OGH 6Ob224/08x

OGH6Ob224/08x6.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juli 2008, GZ 15 R 90/08b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf den bloßen Pfandbesteller nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). Im vorliegenden Fall haben der Kreditnehmer und der Beklagte bereits mehrere Liegenschaftsgeschäfte getätigt; ohne Einschaltung des klagenden Kreditinstituts hatte der Beklagte sich bereit erklärt, zur Besicherung eines Kreditnehmers eine Liegenschaft zu verpfänden. Ein Kontakt zwischen dem Beklagten und der Bank bestand nicht, sodass für die Annahme besonderer vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten keine Grundlage bestand. Ohne entsprechendes Verlangen des Beklagten war die Bank nicht zur Auskunftserteilung über die Vermögensverhältnisse ihres Kunden oder zur Mitteilung von Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit verpflichtet (RIS-Justiz RS0016385).

Dass der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers erkennbar gewesen wäre, woraus sich eine Aufklärungspflicht für die Bank auch gegenüber dem Pfandbesteller ergeben könnte (RIS-Justiz RS0038122, RS0026488, RS0026805), wurde weder behauptet noch von den Vorinstanzen festgestellt.

Im Übrigen stellt das Bestehen und der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0106373, RS0011165). Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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