OGH 10ObS241/98h; 10ObS297/98v; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS31/01h; 10ObS165/01i; 10ObS398/01d; 10ObS54/02t; 10ObS67/02d; 10ObS343/02t; 10ObS391/02a; 10ObS70/03x; 10ObS125/04m; 10ObS146/07d; 10ObS5/10y; 10ObS78/11k; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS62/16i; 10ObS88/17i; 10ObS38/18p; 10ObS134/19g; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m; 10ObS51/24h (RS0110571)

OGH10ObS241/98h; 10ObS297/98v; 10ObS243/98b; 10ObS415/98x; 10ObS31/01h; 10ObS165/01i; 10ObS398/01d; 10ObS54/02t; 10ObS67/02d; 10ObS343/02t; 10ObS391/02a; 10ObS70/03x; 10ObS125/04m; 10ObS146/07d; 10ObS5/10y; 10ObS78/11k; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS62/16i; 10ObS88/17i; 10ObS38/18p; 10ObS134/19g; 10ObS132/22t; 10ObS108/22p; 10ObS75/23m; 10ObS51/24h4.6.2024

Rechtssatz

Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §177

10 ObS 241/98hOGH16.07.1998
10 ObS 297/98vOGH15.09.1998

Auch; nur: Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. (T1)

10 ObS 243/98bOGH10.11.1998

Vgl auch

10 ObS 415/98xOGH15.12.1998

Vgl auch

10 ObS 31/01hOGH20.03.2001

nur: Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. (T2)

10 ObS 165/01iOGH10.07.2001

nur T2

10 ObS 398/01dOGH12.02.2002

nur T2; Beisatz: Ebenso im Verfahren über einen Anspruch aus Berufskrankheiten. (T3)

10 ObS 54/02tOGH18.06.2002
10 ObS 67/02dOGH28.05.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden ist, gibt es nicht. (T4)

10 ObS 343/02tOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 391/02aOGH14.01.2003

nur T2

10 ObS 70/03xOGH18.03.2003

Auch; Beis wie T4

10 ObS 125/04mOGH14.09.2004

Beis wie T4; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist aber dann nicht zuzulassen, wenn nicht einmal feststeht, dass vor dem Unfall eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung durchgeführt worden ist. (T5)

10 ObS 146/07dOGH15.01.2008

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 5/10yOGH09.02.2010

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 78/11kOGH06.12.2011

Auch

10 ObS 123/12dOGH28.05.2013

Auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist nicht zuzulassen, wenn ein Herzinfarkt nicht typische Folge von Verrichtungen ist, die der Versicherte unmittelbar vor seinem Herzinfarkt ausführte. (T6)

10 ObS 82/13aOGH25.06.2013

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Der Anscheinsbeweis ist unzulässig, wenn der Gesundheitsschaden keine typische Folge des Unfallereignisses war. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Gefäßverschluss nach Stolpern beim Stiegensteigen. (T8)

10 ObS 62/16iOGH07.06.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anspruch auf Unfallrente gemäß § 79 StVG. (T9)

10 ObS 88/17iOGH13.09.2017

Auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 38/18pOGH23.05.2018

Auch; nur T2; Beis wie T4

10 ObS 134/19gOGH16.04.2020

nur T1

10 ObS 132/22tOGH22.11.2022

Vgl

10 ObS 108/22pOGH17.01.2023

Vgl

10 ObS 75/23mOGH24.07.2023

vgl

10 ObS 51/24hOGH04.06.2024

Beisatz: In Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Dienstunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden, wenn feststeht, dass die Schädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00241_98H0000_001

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