European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00040.16Z.0530.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte aufgrund der von ihr übernommenen Sachhaftung zur Zahlung bei sonstiger Exekution (nur) in deren Liegenschaftshälfte. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet dabei eine (analoge) Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG grundsätzlich aus (RIS‑Justiz RS0116829). Es entspricht zwar ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die kreditgewährende Bank im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung ausnahmsweise eine entsprechende Aufklärungs‑und Warnpflicht zu erfüllen hat, wenn für sie erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem Pfandbesteller nicht ebenfalls bekannt sind (RIS‑Justiz RS0026779 [T7]). Allerdings sind zum einen die Verpflichtungen in Fällen, in denen zwischen Hauptschuldner und Pfandbesteller – wie hier – ein familiäres Naheverhältnis besteht, herabgesetzt (6 Ob 145/00t; 10 Ob 427/97k; RIS‑Justiz RS0026779 [T4, T5, T10]). Nach den Feststellungen wusste die Beklagte bei Unterfertigung der Verträge im Jahr 2012 über die finanzielle Lage des Unternehmens ihres Ehemanns ohnehin genau Bescheid. Ferner steht fest, dass die Beklagte die Verträge auch unterzeichnet hätte, wenn sie von der Klägerin über die unzureichende Bonität ihres Ehemanns und das erhöhte Risiko ihrer Inanspruchnahme belehrt worden wäre.
2. Nach der erstinstanzlichen Einwendung der Beklagten, der Kreditvertrag zwischen ihrem Ehemann, dem Hauptschuldner, und der Klägerin aus dem Jahr 2012 sei aufgrund eines Dissenses unwirksam, ihr Ehemann habe sich bei dieser Umschuldung nicht für eine Schuld verpflichten wollen, bei der die Zinsen mehr als 50 % des ursprünglichen Kreditvolumens ausmachten, schlüsselte die Klägerin die einzelnen Buchungen auf den Kreditkonten und die offenen Saldi detailliert auf. Dem hielt die Beklagte jedoch wieder nur entgegen, die Forderung basiere auf „überhöhter beziehungsweise nicht nachvollziehbarer Zinsenbelastung“. Die Überlegung der Vorinstanzen, das diesbezügliche „lapidare“ Vorbringen der Beklagten sei „ohne jegliche Substanz geblieben“ und sei deshalb dazu auch kein weiterer Beweis aufzunehmen gewesen, ist nicht zu beanstanden.
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