OGH 1Ob26/16d

OGH1Ob26/16d25.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers W***** R*****, vertreten durch Dr. Heinz‑Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. C***** B*****, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. November 2015, GZ 23 R 459/15w‑93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 25. September 2015, GZ 2 Fam 12/13a‑86, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00026.16D.0225.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Streitteile lebten von 13. 7. 2001 bis Mai 2010 in ehelicher Lebensgemeinschaft. In den ersten Jahren erzielten sie gemeinsam ein durchschnittliches Haushaltseinkommen von monatlich netto 2.700 bis 2.900 EUR, in den letzten zwei bis drei Jahren von knapp 5.000 EUR pro Monat. Sie pflegten einen aufwändigen Lebensstil und unternahmen regelmäßig teure Urlaubsreisen, wofür der Antragsteller im Laufe der Beziehung ca 70.000 EUR ausgab. Berücksichtigt man, dass die Streitteile neben den laufenden Kosten für ihren Hauptwohnsitz weiters 450 EUR pro Monat für ein Haus in Ungarn aufzuwenden hatten, ist unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse und der aufwändigen Lebensführung davon auszugehen, dass die laufenden Einkünfte zumindest ganz überwiegend zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwands herangezogen wurden und ‑ wenn überhaupt ‑ nur marginal in vermögensbildende Maßnahmen einfließen konnten. Derartiges wird von der Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs auch gar nicht behauptet.

2. Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt, verfügte die Antragsgegnerin vor der Eheschließung über eine Eigentumswohnung im Wert von ca 55.000 EUR, wobei dieser Betrag später zur Finanzierung eines ‑ der Aufteilung nicht unterliegenden ‑ Reihenhauses in Ungarn verwendet wurde. Dass sie weiteres voreheliches Vermögen gehabt und zur Finanzierung der im Laufe der Ehe angeschafften Liegenschaften verwendet hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr steht fest, dass der Antragsteller schon vor der Eheschließung erhebliches Liegenschaftsvermögen besaß, das er später teilweise veräußerte und letztlich zur Finanzierung des Erwerbs, des Ausbaus und der Einrichtung jener Liegenschaften verwendete, die nunmehr die Aufteilungsmasse bilden. Auch in diesem Zusammenhang behauptet die Revisionsrekurswerberin nicht, dass sie ins Gewicht fallende Beiträge zu diesen Vermögenswerten geleistet hätte.

Stellt sich damit das vorhandene Aufteilungsvermögen als bloßes Surrogat von vorehelichem Vermögen des Antragstellers dar (vgl nur RIS‑Justiz RS0057478), so ist nicht zu erkennen, warum die Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Rekursgerichts beschwert sein könnte, mit der ihr das unbelastete Eigentum an der Wohnung in Wien zugestanden wurde, die zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung einen Wert von 165.000 EUR repräsentierte. Wie schon das Rekursgericht grundsätzlich zutreffend dargelegt hat, entspricht es auch der herrschenden Rechtsprechung, dass ein Vermögensgegenstand, der ‑ wie hier ‑ einem Ehegatten vom anderen während der ehelichen Gemeinschaft geschenkt worden ist, dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig insoweit zuzuordnen ist, als nicht eine Wertsteigerung durch (gemeinsame) Investitionen während der Ehe eingetreten ist, was hier nicht der Fall war (2 Ob 25/10f = SZ 2010/164 = RIS‑Justiz RS0115775 [T2]); auch Wertsteigerungen, die nicht durch Investitionen, sondern aufgrund einer Änderung der Marktgegebenheiten eingetreten sind, kommen nicht dem beschenkten Ehegatten zugute, weil der Substanzwert eben vom Schenker stammt und diesem auch bei der Aufteilung zugute kommen soll.

Welchen Argumentationswert es haben soll, wenn man von einer Umwidmung „privaten“ (vorehelichen) Vermögens des Antragstellers in eheliches Gebrauchsvermögen auszugehen hätte, ist nicht verständlich. Dies führte doch nur dazu, dass der betreffende Vermögensgegenstand der Aufteilung unterliegt, sagt aber nichts darüber aus, wem er zukommen soll. Dies ist ja vor allem von Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten im Sinne des § 83 Abs 1 Satz 2 EheG abhängig. Dass (nahezu) das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen auf voreheliche Vermögenswerte des Antragstellers zurückgeht, wurde bereits dargelegt.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 73 Abs 1 AußStrG).

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