellungsvertrages zu verneinen. Somit ist es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Pfandbestellungsvertrages - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - nicht von Bedeutung, ob der Pfandschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage sein werde, einen dem verwerteten Pfand gleichwertigen Vermögenswert wiederzubeschaffen (1 Ob 93/02m; 10 Ob 135/02z; 9 Ob 85/02v; welche Entscheidungen jeweils Wohnhäuser betrafen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die fortzuschreiben ist, sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Solche Personen haben vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Diesfalls darf die Bank annehmen, dass der Interzedent gerade wegen seiner Nahebeziehung zum Schuldner für dessen Verbindlichkeiten einstehen wolle, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen (ÖBA 2001, 170; 8 Ob 2315/96s; 4 Ob 1687/95 je mwN; siehe ferner 8 Ob 4/01y; SZ 70/182 - je ohne den Aspekt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Bürgen). Diese Grundsätze gelten auch für die Pfandbestellung (6 Ob 145/00t; 10 Ob 427/97k; siehe ferner SZ 57/70; SZ 56/81 - je ohne den Gesichtspunkt eines Naheverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Pfandbesteller). Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein (SZ 57/70; SZ 56/81). Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen (1 Ob 93/02m).
Es kann dahinstehen, ob der Umfang der erörterten Aufklärungspflicht des Gläubigers durch § 25c KSchG für die von dessen Tatbestand erfassten Interzessionsgeschäfte verschärft wurde (siehe zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Nachforschungs- und Informationspflicht nach dieser Regelung 1 Ob 132/01w; 1 Ob 29/01y). Auch muss zu dem in der Entscheidung 9 Ob 85/02v entwickelten Rechtssatz, die §§ 25c und 25d KSchG seien auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung nicht anwendbar, im Lichte der Kritik von Apathy (JBl 2003, 47) und P. Bydlinski (ÖBA 2002/1072) nicht weiter Stellung genommen werden, weil nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, die Beklagte die Pfandhaftung auch dann übernommen hätte, wenn sie über die finanzielle Situation ihres Sohnes (des ehemaligen Erstbeklagten) genauer informiert gewesen wäre (Ersturteil Seite 14).
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