Normen
ABGB §1295 Ia3f
2 Ob 20/99a | OGH | 11.02.1999 |
2 Ob 204/05x | OGH | 19.12.2005 |
Auch; Beisatz: Es obliegt ihm der Beweis, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne die Verletzung der Schutznorm eingetreten wäre. (T1)<br/>Beisatz: Nur der im Vermögen des am Prozess beteiligten Geschädigten - hypothetisch und tatsächlich - eingetretene rechnerische Schaden, nicht aber auch der Schaden eines sonstigen Unfallsbeteiligten, ist für die Beurteilung des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Schädigers von maßgeblicher Bedeutung. (T2) |
4 Ob 52/06k | OGH | 19.12.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Umgekehrt muss aber auch dem Geschädigten bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zugestanden werden, dass er einen von ihm (möglicherweise) rechtswidrig getätigten Aufwand ersetzt bekommt, wenn der vom Schädiger rechtswidrig und schuldhaft verursachte Aufwand bei einem rechtmäßigen Verhalten des Geschädigten jedenfalls weit höher gewesen wäre als der tatsächlich getätigte. Bei krass rechtswidrigem (zum Beispiel strafgesetzwidrigem) Verhalten wäre zwar möglicherweise anders zu entscheiden; dafür gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt. (T3) |
3 Ob 166/08w | OGH | 03.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zum Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Ausstellung einer Bankgarantie anstelle einer Bestätigung über einen widerruflich erteilten Überweisungsauftrag. (T4) |
2 Ob 154/08y | OGH | 27.11.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 64/09i | OGH | 16.07.2009 |
Auch; Auch Beis wie T1 |
2 Ob 41/10h | OGH | 07.10.2010 |
nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T5)<br/>Beis wie T1 |
1 Ob 20/11i | OGH | 23.02.2011 |
Auch; nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T6) |
4 Ob 12/11k | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsansprüche nach dem UWG. (T7) |
1 Ob 188/12x | OGH | 13.12.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
1 Ob 251/12m | OGH | 11.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Im Fall des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem hypothetischen Kausalverlauf aber ein sonst gesetzeskonformes Verhalten des Schädigers zugrunde zu legen. (T8) |
4 Ob 21/14p | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch |
2 Ob 82/14v | OGH | 02.10.2014 |
Beisatz: Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T9)<br/>nur: Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos. (T10) |
6 Ob 3/15g | OGH | 01.09.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Wer strafrechtliche Untreue begeht, handelt grob rechtswidrig. Dem Sanktions- und Präventionsgedanken des Schadenersatzrechts kommt in diesem Fall erhöhtes Gewicht zu, sodass eine volle Haftung des Täters gerechtfertigt ist. (T11); <br/>Veröff: SZ 2015/88 |
6 Ob 198/15h | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beis wie T1 |
8 Ob 10/16b | OGH | 25.10.2016 |
Auch |
2 Ob 100/16v | OGH | 26.01.2017 |
nur T10; Veröff: SZ 2017/6 |
2 Ob 117/16v | OGH | 20.06.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/69 |
9 ObA 89/17d | OGH | 30.10.2017 |
Auch |
2 Ob 182/17d | OGH | 28.11.2017 |
Beisatz: Es ist das in jeder Weise rechtmäßige Verhalten zugrundezulegen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Der Schaden wäre auch ohne Geschwindigkeitsüberschreitung eingetreten, durch das gänzliche Unterlassen des verbotswidrigen Überholmanövers aber unterblieben. (T13) |
6 Ob 234/17f | OGH | 28.02.2018 |
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Beim rechtmäßigen Alternativverhalten hat ein tatsächliches Ereignis den Schaden verursacht, das zweite Ereignis hat hingegen nie stattgefunden, sondern wird bloß hypothetisch angenommen. (T14) |
6 Ob 147/18p | OGH | 31.08.2018 |
Auch; nur: Es kommt zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. (T15) |
5 Ob 118/19t | OGH | 24.09.2019 |
5 Ob 229/20t | OGH | 18.03.2021 |
nur T5 |
9 ObA 105/20m | OGH | 28.09.2021 |
Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T16) |
5 Ob 168/21y | OGH | 04.11.2021 |
Vgl; nur T15 |
7 Ob 30/23x | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T9 |
1 Ob 162/23i | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T1: Hier: Die Konstruktion aufgrund der falschen Statik des Beklagten wäre auch dann während des Betonierens eingestürzt, wenn die Klägerin „alles richtig gemacht“ hätte. (T17) |
8 Ob 129/23p | OGH | 26.08.2024 |
nur: Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0020OB00020_99A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)