Rechtssatz
Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht.
9 Ob 16/06b | OGH | 01.02.2007 |
Beisatz: Angesichts der Ausführungen in den Materialien ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle BGBl I Nr. 111/2002 absieht - das KSchG bereits viermal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. (T1) |
1 Ob 29/15v | OGH | 23.04.2015 |
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in diesem Sinn jedenfalls auch auf bloß Verbotsberechtigte zu übertragen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020605_OGH0002_0090OB00085_02V0000_001
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