Rechtssatz
Bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten bleibt im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz. Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft auf Grund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) nicht unberücksichtigt bleiben.
8 Ob 105/06h | OGH | 23.11.2006 |
nur: Bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten bleibt im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz. (T1) |
2 Ob 25/10f | OGH | 22.12.2010 |
Auch; Beisatz: Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/164 |
1 Ob 139/22f | OGH | 14.09.2022 |
Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00208_01V0000_001
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