OGH 2Ob20/99a

OGH2Ob20/99a11.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei E*****AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried, wegen S 114.350,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1998, GZ 2 R 231/98y-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Juli 1998, GZ 5 Cg 154/97t-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil (Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 85.762,50 samt 4 % Zinsen seit 24. 9. 1997) sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 3. 4. 1997 ereignete sich an der Kreuzung einer Bundesstraße mit einer Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem Lieselotte E*****, die einen bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Mazda lenkte, und DI Thomas B***** als Lenker und Halter eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW VW Golf beteiligt waren. Lieselotte E***** fuhr von der benachrangten Gemeindestraße kommend unter Mißachtung des Vorranges des sich auf der Bundesstraße von rechts nähernden Beklagtenfahrzeuges, das sie übersehen hatte, in die Kreuzung ein, wo es zur Kollision kam. In der Folge geriet das Beklagtenfahrzeug auf die linke Fahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Bus der Firma G*****. Die klagende Partei hat dem Busunternehmer dessen unfallskausalen Sachschaden in der Höhe von S 343.050,-- ersetzt.

Nunmehr begehrt sie von der beklagten Partei die Erstattung von einem Drittel dieses Betrages, sohin von S 114.350,-- mit der Begründung, den Lenker des Beklagtenfahrzeuges sei ein Mitverschulden von einem Drittel am Zustandekommen des Unfalles anzulasten, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Er sei nämlich mit zumindest 92 km/h gefahren, obwohl im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verfügt gewesen sei.

Die beklagte Partei wendete unter anderem ein, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten, also wenn DI B***** lediglich mit 70 km/h gefahren wäre, wäre der von der klagenden Partei dann fiktiv zu leistende Schadenersatz im Verhältnis zur tatsächlich aufgewendeten Ersatzleistung im Ergebnis gleichgeblieben. Es wären nämlich die Unfallsfolgen ungleich schwerer ausgefallen und wären auch wesentlich schwerwiegendere Beschädigungen an den Fahrzeugen eingetreten. Allein die Unfallsfolgen des DI Thomas B***** wären jedenfalls zumindest rechnersich in dem Ausmaß eingetreten, die dem tatsächlich entstandenen Schaden entsprechen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Auf der Bundesstraße ist in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h verfügt. Beide Äste der Gemeindestraße sind gegenüber dieser durch das Vorschriftszeichen "Halt" abgewertet. Beim Einfahren in die Bundesstraße übersah Lieselotte E***** das von rechts kommende Fahrzeug des DI B*****, der sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h näherte. Infolge der Unachtsamkeit E*****s kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision. In der weiteren Folge stieß der Wagen des DI B***** gegen die linke Fahrzeugseite des entgegenkommenden Busses der Firma G*****. Am VW Golf des DI B***** entstand durch den Unfall Totalschaden. DI B***** erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Eine bei ihm mitfahrende Person erlitt eine tiefe Rißquetschwunde und eine Prellung im Bereich des Hinterkopfes sowie ein Haematom am rechten Oberschenkel und am rechten Ellenbogen. Lieselotte E***** erlitt keine Verletzungen; an ihrem Fahrzeug wurde die Frontpartie stark beschädigt. Am Bus entstand ein Schaden in der Höhe von S 343.050,--, den die klagende Partei zur Gänze ersetzt hat.

Hätte DI B***** eine Geschwindigkeit von 70/h eingehalten, wäre es zu keiner Kollision seines Fahrzeuges mit dem Reisebus gekommen. Allerdings wären seine Verletzungen und die seiner Beifahrerin wesentlich stärker gewesen, aber auch Lieselotte E***** hätte ins Gewicht fallende Verletzungen erlitten und wäre auch an ihrem PKW Totalschaden eingetreten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die beklagte Partei mache zutreffend den Haftungsbefreiungseinwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Da bei der Beobachtung der Folgen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens wohl nur von theoretischen bzw hypothetischen Unfallsfolgen ausgegangen werden könne, genüge zur Abwehr einer entsprechenden Regreßforderung der Nachweis, daß bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit großer Wahrscheinlichkeit gleiche bis höhere Schäden - auch unter Berücksichtigung von Drittschäden - eingetreten wären.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 85.762,50 sA verurteilte; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 28.587,50 sA wurde abgewiesen. Es erachtete die ordentliche Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht trat der Auffassung entgegen, daß es lediglich darauf ankomme, ob die bei rechtmäßigem Alternativverhalten hypothetisch zu erwartenden Schäden, gleichgültig zu wessen Nachteil oder welcher Art sie seien, in Summe jene Schäden nicht überschritten, die aus dem tatsächlichen rechtswidrigen Verhalten resultierten. Eine Haftungsbefreiung des Schädigers trete nicht immer schon dann ein, wenn sein rechtmäßiges Verhalten rein rechnerisch Schäden in gleicher Höhe wie die tatsächlich eingetretenen, aber ganz anderer Art und zum Nachteil anderer Personen bewirkt hätten. Eine solche "Aufrechnung" würde zu dem völlig unbefriedigenden Ergebnis führen, daß ein Geschädigter keinen Anspruch auf Schadloshaltung durch den rechtswidrig handelnden Schädiger hätte, wenn im Falle dessen rechtmäßigen Verhaltens zufällig ein Dritter statt oder neben ihm entsprechend schwerer geschädigt worden wäre. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, daß für den hier allein in Frage stehenden Busschaden ein Mitverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges mitursächlich gewesen sei. Vor allem in der Entscheidung 2 Ob 21/92 habe sich der Oberste Gerichtshof mit dem Problem auseinandergesetzt, was im Falle einer Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne des § 1304 ABGB (§ 11 Abs 1 letzter Satz EKHG) rechtens sei, wenn ein Mitverschulden eines Teiles nur für einen bestimmten Teil des entstandenen Schadens ursächlich gewesen sei. In diesem Fall sei ein Unfall zu beurteilen gewesen, bei dem die Sachschäden einer Klägerin auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wären, während die infolge des zu schnellen Fahrens ein Schutzgesetz übertretende Klägerin nicht nachweisen habe können, daß der Beklagte auch im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gleich schwere Verletzungen erlitten hätte. Der Oberste Gerichtshof sei in diesem Fall zum Ergebnis gelangt, daß eine Mithaftung der Klägerin für die eingetretenen Sachschäden ausgeschlossen sei. Ohne die hypothetischen Sachschäden und die tatsächlich eingetretenen Sach- und Personenschäden gegeneinander abzuwägen, sei für den Körperschaden der Beklagten "die Kausalität der Pflichtwidrigkeit" der Klägerin als gegeben erachtet und daher eine Mithaftung für diesen bejaht worden.

Auch im vorliegenden Fall sei das rechtswidrige Verhalten des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges für den am Reisebus entstandenen Schaden auch in dem Sinn kausal, als bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit der Busschaden nicht eingetreten wäre. Es liege auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang vor, weil der Schutzzweck einer Geschwindigkeitsbeschränkung allgemein in der Vermeidung der durch die Einhaltung höherer Fahrgeschwindigkeit auftretender Gefahren liege.

Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erweise sich daher nicht als stichhaltig. Im Hinblick auf die vorrangige Bedeutung der Vorrangregel erscheine eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Lenkerin des Klagsfahrzeuges angemessen. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei daher ein Viertel des liquidierten Schadens am Bus zu ersetzen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens in einem vergleichbaren Fall fehle.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die gegenständliche Rechtssache sei nicht mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 21/92 zu vergleichen. Bei dieser Entscheidung habe nämlich nicht festgestellt werden können, daß im Fall des rechtmäßigen Alternativverhaltens gleichschwere Verletzungen und damit auch derselbe Schaden aufgetreten wäre. Hier wäre bei rechtmäßigem Alternativverhalten allerdings schwerere Unfallsfolgen entstanden, was der Sachverständige dargestellt habe. Mit Sicherheit könne davon ausgegangen werden, daß bei Gesamtbetrachtung des konkreten Unfallgeschehens der daraus resultierende Schaden in seiner Gesamtheit - im konkreten Fall also die Versicherungsleistungen der klagenden Partei - jedenfalls geringer ausgefallen sei, als jener Schaden, welcher aus dem hypothetischen Unfallverlauf bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei entstanden wäre. Die klagende Partei hätte als Haftpflichtversicherung ihrer schuldhaft handelnden Versicherungsnehmerin bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei eine erheblich höhere Entschädigungssumme leisten müssen, als dies im konkreten Fall notwendig gewesen sei. Einziger Anknüpfungspunkt bei der Beurteilung des rechtmäßigen Alternativverhaltens seien die Unfallsfolgen in ihrer Gesamtbetrachtung. Dies führe dazu, daß selbst die fiktiven Verletzungsfolgen und die Beschädigungen am PKW der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei miteinzubeziehen seien. Würde man beidseitig die Haftpflichtversicherer wegdenken und lediglich die Ersatzpflicht der unfallsbeteiligten Personen selbst der Gesamtbetrachtung des resultierenden Schadens bei hypothetischen Unfallverlauf zugrundelegen, so wären in diese Gesamtbetrachtung sowohl der Sach- als auch der (fiktive) Körperschaden der Lenkerin des Klagsfahrzeuges miteinzubeziehen. Zur Abwehr der Regreßforderung genüge der Nachweis, daß bei rechtmäßigen Alternativverhalten mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gleicher oder gar höhere Schäden eingetreten wäre.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte (Koziol, Öster. Haftpflichtrecht3 I Rz 8/60). Dazu wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dieser Einwand sei beachtlich, er führe also zu einer Haftungsbefreiung des Täters (Koziol, aaO Rz 8/64; Harrer in Schwimann2 Rz 50 zu § 1302 jeweils mwN). Es kommt also zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Täters, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, daß derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (Koziol, aaO Rz 8/60 FN 229; im Ergebnis so auch SZ 50/50). Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, welcher Schaden der klagenden Partei entstanden wäre, wenn sich der Versicherungsnehmer der beklagten Partei rechtmäßig verhalten hätte. Dazu steht fest, daß sie keine Leistungen an den Eigentümer des beschädigten Reisebusses erbringen hätte müssen, weil der Zusammenstoß mit dem Bus unterblieben wäre. Allerdings hätte sie in diesem Fall (Mehr)leistungen an den Versicherungsnehmer der beklagten Partei und an dessen Beifahrerin erbringen müssen, weil diese schwerer verletzt worden wären. Es fehlt aber an Feststellungen, die eine Beurteilung der Frage, ob die klagende Partei denselben Nachteil auch bei rechtmäßigem Verhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei erlitten hätte, ermöglichen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher die hypothetisch von der klagenden Partei bei rechtmäßigen Verhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei zu erbringenden Leistungen jenen gegenüberzustellen haben, die sie tatsächlich erbracht oder zu erbringen hat. Dabei wird die beklagte Partei den Beweis zu führen haben, daß der Schaden bei rechtmäßigen Verhalten ebenso eingetreten wäre (ZVR 1991/130; ZVR 1993/122; Koziol, aaO Rz 8/67; Harrer in Schwimann2 Rz 53 zu § 1302; im Ergebnis ebenso Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht ZVR 1994, 129 [138 f]). Die Schäden der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei selbst haben bei dieser Berechnung aber außer Betracht zu bleiben, weil sie zu keinem Schaden der klagenden Partei selbst führen können. Gegenstand der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind ja nicht die eigenen Schäden des Versicherungsnehmers, sondern umfaßt diese Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (§ 2 Abs 1 KHVG).

Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht kann die Entscheidung 2 Ob 21/92 (= ZVR 1993/122) für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht herangezogen werden. In diesem Fall konnte die einen Sachschaden erleidende Klägerin, die aber mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war, nachweisen, daß die Sachschäden auch eingetreten wären, wenn sie nur die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hätte. Es wurde ihr daher der Ersatz dieser Schäden zugesprochen. Hinsichtlich der von der Beklagten eingewendeten Körperschäden konnte die Klägerin allerdings nicht nachweisen, daß diese auch im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gleichschwer eingetreten wären. Für diesen Körperschaden wurde daher "die Kausalität ihrer Pflichtwidrigkeit" als gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß der Schaden am Bus, den die klagende Partei zu ersetzen hatte, bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei zur Gänze unterblieben wäre.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren sich mit dem hypothetischen Unfallsverlauf auseinanderzusetzen und Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der Frage, ob die klagende Partei denselben Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten des Versicherungsnehmers der beklagten Partei erlitten hätte, ermöglichen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.

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